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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.02.2005, Az.: IX ZB 237/04

Festlegung der Wohlverhaltensphase im Insolvenzverfahren; Bestimmung des anwendbaren Rechts für Insolvenzverfahrens, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet wurden; Verfassungsmäßigkeit des Art. 103a des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.2005
Aktenzeichen
IX ZB 237/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 11071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • ZVI 2006, 72
  • ZVI (Beilage) 2006, 72 (red. Leitsatz)

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und
die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill
am 17. Februar 2005
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 7. September 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Rosenheim eröffnete mit Beschluß vom 2. November 2001 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und Rechtsbeschwerdeführers und bestimmte die weitere Beteiligte zur Treuhänderin. Im Schlußtermin vom 5. März 2004 beantragte der Schuldner, in Anwendung des ab 1. Dezember 2001 geltenden § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO n.F. die Dauer der Wohlverhaltensphase auf sechs Jahre, gerechnet von der Eröffnung des Verfahrens an, festzusetzen.

2

Mit Beschluß vom selben Tage hat das Insolvenzgericht unter Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß dem vor dem 1. Dezember 2001 geltenden Recht die Dauer der Wohlverhaltensphase auf sieben Jahre, gerechnet ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens, festgelegt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Traunstein mit Beschluß vom 7. September 2004 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

3

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 7 InsO), jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO).

4

1.

Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des Art. 103a EGInsO sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO in der bis zum 30. November 2001 geltenden Fassung beträgt die Laufzeit der Abtretungserklärung - die sogenannte Wohlverhaltensphase - sieben Jahre, gerechnet ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

5

2.

Die Verfassungsmäßigkeit des Art. 103a EGInsO ist nicht zu bezweifeln; auch der Senat ist von der Wirksamkeit dieser Vorschrift ausgegangen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Mai 2004 - IX ZB 274/03, NZI 2004, 452, 453; v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635). Die Rechtsbeschwerde meint, Art. 103a EGInsO sei verfassungskonform in dem Sinne auszulegen, daß § 287 Abs. 2 InsO n.F. auch in vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten Insolvenzverfahren anzuwenden sei. Ein Schuldner, über dessen Vermögen wenige Tage vor dem 1. Dezember 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, habe durch diese geringfügige zeitliche Differenz wesentliche Nachteile. Dafür sei ein Grund nicht ersichtlich.

6

Dem ist nicht zu folgen. Wie bereits das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ist es Gesetzesänderungen mit stichtagsbezogenen Übergangsregelungen immanent, daß vergleichbare Fälle aufgrund eines von dem Betroffenen oft nicht beeinflußbaren zeitlichen Moments unterschiedlich behandelt werden müssen. Dies stellt jedoch keine willkürliche Ungleichbehandlung dar. Die Auslegung, welche die Rechtsbeschwerde befürwortet, würde auch mitnichten alle vergleichbaren Fälle gleich behandeln, sondern lediglich neue Ungleichheiten schaffen. Würde der Stichtag nach vorne verschoben, so daß der Rechtsbeschwerdeführer von der Gesetzesänderung profitierte, müßten andere

7

Schuldner, die den neuen Stichtag wiederum nur um ein weniges verfehlen, dies mit demselben Recht als Härte empfinden, wie sie jetzt der Rechtsbeschwerdeführer beklagt.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 Euro festgesetzt.

Fischer
Ganter
Kayser
Neskovic
Vill