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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.1991, Az.: 2 StR 624/90

Verstoß gegen das Anwesenheitsrecht der Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1991
Aktenzeichen
2 StR 624/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 17485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 07.06.1990

Verfahrensgegenstand

Erpresserischer Menschenraub u.a.

Prozessführer

1. Werner P., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1940 in G., zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

2. Rolf S., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1960 in B. zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 20. März 1991
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Juni 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      soweit die Angeklagten im Fall I B d der Urteilsgründe (Straftat zum Nachteil von Frau B.) verurteilt wurden und

    2. b)

      im Ausspruch über die gegen die Angeklagten P. und S. verhängten Gesamtstrafen.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Gefangenenmeuterei, versuchten Raubes sowie wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung in zwei Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.

2

II.

Die Verurteilung hat im Fall I B d der Urteilsgründe (erpresserischer Menschenraub und räuberische Erpressung zum Nachteil von Frau B. und ihrem Enkel) keinen Bestand. Die Revisionen machen hier zu Recht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend.

3

1.

Das Landgericht hat nach § 247 Satz 2 StPO die Entfernung der Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin B. beschlossen. In Abwesenheit der Angeklagten wurde sodann die Zeugin vernommen, die Frage ihrer Vereidigung erörtert, die Entscheidung bekanntgegeben, daß die Zeugin nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt bleibe und die Zeugin entlassen.

4

Dieses Verfahren beanstandet die Revision zu Recht.

5

Die Abwesenheit der Angeklagten während der Verhandlung über die Vereidigung und Entlassung der Zeugin verstößt gegen § 230 Abs. 1 StPO.

6

§ 247 StPO gestattet nur die Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung des Zeugen selbst und - wenn eine Gefährdung des Zeugen durch ein Zusammentreffen mit dem Angeklagten der Ausschlußgrund ist - während einer Vereidigung des Zeugen (BGHSt 37, 48, 50).

7

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören aber die Verhandlung über die Vereidigung und die Entlassung des Zeugen nicht zu den Verhandlungsteilen, von denen der Angeklagte nach § 247 StPO ferngehalten werden darf (vgl. nur BGH NStZ 1987, 519; NJW 1986, 267; Kleinknecht/ Meyer, StPO 39. Aufl. § 247 Rdn. 8-10; jeweils mit weiteren Nachweisen).

8

Der Verstoß gegen das Anwesenheitsrecht der Angeklagten nach §§ 230 Abs. 1, 247 StPO ist ein absoluter Revisionsgrund im Sinn des § 338 Nr. 5 StPO, wenn ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung betroffen ist. Dies war hier der Fall (vgl. BGH a.a.O.).

9

2.

Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils nur im Fall I B d der Urteilsgründe. Auf die anderen Fälle kann sich der Mangel nicht ausgewirkt haben (vgl. BGH StV 1981, 3; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 338 Rdn. 2).

10

III.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Herdegen
Theune
Niemöller
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