Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.2006, Az.: BVerwG 9 B 26.05
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Anspruch auf nachträgliche Anordnung von Schutzauflagen wegen nicht voraussehbarer Wirkungen eines Planvorhabens auf die tatsächliche Entwicklung; Maßgeblicher Prognosezeitraum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 26.05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 18595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 26.07.2001 - AZ: VG 12 A 30/99
- OVG Schleswig-Holstein - 22.09.2005 - AZ: OVG 4 LB 184/01
- nachfolgend
- BVerwG - 07.03.2007 - AZ: BVerwG 9 C 2/06
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Domgörgen
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 22. September 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 45 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob für einen Anspruch auf nachträgliche Anordnung von Schutzauflagen gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 LVwG SH (§ 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) wegen nicht voraussehbarer Wirkungen eines Planvorhabens auf die tatsächliche Entwicklung bis zum Ablauf der Dreißig-Jahres-Frist des § 142 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 LVwG SH (§ 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG) abzustellen ist oder auf einen kürzeren Prognosezeitraum, der (zulässigerweise) der lärmtechnischen Untersuchung des Planfeststellungsbeschlusses zugrunde liegt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 45 000 EUR festgesetzt.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1 Satz 1, § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG n.F.
Vallendar
Domgörgen