Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.04.1973, Az.: 2 BvR 701/72

Briefkontrolle bei Untersuchungsgefangenen; Achtung der Intimsphäre; Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit; Bereich der ehelichen Privatsphäre; Unsachliche Kritik gegen Strafverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
11.04.1973
Aktenzeichen
2 BvR 701/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 11010
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart
LG Stuttgart

Fundstellen

  • BVerfGE 35, 35 - 40
  • DÖV 1973, 613 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1974, 554-555 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1643 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Von besonderer Bedeutung ist das verfassungsmäßige Gebot der Achtung der Intimsphäre im Hinblick auf den freien brieflichen Kontakt mit dem Ehegatten. Das muß der die Briefkontrolle bei Untersuchungsgefangenen ausübende Richter berücksichtigen.In Betrachtung der Meinungsäußerungsfreiheit im Bereich der ehelichen Privatsphäre ist es in der Regel nicht vereinbar, die Anhaltung eines Briefes eines Untersuchungsgefangenen an seine Ehefrau wegen einer darin enthaltenen unsachlichen Kritik an dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren und den in diesem Verfahren tätigen Richtern durchzuführen.