Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.1959, Az.: IV ZB 329/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1959
- Aktenzeichen
- IV ZB 329/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 14587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in München - 03.10.1958
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1959, 475 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 724 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Zimmermanns Kurt Paul Mu. in D., A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
Prozessgegner
die Lohnbuchhalterin Ursula Ruth Mu. in M., F.straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,
Amtlicher Leitsatz
Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den das Berufungsgericht eine Berufung verworfen hat, weil es zu Unrecht angenommen hat, das Rechtsmittel sei verspätet eingelegt, ist zurückzuweisen, wenn sich ergibt, daß der Rechtsmittelkläger das Rechtsmittel nicht fristgemäß begründet hat. Das gilt auch, wenn die Begründungsfrist noch lief, als der angefochtene Beschluß erging.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1959
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 3. Oktober 1958 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Beklagte hat gegen ein Urteil des Landgerichts in München am 30. September 1958 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat dieses Rechtsmittel durch den angefochtenen Beschluß verworfen, da es angenommen hat, das Urteil des Landgerichts sei dem Beklagten bereits am 27. August 1958 zugestellt und seine Berufung daher verspätet eingelegt worden.
Der Beklagte hat hiergegen frist- und formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Diese ist nicht begründet. Zwar mag das Berufungsgericht, wie der Beklagte geltend macht, zu Unrecht angenommen haben, daß das Urteil des Landgerichts dem Beklagten bereits am 27. August zugestellt worden sei. Das Landgericht wollte das Urteil nach §212 a ZPO in vereinfachter Form an den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zustellen. Das Empfangsbekenntnis ist jedoch, da der Prozeßbevollmächtigte beurlaubt war, nur von dem bei ihm beschäftigtem Stationsreferendar unterzeichnet worden und nicht von dem als Zustellungsbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt. Im Hinblick auf die in dem in BGHZ 14, 342 veröffentlichten Urteil niedergelegten Rechtsgedanken könnte darin möglicherweise keine ordnungsmäßige Zustellung gesehen werden, so daß die Berufungsfrist in der Tat am 30. September 1958 noch nicht abgelaufen war.
Diese Frage brauchte indes nicht abschließend entschieden zu werden. Das Gericht, das über die sofortige Beschwerde zu entscheiden hat, hat nicht allein zu prüfen, ob die in dem angefochtenen Beschluß ausgeführten Rechtsgedanken zutreffend sind, sondern ob der Beschluß selbst zu Unrecht besteht. Dabei ist nicht nur das Verfahren zu prüfen, wie es bis zu dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung verlaufen war, sondern es muß auch das weitere Verfahren berücksichtigt werden. Auch wenn der angefochtene Beschluß im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Unrecht ergangen ist, muß ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel zurückgewiesen werden, wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Beschwerdegericht bei Berücksichtigung aller von ihm zu beachtenden Umstände ergibt, daß die Entscheidung zu Recht besteht.
Der angefochtene Beschluß besteht zu Recht; denn die von dem Beklagten eingelegte Berufung muß nach §§519 b, 519 ZPO verworfen werden, da sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist. Der einzige zu dem Vorbringen im zweiten Rechtszug Stellung nehmende Schriftsatz des Beklagten ist keine Berufungsbegründung. Im Eingang dieses Schriftsatzes hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten ausgeführt, er gebe "zum Antrag auf Bewilligung des Armenrechts vom 25. September 1958 folgende Berufungsbegründung im Entwurf." Damit ergab sich zweifelsfrei, daß dieser Schriftsatz nur dazu dienen sollte, das Armenrechtsgesuch zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.