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Art. 21 VwZVG - Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch

Bibliographie

Titel
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Amtliche Abkürzung
VwZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2010-2-I

1Über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, entscheidet die Anordnungsbehörde. 2Sie sind nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.