Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1987, Az.: I ZR 126/85
Bearbeitung eines Gebietes für einen Unternehmer durch einen Handelsvertreter ; Pflicht zur Unterrichtung bei Einschränkung der Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1987
- Aktenzeichen
- I ZR 126/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13501
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 24.05.1985
- LG Duisburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1987, 642-643 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 873 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat ein Unternehmer einem Handelsvertreter ein bestimmtes Gebiet zur Bearbeitung überlassen, so hat er den Handelsvertreter eine angemessene Zeit vorher davon zu unterrichten, wenn er mit Kunden dieses Gebiets keine Geschäfte mehr abschließen will.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin stellt Ausmauerungssteine für Hochöfen her und vertreibt diese. Der Beklagte war für ein französisches Konkurrenzunternehmen der Klägerin in Frankreich tätig. Durch Vertrag vom 30. Juni 1981 vereinbarten die Parteien, daß der Beklagte als alleiniger Handelsvertreter die Interessen der Klägerin in Frankreich ab 1. November 1981 wahrnehmen sollte. Die Klägerin hatte vor Abschluß des Vertrages eine Rechtsauskunft darüber eingeholt, ob Bedenken gegen die Tätigkeit des Beklagten für sie wegen dessen früherer Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen in Frankreich bestünden. Das wurde verneint, falls der Beklagte seinen Geschäftssitz in Deutschland habe. Der Handelsvertretervertrag vom 30. Juni 1981 sollte für die Dauer eines Jahres unkündbar sein und sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt werde. Ein Recht zur fristlosen Kündigung nach vorangegangener Abmahnung blieb daneben bestehen. Die Klägerin sagte dem Beklagten die Bezahlung eines monatlichen Provisionsvorschusses in Höhe von ...,- DM zu, der durch Verrechnung mit Provisionseinnahmen bis spätestens Oktober 1983 getilgt werden sollte.
Mit Schreiben vom 12. Juli 1982 kündigte die Klägerin ohne Angabe von Gründen das Vertragsverhältnis fristlos. Sie hatte bis dahin Provisionsvorschüsse in Höhe von ...,- DM an den Beklagten gezahlt. Dieser hatte an Provisionen, wie im Verlauf des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, ... DM verdient. Die französische Mitbewerberin der Klägerin hatte die Parteien dieses Rechtsstreits in Frankreich wegen der Konkurrenztätigkeit des Beklagten für die Klägerin im Februar 1982 gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klägerin hat sich mit diesem Unternehmen im Mai 1983 verglichen und dabei erklärt, der Vertrag mit dem Beklagten habe mit Wirkung zum 1. Oktober 1982 geendet.
Die Klägerin, die die fristlose Kündigung im Oktober 1982 nochmals vorsorglich wiederholt hat, hat zu deren Rechtfertigung vorgetragen, es sei für sie unzumutbar gewesen, an dem Vertrag festzuhalten, da der Beklagte keine ausreichenden Aktivitäten für sie entfaltet habe. Sie sei auch deshalb zu der fristlosen Kündigung berechtigt gewesen, weil der Beklagte entgegen seinen Angaben vor Vertragsschluß über keine ausreichenden Verbindungen auf dem französischen Markt verfügt habe, so daß er nur einen kleinen Kreis ihr schon vorher bekannter Unternehmen besucht und dazu noch unvollkommen beraten habe. Auch habe der Beklagte seiner Berichtspflicht nicht genügt.
Die Klägerin hat Rückzahlung des Vorschusses begehrt und nach Verrechnung mit den vom Beklagten verdienten Provisionen die Zahlung von ...,- DM verlangt.
Der Beklagte, der Abweisung der Klage beantragt hat, hat die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung bestritten. Er hat gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung der Vorschüsse mit Schadensersatzansprüchen aus dem Verlust von Provisionseinnahmen, die ihm bis Oktober 1983, dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages bei ordentlicher Kündigung entstanden wären, aufgerechnet. Er hat hierzu vorgetragen, er habe in erfolgversprechenden Verhandlungen mit verschiedenen Unternehmen gestanden. Diese seien auch zu Abschlüssen mit der Klägerin bereit gewesen.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von ... DM nebst Zinsen stattgegeben. Es hat hierzu ausgeführt, die Klägerin könne Rückzahlung der geleisteten Provisionsvorschüsse verlangen. Der Beklagte könne aber gegenüber der Forderung mit einem Schadensersatzanspruch, den das Gericht auf ... DM geschätzt hat, aufrechnen, weil die Klägerin ihm, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein, fristlos gekündigt habe und ihm deshalb ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Provisionseinnahmen zustehe.
Die von den Parteien gegen dieses Urteil eingelegten Berufungen sind im Ergebnis erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat aber zur Begründung ausgeführt, die Klägerin könne nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur die Hälfte der insgesamt gezahlten Vorschüsse zurückverlangen, da sie sich mit ihrem weitergehenden Begehren in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setze. Die Klägerin habe nämlich die Provisionen ausgezahlt, obwohl sie von der ihr nach dem Vertrag zustehenden Möglichkeit, im April 1982 über die Weiterzahlung wegen des Ausbleibens von Umsätzen zu verhandeln, keinen Gebrauch gemacht habe. Auch sei der Klägerin bei Abschluß der Vorschußvereinbarung bekannt gewesen, daß der Beklagte vorher für ein Konkurrenzunternehmen tätig gewesen sei. Das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Beklagten, mit dem dieser aufrechnen könne, hat es dagegen verneint.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Gegenstand der Revision, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führt, ist allein der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch, den dieser daraus herleitet, daß die Klägerin, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein, das Handelsvertreterverhältnis gekündigt habe und er dadurch Provisionsverluste erlitten habe. Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß die Klägerin nicht berechtigt gewesen sei, den Vertrag fristlos zu kündigen, greift die Revision als ihr günstig nicht an.
II.
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch für möglich gehalten, weil die Klägerin durch die nicht begründete fristlose Kündigung dem Beklagten die Möglichkeit genommen habe, nach einer Anlaufphase Provisionseinnahmen zu erzielen, um damit die Vorschüsse verrechnen zu können. Auch das wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen.
Das Berufungsgericht hat aber weiter gemeint, Provisionen seien dem Beklagten bereits nach seinem eigenen Vorbringen nicht entgangen. Der Beklagte habe selbst vorgetragen, daß sich die Klägerin aufgrund einer mit der in Frankreich ansässigen Wettbewerberin getroffenen Vereinbarung verpflichtet habe, in Frankreich keine Geschäfte mehr zu tätigen, und daß sie es deshalb ab Juli 1982 abgelehnt habe, Aufträge aus dem Vertreterbezirk des Beklagten anzunehmen oder auszuführen. Sie hätte auch bis Oktober 1983, dem Zeitpunkt einer möglichen ordentlichen Kündigung, keine Geschäfte aus dem Bezirk des Beklagten mehr ausgeführt. Habe aber die Klägerin aufgrund einer vertretbaren unternehmerischen Entscheidung davon abgesehen, Geschäfte im Bezirk des Beklagten zu tätigen, dann verbiete sich die Annahme eines hypothetischen Ursachenverlaufs des Inhalts, daß der Beklagte bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist infolge seiner Tätigkeit Provisionen in der behaupteten Höhe hätte verdienen können.
Dem kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht ist zwar beanstandungsfrei davon ausgegangen, daß die Klägerin in ihren unternehmerischen Entscheidungen frei ist und sich daher auch entschließen konnte, mit Abnehmern in Frankreich keine Geschäfte mehr zu tätigen (BGHZ 49, 39, 44 [BGH 09.11.1967 - VII ZR 40/65]; Urt. v. 7.2.1974 - VII ZR 93/73, NJW 1974, 795, 796). Das Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, daß dem Beklagten auch dann Schadensersatzansprüche zustehen können, wenn die Klägerin sich - nach dem unterstellten Vorbringen des Beklagten - aufgrund einer Vereinbarung mit der französischen Wettbewerberin, für die der Beklagte früher tätig war, entschlossen hatte, in Frankreich keine Geschäfte mehr abzuschließen.
Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß nach § 86a Abs. 2 HGB der Unternehmer dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben und insbesondere eine angemessene Zeit vorher davon zu unterrichten hat, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfang abschließen kann oder will, als nach den Umständen zu erwarten ist. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl für den Fall der Umstellung des Vertriebssystems mit nachteiliger Wirkung für den Handelsvertreter (BGHZ a.a.O.) als auch für den Fall der bevorstehenden Produktionseinstellung (a.a.O. Urt. v. 7.2.1974). Ebenso ist es zu beurteilen, wenn der Unternehmer sich - wie hier - entschließt, mit Kunden aus dem gesamten Gebiet, das er einem Handelsvertreter zur Bearbeitung überlassen hat, keine ihm von diesem angetragenen Geschäfte mehr abzuschließen. Die Klägerin mußte den Beklagten auf ihre veränderten geschäftlichen Entscheidungen insbesondere auch deshalb hinweisen, weil der Beklagte - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - die erhaltenen Provisionsvorschüsse aus Provisionseinnahmen aus Geschäften mit Kunden dieses Gebiets zurückzahlen sollte. Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht auf ihre Vereinbarung mit dem französischen Konkurrenzunternehmen berufen, für das der Beklagte vorher tätig gewesen war. Denn sie hatte - wie die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben - den Beklagten in Kenntnis seiner früheren Tätigkeit für die Mitbewerberin für sich tätig werden lassen. Von Vereinbarungen mit der französischen Mitbewerberin über eine Einstellung ihrer eigenen Geschäftstätigkeit in Frankreich hätte sie deshalb schon angemessene Zeit vorher den Beklagten unterrichten müssen. Dem Handelsvertreter muß die Möglichkeit gegeben werden, angesichts der veränderten geschäftlichen Disposition des Unternehmens seine künftigen Verdienstmöglichkeiten zu prüfen und sich über sein weiteres Verhalten zu entscheiden (BGHZ a.a.O.).
Da die Klägerin somit verpflichtet war, auch dann Schadensersatz zu leisten, wenn sie sich entschieden hatte, ihr vom Beklagten benannte Kunden bis zu der Zeit, zu der der Vertrag bei ordentlicher Kündigung geendet hätte, wegen einer Vereinbarung mit der Mitbewerberin nicht zu beliefern, durfte das Berufungsgericht mit der gegebenen Begründung einen Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht verneinen.
III.
Danach war das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem Senat war eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich, da das Berufungsgericht noch keine Feststellungen zu den vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Ansprüchen getroffen hat und die Klägerin die Richtigkeit der von dem Beklagten hierzu behaupteten Tatsachen bestritten hat.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Piper,
Teplitzky,
Scholz-Hoppe,
Mees