Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.12.2024, Az.: B 5 R 69/24 AR
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Verwerfung des Rechtsbehelfs als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.12.2024
- Aktenzeichen
- B 5 R 69/24 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 29875
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:121224BB5R6924AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 24.05.2024 - AZ: L 14 R 581/20
- BSG - 10.09.2024 - AZ: B 5 R 43/24 BH
Rechtsgrundlage
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Dezember 2024 durch
die Richterin Prof. Dr. Körner als Vorsitzende sowie die Richterinnen
Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 10. September 2024 - B 5 R 43/24 BH - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab Januar 2018. Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Zuletzt hat der Senat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 24.5.2024 abgelehnt und die Beschwerde des Klägers gegen dieses Urteil als unzulässig verworfen (Beschluss vom 10.9.2024). Der Beschluss ist dem Kläger am 11.10.2024 zugestellt worden. Hiergegen hat sich der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten, am 14.10.2024 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag gewandt und vorsorglich Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt. Der Beschluss des Senats enthalte keine Rechtsmittelbelehrung und sei daher unvollständig. Die Rechtsmittelbelehrung sei nachzuholen. Mit Schreiben vom 24.10.2024 hat der Kläger mitgeteilt, dass er einen Rechtsanwalt gefunden habe, der sich bereit erklärt habe, ihn ab dem 17.12.2024 zu beraten. Dies sei bei den laufenden Fristen zu berücksichtigen.
II
1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 14.10.2024 als Anhörungsrüge nach § 178a SGG gegen den Beschluss vom 10.9.2024, weil diese den einzig gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des BSG darstellt (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 3.3.2011 - 1 BvR 2852/10 - juris RdNr 10), und vorsorglich auch als Gegenvorstellung. Der so verstandene Rechtsbehelf des Klägers ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und deswegen durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend).
Die Anhörungsrüge des Klägers ist unzulässig. Eine Anhörungsrüge muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von einer Gehörsverletzung erhoben werden (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG). Dabei ist die angegriffene Entscheidung zu bezeichnen und näher darzulegen, inwiefern das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe (§ 178a Abs 2 Satz 5 iVm Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG). Das Schreiben des Klägers vom 14.10.2024, das innerhalb der Zweiwochenfrist beim BSG eingegangen ist und auch die angegriffene Entscheidung bezeichnet, enthält keine Ausführungen, die darauf hinweisen könnten, dass der Senat das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte. Insbesondere bedurfte es im Beschluss des Senats vom 10.9.2024 keiner Rechtsmittelbelehrung, weil eine gesonderte Beschwerde gegen Beschlüsse des BSG im Gesetz nicht vorgesehen ist. Der Senat musste mit seiner Entscheidung auch nicht abwarten, bis die ab dem 17.12.2024 in Aussicht gestellte Beratung des Klägers durch einen Rechtsanwalt stattgefunden hat. Aus § 178a Abs 2 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 5 SGG folgt, dass die Gehörsverletzung innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Kenntnis hiervon dem Gericht dazulegen ist. Eine Fristverlängerung sieht das Gesetz nicht vor. Nach Ablauf der Frist eingehendes Vorbringen ist daher grundsätzlich unbeachtlich (vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 178a RdNr 7c). Dass der Kläger bei späterer Darlegung eines Gehörsverstoßes durch einen Rechtsanwalt Wiedereinsetzung in die Frist des § 178a Abs 2 Satz 1 SGG beanspruchen könnte, ist nicht zu erkennen.
Soweit der Kläger eine Korrektur des Beschlusses vom 10.9.2024 fordert, ohne auf eine Gehörsverletzung abzustellen, hat er dies auch im Rahmen einer - gesetzlich nicht geregelten - sog "Gegenvorstellung" nicht zulässig geltend gemacht. Es kann offenbleiben, ob ein solcher außerordentlicher Rechtsbehelf nach Einführung der Anhörungsrüge überhaupt noch statthaft ist. Jedenfalls kann eine unanfechtbare Entscheidung auf diese Weise nur geändert werden, wenn sie of - fensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (vgl BSG Beschluss vom 24.7.2006 - B 1 KR 6/06 BH - juris RdNr 1). Rechtlich bedeutsame Umstände, die den Beschluss vom 10.9.2024 als offenkundig unrichtig oder grob prozessrechtswidrig erscheinen lassen könnten, trägt der Kläger nicht vor.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 iVm einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
3. Dieser Beschluss ist nach § 178a Abs 4 Satz 3 SGG bzw in entsprechender Anwendung der Vorschrift unanfechtbar. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).