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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1957, Az.: VI ZR 233/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1957
Aktenzeichen
VI ZR 233/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 29.05.1956

Fundstellen

  • MDR 1958, 326-327 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 627 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Helmut Walter B. in H., V. III, bei S.,

Prozessgegner

die Ehefrau Elli L. in H., Am A., ptr.,

Amtlicher Leitsatz

Der Verletzte kann die Kosten ärztlich verordneter Stärkungsmittel für die Vergangenheit auch dann ersetzt verlangen, wenn er sie sich aus Mangel an eigenen Mitteln nicht beschaffen konnte.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Meyer, Martin und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29. Mai 1956 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte, der bei einer Eilbotenfirma in H. als Kraftfahrer tätig war, hatte von seiner Arbeitgeberin für eine zu Ostern 1953 geplante Vergnügungsfahrt einen VW-Kombibus, den er sonst beruflich fuhr, überlassen erhalten. Er unternahm noch am 4. April 1953 (Ostersamstag) mit sechs Fahrgästen, darunter der Klägerin, eine kleinere Fahrt in die Umgebung von Hamburg. Als er den Wagen durch die Billstedter Hauptstraße in Richtung Bergedorf steuerte und sich in der vor der Schleemerbach-Brücke beginnenden S-Kurve befand, geriet das Fahrzeug nach rechts auf den Bürgersteig, verletzte dort einen Fußgänger und stieß dann mit solcher Wucht gegen das Geländer der Brücke, daß die rechte Seite des Wagens völlig aufgerissen wurde. Die Klägerin erlitt eine Gehirnerschütterung sowie mehrere Brüche und lag einige Monate im Krankenhaus.

2

Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe den Unfall verschuldet, und hat ihn aus entgeltlichem Beförderungsvertrag und unerlaubter Handlung auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung bezifferter Schäden im Gesamtbetrage von 3.385 DM sowie eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes von mindestens 2.500 DM zu verurteilen und die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz "allen aus dem Verkehrsunfall vom 4.4.1953 herrührenden Schadens" festzustellen.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat nicht für erwiesen erachtet, daß der Beklagte den Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit verschuldet hat, wie die Klägerin behauptet hatte. Den dafür sprechenden Beweis des ersten Anscheins habe der Beklagte, so hat das Landgericht in den Gründen seines Urteils ausgeführt, dadurch entkräftet, daß er die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs - nämlich eines Versagens der Steuerung infolge Bruchs des Achsschenkels am rechten Hinterrad und Verklemmens dieses Rades im Radkasten - aufgezeigt habe. Damit sei die Klägerin hinsichtlich ihrer Ansprüche aus unerlaubter Handlung beweispflichtig geblieben. Daß zwischen ihr und dem Beklagten ein entgeltlicher Beförderungsvertrag zustande gekommen sei, aus dem sie unter Umkehrung der Beweislast vertragliche Schadenersatzansprüche herleiten könne, sei ebenfalls nicht bewiesen.

4

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag insoweit entsprochen, als die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz allen aus dem Unfall herrührenden weiteren d.h. nicht schon mit der Leistungsklage geltendgemachten Schadens verlangt ist.

5

Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

6

I.

1.

Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zum Landgericht für erwiesen erachtet, daß der Beklagte mit weit überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 80 km/st) in die S-Kurve vor der Schleemerbach-Brücke gefahren ist, so daß sein Fahrzeug durch die Fliehkraft nach außen getragen und gegen die Brücke gedruckt wurde. In dieser verkehrswidrigen Fahrweise hat es ein Verschulden im Sinne des § 823 BGB gesehen, auf Grund dessen der Beklagte für die von der Klägerin erlittenen Unfallschäden einzustehen habe.

7

Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Ansicht im angefochtenen Urteil begründet hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.

8

2.

Die Revision wendet sich aber dagegen, daß der Tatrichter einen Haftungsausschluß verneint hat; dies jedoch zu Unrecht.

9

Das Berufungsgericht hat zu der aufgeworfenen Frage ausgeführt, selbst wenn es sich - was unter den Parteien streitig sei - nur um eine Gefälligkeitsfahrt gehandelt haben sollte, wäre der Beklagte nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts von seiner Haftung für Verschulden "grundsätzlich nicht befreit". Der Beklagte habe auch keinen ausreichenden Beweis dafür erbracht, daß die Klägerin auf eigene Gefahr an der Fahrt teilgenommen hat. Der Zeuge S. habe zwar bekundet, er wisse bestimmt, daß der Beklagte in Anwesenheit der Klägerin geäußert habe, sie fahre auf eigene Gefahr mit. Dieser Zeuge sei aber ein Stiefsohn des Beklagten und könne daher nicht als unparteiischer Zeuge angesehen werden. Seiner Aussage lasse sich überdies nicht entnehmen, daß die Klägerin sich mit der Erklärung des Beklagten, daß sie auf eigene Gefahr an der Fahrt teilnehme, einverstanden erklärt hat. Es sei möglich, daß sie die Äußerung des Beklagten nicht gehört habe, so daß auch aus ihrem Stillschweigen nicht ohne weiteres auf ihre Zustimmung zu einer Haftungsbeschränkung geschlossen werden könne. Mit dieser Möglichkeit müsse umsomehr gerechnet werden, als der Zeuge habe zugeben müssen, daß er nicht sagen könne, ob der Beklagte die fragliche Äußerung gerade der Klägerin gegenüber abgegeben hat.

10

Es sei also möglich, daß die Erklärung innerhalb einer Gruppe von Personen abgegeben worden sei, wo erfahrungsgemäß leicht einzelne Äußerungen überhört würden.

11

Diese Darlegungen lassen entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erkennen.

12

a)

Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte auch dann, wenn er die Klägerin nur gefälligkeitshalber mitgenommen haben sollte, "grundsätzlich" d.h. mangels Vorliegens besonderer, auf einen Haftungsausschluß hindeutender Umstände, für die Folgen des von ihm verschuldeten Unfalls einzustehen hätte, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats; denn die Unentgeltlichkeit einer Fahrt rechtfertigt nicht die Annahme eines Haftungsausschlusses (VersR 1957, 589 = VRS 11, 266 - BGH VI ZR 252/55 - Urteil vom 27. Juni 1956). Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht das Vorliegen solcher besonderen Umstände verneint hat.

13

b)

Die ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung eines Haftungsverzichts ist nach den Feststellungen des Tatrichters nicht bewiesen. Zu Unrecht folgert die Revision einen Haftungsverzicht aus der Erklärung des Beklagten, daß die Klägerin auf eigene Gefahr mitfahre. Denn es steht nicht fest und wird auch von der Revision nicht behauptet, daß die Klägerin diesem Vorbehalt etwa ausdrücklich zugestimmt hat. Ein stillschweigender Haftungsverzicht aber auf Grund der Tatsache, daß die Klägerin trotz der vom Beklagten erklärten Haftungsbeschränkung an der Fahrt teilgenommen hat, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil das Berufungsgericht nicht einmal für erwiesen erachtet hat, daß die Klägerin die Erklärung des Beklagten überhaupt gehört hat. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe dem Zeugen S. nicht um deswillen den Glauben versagen dürfen, weil er der Schwiegersohn des Beklagten ist, ist unbegründet. Darüber, ob die Aussage eines Zeugen glaubhaft ist oder nicht, entscheidet der Tatrichter nach seiner freien Überzeugung (§ 286 ZPO).

14

Schließlich rechtfertigt, wie keiner näheren Begründung bedarf, auch der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß der Beklagte zur Unfallzeit nur über ein "sehr beschränktes Arbeitseinkommen" verfügt hat, nicht den Schluß, die Klägerin habe erkannt, daß der Beklagte für die Folgen eines von ihm etwa verschuldeten Unfalls nicht einstehen wolle, und sie habe sich dadurch, daß sie gleichwohl an der Fahrt teilgenommen hat, mit diesem Haftungsausschluß einverstanden erklärt.

15

II.

Auch die Einwendungen der Revision gegen einzelne Klageansprüche sind unbegründet.

16

1.

Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Stärkungsmittel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, obwohl der Beklagte geltend gemacht hatte, daß der Ehemann der Klägerin keine Mittel zur Beschaffung von Stärkungsmitteln gehabt habe. Es ging dabei von der Rechtsauffassung aus, daß es darauf ankomme, ob die Klägerin der Stärkungsmittel bedurft hat; sei dies der Fall, so könne sie einen entsprechenden Betrag als Schadensersatz auch dann verlangen, wenn die Stärkungsmittel aus Geldmangel nicht hätten gekauft werden können. Das beanstandet die Revision; sie meint, daß die Ansicht des Berufungsgerichts einem leitenden Grundgedanken des Schadenersatzrechts widerspreche, wonach der Geschädigte aus der schadenstiftenden Handlung keinen Gewinn ziehen dürfe.

17

Die Auffassung des Berufungsgerichts ist zu billigen. Nach § 249 Satz 2 BGB kann der an seinem Körper oder seiner Gesundheit Verletzte den zu seiner Gesundung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was zur Herstellung der Gesundheit erforderlich ist, bestimmt sich aber danach, welche Heil- und gegebenenfalls Stärkungsmittel der gewissenhafte Arzt für notwendig hält, nicht danach, welche dieser Mittel sich der Verletzte auf Grund seiner Vermögensverhältnisse beschaffen kann. Das war auch die Ansicht des Reichsgerichts, das § 843 BGB dahin auslegte, daß nicht nur die tatsächlichen Aufwendungen für die Befriedigung der durch eine Körperverletzung verursachten besonderen Bedürfnisse zu ersetzen seien, sondern daß Ersatz für vermehrte Bedürfnisse auch insoweit zu leisten sei, als der Verletzte sie aus Mangel an eigenen Mitteln nicht befriedigen konnte. Nach dem Reichsgericht ist der auf Ersatz des in der Bedarfsmehrung liegenden Schadens ein mit dem schädigenden Ereignis unmittelbar entstehender Schadensersatzanspruch, kein bloßer Erstattungsanspruch, dessen Bestand und Umfang von der Höhe des zur Befriedigung der erhöhten Bedürfnisse ausgegebenen Geldbetrages abhängt (RGZ 148, 68, 70; 151, 298, 300, 303 f).

18

Der erkennende Senat schließt sich dem für den Anspruch auf Gewährung von Stärkungsmitteln zu Heilzwecken an. Er vermag den gegen diese Rechtsprechung von Wussow zuletzt in seinem Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. 1957 S. 458 f erhobenen Bedenken nicht zu folgen. Wie schon das Reichsgericht a.a.O. hervorgehoben hat, steht als entscheidender Gesichtspunkt im Vordergrund, daß der Schädiger nicht dadurch von der Verpflichtung zum Ersatz notwendiger Heilungskosten befreit werden soll, daß er durch Hinausschieben der Erfüllung eines im Gesetz begründeten Anspruchs den Verletzten außerstande gesetzt hat, sich notwendige Heil- oder Stärkungsmittel zu kaufen. Der Hinweis von Wussow, daß bei Nichtbefriedigung vermehrter Bedürfnisse vor der Urteilsfällung zwangsläufig der Heilverlauf entsprechend zurückgeblieben sei und der Schädiger daher für die Zukunft höhere Beträge schulde, greift nicht durch, weil die Zahlungssäumnis des Schädigers keinen meßbaren Unterschied im Fortschritt des Heilverlaufs zu bedingen braucht (vgl. RGZ 151, 303).

19

Auch die Besorgnis, daß die hier vertretene Auffassung zur mißbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Kostenersatz z.B. eines Kuraufenthalts, dem sich der Verletzte in Wirklichkeit nicht unterzogen hat, führen könne, rechtfertigt in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es sich um ärztlich verordnete Stärkungsmittel aus Anlaß schwerer Verletzungsfolgen handelt, keine andere Entscheidung. Einem Mißbrauch kann der Tatrichter im übrigen jederzeit dadurch vorbeugen, daß er an den Nachweis der Notwendigkeit von Heil- und Stärkungsmitteln strenge Anforderungen stellt. Es bleibt ihm auch unbenommen, im Einzelfall aus der Tatsache, daß der Verletzte privatärztlich verordnete Heil- oder Stärkungsmittel nicht beschafft hat, den Schluß zu ziehen, daß sie zur Gesundung des Verletzten nicht erforderlich waren.

20

2.

Nicht beigetreten werden kann ferner der Ansicht der Revision, der Klägerin stehe kein aus dem Recht ihres Mannes abgeleiteter Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe zu, weil der Ehemann aus Geldmangel eine Aushilfe nicht habe beschäftigen können. § 845 BGB, der die Rechtsgrundlage des Ersatzanspruchs abgibt, erfordert nicht, daß der Berechtigte die ihm entgehenden Dienste durch eine bezahlte Ersatskraft ausführen läßt (BGHZ 4, 123 [130]). Demgemäß bestimmt sich auch die Höhe des Ersatzanspruchs grundsätzlich nach dem Wert der entgehenden Dienste, nicht nach den Kosten einer fremden Hilfskraft, wenngleich diese im allgemeinen als Maßstab für die Bemessung der Schadenshöhe dienen (BGH a.a.O.).

21

3.

Vergeblich wendet sich die Revision schließlich dagegen, daß der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der ihr infolge ihrer Arbeitsunfähigkeit entgangenen Vergütung für Treppenhausreinigung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Sie meint, der Ehemann der Klägerin habe das Angebot der Ehefrau des Beklagten, für die Klägerin die Reinigung des Treppenhauses aushilfsweise durchzuführen, nicht ablehnen dürfen, ohne gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB zu verstoßen.

22

Das Berufungsgericht hat diesen Einwand, wenn auch in anderem Zusammenhang - nämlich im Rahmen der Prüfung der Frage, ob der Anspruch des Ehemannes der Klägerin auf Ersatz des Verdienstausfalls wegen Verlustes der Hausverwaltung gerechtfertigt ist - geprüft und zurückgewiesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen, die für das Berufungsgericht maßgebend waren, der rechtlichen Nachprüfung standhalten; der Einwand des Beklagten muß schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil die Aushilfe nach der eigenen Darstellung der Revision nicht der Klägerin, sondern deren Ehemann angeboten und von diesem abgelehnt worden ist. Daß das im Einverständnis der Klägerin geschehen ist, hat die Revision nicht behauptet. Demgemäß kann auch die Klägerin eine ihr obliegende Schadensminderungspflicht nicht verletzt haben. Entgegen der Meinung der Revision braucht sie sich auch das Verhalten ihres Ehemannes nicht anrechnen zu lassen, weil dieser insoweit nicht ihr Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB war.

23

III.

Die Revision des Beklagten erweist sich demnach als unbegründet.

24

Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Kleinewefers Engels Dr. K. E. Meyer Martin Hauß