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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.05.2022, Az.: VIII ZB 65/21

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.2022
Aktenzeichen
VIII ZB 65/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 21865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:250522BVIIIZB65.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Gummersbach - 09.07.2021 - AZ: 11 C 85/20
LG Köln - 04.10.2021 - AZ: 9 S 113/21

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2022 durch den Richter Dr. Reichelt als Einzelrichter
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Beklagten vom 14. März 2022 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2022 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 8. Februar 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beklagten auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 245,48 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 25. Februar 2022 ist von den Beklagten die Zahlung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 76 € angefordert worden.

2

Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Eingabe vom 14. März 2022 sowie mit ihrem Schreiben vom 20. April 2022, das sich zudem gegen die Streitwertfestsetzung richtet. Mit Beschluss vom 17. Mai 2022 hat der Senat die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen.

II.

3

1. Die Eingabe der Beklagten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

4

2. Die zulässige Erinnerung der Beklagten ist unbegründet.

5

a) Der Kostenansatz vom 25. Februar 2022 trifft zu. In Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den - wie hier - die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, fällt nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) in Verbindung mit der Anlage 2 zum GKG eine Gebühr mit einem Satz von 2,0 an. Zu Recht hat die Kostenbeamtin den Beklagten damit, ausgehend von dem im Erinnerungsverfahren zugrunde zu legenden Gegenstandswert von 245,48 €, eine Verfahrensgebühr in Höhe insgesamt 76 € (2,0 x 38 €) berechnet. Die Beklagten schulden diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG. Da die den Beklagten übersandte Kostenanforderung automationsgestützt erstellt wurde, bedarf sie weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg).

6

b) Die mit der Erinnerung vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg. Soweit die Beklagten geltend machen, sie trügen keine Schuld, der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe ihre Namen falsch geschrieben und auch in der Sache falsche Angaben gemacht, er und die Richterin des Amtsgerichts hätten Schuld, wenden sie sich allein gegen die vorangegangenen Entscheidungen in der Hauptsache sowie gegen ihre Kostenbelastung als solche. Die Erinnerung nach § 66 GKG kann sich jedoch nur gegen die Verletzung des Kostenrechts richten. Das Erinnerungsverfahren dient hingegen nicht dazu, rechtskräftige Entscheidungen im Hauptsacheverfahren auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.

7

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Beklagten können nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Dr. Reichelt