Art. 21 VwZVG - Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
- Amtliche Abkürzung
- VwZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2-I
1Über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, entscheidet die Anordnungsbehörde. 2Sie sind nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.