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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.2004, Az.: 2 AR 276/03

Verhängung von Jugendstrafe wegen gewerbsmäßigen Bandendiebstahls; Zuständigkeit für Entscheidungenüber die Jugendstrafvollstreckung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.2004
Aktenzeichen
2 AR 276/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 12117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Krefeld - 10.07.2002 - AZ: 27-179/02
AG Köln - 13.03.2003 - AZ: 649 VRJs 316/02

Verfahrensgegenstand

Bandendiebstahl

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 21. Januar 2004
beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die weiteren Entscheidungen über die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Krefeld vom 10. Juli 2002 ist der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Köln als Vollstreckungsleiter für die Justizvollzugsanstalt Köln.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BGH - 21.01.2004 - AZ: 2 ARs 418/03

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Krefeld hat die polnische Staatsangehörige K. durch Urteil vom 10. Juli 2002 wegen gewerbsmäßigen Bandendiebstahls zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt. K. befand sich in dieser Sache in der Justizvollzugsanstalt Köln in Untersuchungshaft, die mit Rechtskraft des Urteils (10. Juli 2002) in Strafhaft überging. Der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Köln als Vollstreckungsleiter für die Justizvollzugsanstalt forderte die Akten an, da die Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 JGG auf ihn übergegangen sei.

2

Am 23. September 2002 erließ der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts Krefeld einen Beschluss, wonach gemäß § 456 a Abs. 1 StPO ab 30. September 2002 von der Vollstreckung der Jugendstrafe abgesehen werden könne, da die Verurteilte auf Grund einer Ausweisungsverfügung der Stadt Krefeld in ihr Heimatland Polen auszuweisen sei. Die Verurteilte wurde am 9. Oktober 2002 entlassen und der Ausländerbehörde zur Abschiebung übergeben. Diese erfolgte am 10. Oktober 2002.

3

Die Amtsgerichte Krefeld und Köln streiten sich darüber, wer für die weiteren - möglicherweise erforderlich werdenden (§ 456 a Abs. 2 StPO) - Entscheidungen zuständig ist.

4

Durch Beschluss vom 13. März 2003 hat das Amtsgericht Köln die Vollstreckungsleitung gemäß § 85 Abs. 5 JGG an den Jugendrichter beim Amtsgericht Krefeld abgegeben.

5

Da das Amtsgericht Krefeld die Übernahme verweigert, hat das Amtsgericht Köln die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vorgelegt.

6

II.

Zutreffend ist der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 5. Januar 2004 davon ausgegangen, dass der Bundesgerichtshof in dieser Sache zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen ist und dass bereits jetzt ein rechtliches Interesse an der Klärung der Zuständigkeit besteht.

7

Zuständig für die weiteren Entscheidungen über die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Krefeld vom 10. Juli 2002 ist der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Köln als Vollstreckungsleiter für die Justizvollzugsanstalt Köln.

8

Da ausschließlich aus der Verurteilung vom 10. Juli 2002 Jugendstrafe vollstreckt wurde, ist gemäß § 85 Abs. 2 JGG die Zuständigkeit auf das Amtsgericht Köln übergegangen, weil die Verurteilte in der dortigen Justizvollzugsanstalt einsaß. Darüber sind sich die beteiligten Gerichte auch einig. Dieser kraft Gesetzes eingetretene Übergang der Vollstreckung ist nicht dadurch rückgängig gemacht worden, dass das Amtsgericht Krefeld später einen Beschluss nach § 456 a Abs. 1 StPO erlassen hat. Ein unzuständiges Gericht kann nicht durch Erlass einer Entscheidung die kraft Gesetzes verlorene Zuständigkeit wieder an sich ziehen. Mag auch die - nicht angefochtene - Entscheidung wirksam sein, führt sie hier jedoch nicht dazu, dass das Amtsgericht Krefeld für die weiteren Entscheidungen zuständig wurde. Auch die Abgabe gemäß § 85 Abs. 5 JGG durch das Amtsgericht Köln an das Amtsgericht Krefeld hat keinen Übergang der Zuständigkeit bewirkt. Es ist kein wichtiger Grund im Sinne des § 85 Abs. 5 JGG dargetan (vgl. auch OLG Hamm MDR 1983, 602). Dass das Amtsgericht Krefeld, ohne zuständig zu sein, noch einen Beschluss nach § 456 a StPO erlassen hat, stellt - jedenfalls allein - noch keinen wichtigen Grund dar. Der in erster Linie maßgebliche Gesichtspunkt der Vollzugsnähe spricht im vorliegenden Fall gerade nicht für eine Abgabe nach Krefeld, da die Verurteilte nur in Köln eingesessen ist.