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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1967, Az.: VI ZR 104/65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.04.1967
Aktenzeichen
VI ZR 104/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 01.02.1965

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. Februar 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Konservenfabrik in E.. Früherer Eigentümer dieser Fabrik war der während des Rechtsstreits verstorbene Ehemann der Klägerin, Johann E..

2

Die Beklagte zu 4), deren Gesellschafter die Beklagten zu 5) und 6) sind, lieferte an die Fabrik der Klägerin Waldfrüchte, insbesondere Pilze. Die Transporte führte im Auftrag der Beklagten zu 4) deren Gesellschafterin, die Beklagte zu 1) und 6), durch. Die persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1) und 6) sind die Beklagten zu 2) und 3).

3

Bei einem solchen Transport kam es am 20. August 1959 im Fabrikhof der Klägerin zu einem Unfall. Der Beklagte zu 7) fuhr mit einem Lastkraftwagen der Beklagten zu 1) und 6) gegen ein Spannseil des Fabrikschornsteins, wodurch dieser samt dem Fundament umgerissen wurde. Es entstanden hierbei Schäden am Fabrikgebäude und der Werkswaage. Der Fabrikationsbetrieb wurde für einige Tage eingeschränkt.

4

Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat der Klägerin den vollen Deckungsbetrag von 15.000 DM bezahlt. Außerdem hat die Klägerin Waren der Beklagten zu 4) einbehalten, deren Wert sie mit 5.625,05 DM angibt.

5

Die Klägerin hat vorgetragen, der Unfall sei durch den Beklagten zu 7) allein verschuldet worden. Das Spannseil sei ordnungsgemäß angebracht gewesen. Der Unfall sei in erster Linie darauf zurückzuführen, daß sich der Beklagte zu 7) überhaupt nicht über die Örtlichkeit unterrichtet habe, bevor er mit dem Lastwagen an die Werkswaage herangefahren sei. Für sein Verschulden hätten die übrigen Beklagten einzustehen, weil der Transport der Pilze Vertragsgegenstand gewesen sei.

6

Die Klägerin habe alles getan, um den Schaden zu mindern. Am 24. August habe die Fabrikation wieder in vollem Umfang aufgenommen werden können. Durch die vorübergehende Betriebseinschränkung seien in der damaligen Hitzeperiode insgesamt 19.562 kg Pfifferlinge und Mischpilze unbrauchbar gewordene, Nach den Gutachten des Havarie-Kommissars K. vom 28. August 1959 habe der Gesamtschaden 53.308,40 DM betragen. Hinzu komme der hieraus resultierende Gewinnentgang von 10.000 DM. Im Unfallzeitpunkt sei der Betrieb auf Hochtouren gelaufen. Die Klägerin habe ca. acht Lastwagen mit je 5.000 kg Pilzen fest bestellt gehabt, die ohne den Unfall auch angeliefert und verarbeitet worden wären. Wegen der Betriebseinschränkung hätten die Pilze aber nicht angenommen werden können. Der entgangene Gewinn aus den ausgefallenen Pilzlieferungen betrage mindestens 40.000 DM, wovon vorerst jedoch nur ein Betrag von 30.000 DM geltend gemacht werde. Hinzu kämen Reparatur- und Instandsetzungskosten in Höhe von 6.324,21 DM. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung von 15.000 DM und des mit 5.625,05 DM angegebenen Wertes der einbehaltenen Waren hat die Klägerin mit der Klage die Zahlung von 79.000 DM nebst Prozeßzinsen verlangt.

7

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und entgegnet, der Unfall beruhe auf dem alleinigen Verschulden der Klägerin. Das Spannseil sei zu tief und daher verkehrsbehindernd angebracht gewesen. Die Schadensersatzforderung der Klägerin sei erheblich übersetzt. Die Klägerin habe außerdem ihre Schadensminderungspflicht gröblich verletzt.

8

Die Beklagte zu 4) hat im Wege der Widerklage die Bezahlung der am Unfalltage gelieferten Pilze, und zwar einen Betrag von 11.250,00 DM nebst 10 % Zinsen verlangt.

9

Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt. Sie hat Menge und Preis der gelieferten Pilze bestritten und vorsorglich mit ihrer Schadensersatzforderung aufgerechnet.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin zur Zahlung von 5.625,05 DM nebst 5 % Zinsen an die Beklagte zu 4) verurteilt.

11

Das Oberlandesgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3.758 DM nebst Prozeßzinsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen.

12

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von noch 44.680,69 DM nebst Prozeßzinsen. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

Die von den Vorinstanzen zutreffend bejahte Haltung für die Unfallfolgen ist außer Streit. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, den Ehemann und Rechtsvorgänger der Klägerin treffe ein mitwirkendes Verschulden, sowie gegen die Festsetzung der Schadenshöhe. Die Angriffe können jedoch keinen Erfolg haben.

14

I.

Wie das Berufungsgericht aufgrund der übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. Reusteck und Bauingenieur Hocke feststellt, hatte das vom Beklagten zu 7) angefahrene Spannseil über den östlichen Rande der gepflasterten Fahrbahn, nur eine Höhe von 2,80 m, während der Planenaufbau eines grösseren Lastwagens wie desjenigen der Beklagten an den Seiten 2,90 m und in der Mitte 3 m hoch ist.

15

Die Revision beanstandet, die vom Gutachter Reusteck gefertigten Skizzen, auf denen auch das Gutachten Hocke aufbaue, wiesen Fehler auf, die das Berufungsgericht habe erkennen müssen. Das Berufungsgericht habe daher das von der Klägerin beantragte Obergutachten nicht ablehnen dürfen.

16

Die Rüge geht fehl. Zwischen den einzelnen Skizzen des Gutachters Reusteck besteht entgegen der Meinung der Revision kein Widerspruch. Ausweislich des Protokolls über die Ortsbesichtigung hat das Landgericht in Gegenwart der beiden Sachverständigen die Lage des Fundaments, an dem das Spannseil verankert war, sowie dessen Entfernung von 3,50 m vom östlichen Wegrand festgestellt. Diese Entfernung ist auch in der Skizze des Gutachters Reusteck vermerkt, in der die Höhe des Seils über dem Wegrand mit 2,80 m angegeben ist. Die Entfernungsangabe von 3,70 m in einer weiteren Skizze Reustecks betrifft dagegen eine andere Strecke, nämlich die Verbindungslinie zwischen dem genannten Fundament und der Südostecke des Kesselhauses.

17

Die weiteren Rügen der Revision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung.

18

Eine wiederholte Augenscheinseinnahme war nicht geboten, da über das Ergebnis der Besichtigung durch das Landgericht ein ausführliches Protokoll vorlag und das Berufungsgericht von den Feststellungen des Landgerichts nicht abweicht.

19

Das zu tief angebrachte Spannseil stellte, wie die Vorinstanzen zutreffend annehmen, eine erhebliche Gefahr für den Fahrzeugverkehr dar, zumal die Lastwagen unstreitig gerade hier Rangierbewegungen ausführen mußten, um zu der Betriebswaage zu gelangen. Das konnte der Ehemann der Klägerin bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch ohne weiteres erkennen. Dabei mußte ihm der starke Lastwagenverkehr auf dem Fabrikhof, den die Klägerin selbst hervorhebt, Anlaß zu besonderer Sorgfalt geben. Er mußte, nachdem das Spannseil schon zu tief angebracht war, wenigstens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die von ihm ausgehenden gefahren für den Fahrzeugverkehr abzuwenden. Als erforderliche und geeignete Vorkehrungen erachtet das Berufungsgericht zutreffend die Anbringung von Warnschildern, Warnzeichen am Spannseil und Radabweisungen am Fahrbahnrand. Der Ehemann der Klägerin hat jedoch keinerlei Sicherungsvorkehrung getroffene Weil, wie dargelegt, die Gefährdung des Fahrzeugverkehrs auch für einen Nichtfachmann auf dem Gebiet des Bauwesens ohne weiteres erkennbar war, sich bei Anwendung der durch die Umstände gebotenen Sorgfalt sogar aufdrängen mußte, kann sich die Klägerin zur Entlastung ihres Ehemannes weder auf die Betreuung eines zuverlässigen Fachmanns mit der Errichtung des Bauwerks noch auf die Prüfung und Genehmigung der Anlage durch die zuständigen Behörden berufen.

20

II.

Die Schadensabwägung des Berufungsgerichts, das die Abwägung und hälftige Schadensteilung des Landgerichts billigt, läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Das gilt im besonderen auch für die Bewertung des Verschuldens des Beklagten zu 7), das vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Klägerin zutreffend in erster Linie darin gesehen wird, daß er sich vor Einleitung der Rangierbewegung zur Betriebswaage nicht über die ihm unbekannte Örtlichkeit unterrichtet hat. Daß der Kraftfahrer sein Augenmerk nur auf die Fahrbahn zu richten habe, hat das Berufungsgericht nicht zum Ausdruck gebracht.

21

III.

Die Erwägung des Berufungsgerichts zur Ermittlung der Schadenshöhe werden von der Revision vergeblich angegriffen. In sorgfältiger Prüfung der Schadensunterlagen hat das Berufungsgericht die Grundlagen seiner Schätzung eingehend dargelegt. Seine Würdigung hält sich im Rahmen der dem Tatrichter durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessensfreiheit. Die Revision vermag nicht darzutun, daß es wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen oder sich von unsachlichen Erwägungen hätte leiten lassen. Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:

22

1.

Der Zeuge Kleemann hat die Menge der verdorbenen Pilze auf 19.562 kg geschätzt. Das Berufungsgericht hat hiervon 5.000 kg abgesetzt, weil insoweit die Feststellungen K. mit den Aussagen der Zeugen G., die die verdorbenen Pilze im Auftrag der Klägerin abgefahren haben, und des Zeugen Karl, des Buchhalters der Klägerin zur Unfallzeit, nicht in Einklang zu bringen seien. Diese Würdigung läßt keinen Rechtsverstoß erkennen.

23

Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Berufungsgericht habe mit seiner Würdigung die Klägerin überrascht; es habe sie nach § 139 ZPO auf seine Auffassung hinweisen müssen. Im Gegensatz zum Landgericht, das der Aussage des Zeugen K. keinen Beweiswert beigemessen hat, ist das Berufungsgericht seinen Feststellungen und Schätzungen gefolgt, soweit nicht die Aussagen G. und K. entgegenstanden. Auf Einzelheiten der Beweiswürdigung braucht der Tatrichter die Parteien vorher grundsätzlich nicht aufmerksam zu machen. Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Berufungsgericht kann unter den gegebenen Umständen nicht die Rede sein.

24

2.

Das Berufungsgericht hat ferner die mit dem Unfallwagen am Unfalltage gelieferten 4.143 kg Pilze abgesetzt, und zwar zur Hälfte deshalb, weil die Klägerin diesen Teil aufgrund einer Vereinbarung mit der Lieferfirma als bereits bei der Ankunft verdorben nicht habe zu bezahlen brauchen. Diese Vereinbarung zieht die Revision nicht in Zweifel. Hinsichtlich der anderen Hälfte ist das Berufungsgericht der Auffassung, die Klägerin habe den Verderb nach § 254 BGB selbst zu vertreten; denn wenn sie der Lieferfirma mitgeteilt hätte, daß sie nicht mehr produktionsfähig war, würde diese den Lastwagen sofort an einen in der Nähe liegenden Betrieb umgeleitet haben, wie der Geschäftsführer L. der Beklagten zu 4) glaubhaft ausgesagt habe.

25

Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe sich für seine Feststellung nicht auf die Aussage des "Zeugen" L. beziehen dürfen; denn L. sei nach seiner eigenen Angabe bei seiner Vernehmung geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 5), also Partei gewesen. Daher habe seine Aussage außer Betracht bleiben müssen.

26

Die Rüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat die Aussage L. nicht als Zeugenaussage, sondern, wie es ausdrücklich hervorhebt, als Parteiaussage gewertet. Die Klägerin hat zudem, obwohl bei seiner Vernehmung vor dem Rechtshilfsgericht klargestellt worden war, daß L. als geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 5) Partei ist, seine Vernehmung nicht beanstandet. Damit hat sie ihr Rügerecht nach § 295 ZPO verloren (vgl. BGH Urteil vom 7. Januar 1952 - III ZR 197/51 - LM § 27 DBG Nr. 2; Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. Vorb. I vor § 373 ZPO). Die weiteren Revisionsrügen zu diesem Punkt stellen unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Würdigung nach § 287 ZPO dar. Entgegen der Meinung der Revision stehen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in unvereinbarem Widerspruch zu den Erwägungen, mit denen es den Einwand der Beklagten zurückweist, die Klägerin habe auch hinsichtlich der weiteren verdorbenen Pilze ihre Schadensminderungspflicht verletzt.

27

3.

Zu Unrecht bemängelt die Revision die Schätzung des Berufungsgerichtes nach der die verdorbenen Pilze zur Hälfte aus Mischpilzen, zur Hälfte aus - wesentlich wertvolleren - Pfifferlingen bestanden haben. Das Berufungsgericht ist zu dieser Schätzung gelangt, weil die Parteien für die Annahme einer anderen Zusammensetzung keine brauchbaren Angaben gemacht hätten. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Die Klägerin selbst hat mit Schriftsatz vom 10. April 1961 eine Aufstellung vorgelegt, nach der in der Zeit vom 19. bis 22. August 1959 10.314,5 kg Mischpilze und nur 2.459,75 kg Pfifferlinge aus dem Inland angeliefert worden waren. Von einer erneuten Vernehmung des Betriebsleiters S. hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß abgesehen, zumal Schwarzbeck nach seiner Aussage erst 10 Monate nach dem Unfall den Dienst im Betrieb der Klägerin aufgenommen hat und daher aus eigener Beobachtung keine Angaben machen konnte.

28

Auch die Parteivernehmung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit rechtlich einwandfreier Begründung abgelehnt.

29

Da die Schadensschätzung des Berufungsgerichts auch sonst keinen Rechtsfehler ernennen läßt, erweist sich die Revision als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner