Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.04.1973, Az.: 2 BvR 701/72
Briefkontrolle bei Untersuchungsgefangenen; Achtung der Intimsphäre; Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit; Bereich der ehelichen Privatsphäre; Unsachliche Kritik gegen Strafverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 11.04.1973
- Aktenzeichen
- 2 BvR 701/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 11010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 35, 35 - 40
- DÖV 1973, 613 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1974, 554-555 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1643 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Von besonderer Bedeutung ist das verfassungsmäßige Gebot der Achtung der Intimsphäre im Hinblick auf den freien brieflichen Kontakt mit dem Ehegatten. Das muß der die Briefkontrolle bei Untersuchungsgefangenen ausübende Richter berücksichtigen.In Betrachtung der Meinungsäußerungsfreiheit im Bereich der ehelichen Privatsphäre ist es in der Regel nicht vereinbar, die Anhaltung eines Briefes eines Untersuchungsgefangenen an seine Ehefrau wegen einer darin enthaltenen unsachlichen Kritik an dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren und den in diesem Verfahren tätigen Richtern durchzuführen.