Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 51 SächsHSG - Mitgliedergruppen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Für die Wahl ihrer Vertreterinnen und Vertreter in den Organen bilden je eine Gruppe:

  1. 1.

    die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren, die Außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im materiell-rechtlichen Sinne (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),

  2. 2.

    die wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der Akademischen Assistentinnen und Assistenten, die Lektorinnen und Lektoren, die Wissenschaftsmanagerinnen und Wissenschaftsmanager, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräfte sowie an Kunsthochschulen und der Dualen Hochschule Sachsen die Mitglieder nach § 50 Absatz 3 (akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),

  3. 3.

    die Studentinnen und Studenten,

  4. 4.

    die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verwaltung und Technik nach § 58 Absatz 2 sowie

  5. 5.

    an der Dualen Hochschule Sachsen die Dualen Praxispartner, soweit sie nach § 50a Absatz 2 Mitglieder sind.

Die Grundordnung kann vorsehen, dass Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule immatrikuliert sind, der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugeordnet werden. Sie kann auch vorsehen, dass die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Verwaltung und Technik eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen der geringen Mitgliederzahl die Bildung eigener Gruppen nicht angezeigt ist. In diesem Fall stehen der gemeinsamen Gruppe die Sitze beider Gruppen zu.

(2) Das Rektorat kann Laboringenieurinnen und Laboringenieuren Mitwirkungsrechte der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verleihen, wenn sie anteilig entsprechende Aufgaben wahrnehmen.

(3) Die Hochschule regelt die Zuordnung von Mitgliedern nach § 50 Absatz 4 zu diesen Gruppen nach deren Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit durch Ordnung.

(4) Jede Mitgliedergruppe wählt aus ihrer Mitte ihre Vertreterinnen und Vertreter in die nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Organe der Hochschule. Ein Organ ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn eine oder mehrere Gruppen keine oder nicht alle ihrer Vertreterinnen und Vertreter gewählt haben, die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aber über die Mehrheit der Stimmberechtigten verfügt.