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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.07.1989, Az.: BVerwG 4 B 130.89

Verwirkung des Rechts auf Beseitigung baulicher Anlagen; Beseitigung einer Splittersiedlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.07.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 130.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 17359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 28.04.1989 - AZ: 2 R 390/86

In dem Verwaltungsstreit
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. April 1989 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Frage, ob die Untere Bauaufsichtsbehörde das Recht auf Beseitigung baulicher Anlagen (§ 104 LBO) verwirken kann, ist - entgegen der Meinung der Beschwerde - nicht nach revisiblem Recht zu entscheiden. Zwar ist es richtig, daß das Rechtsinstitut der Verwirkung den (ungeschriebenen) allgemeinen Grundsätzen. des Verwaltungsrechts zuzuordnen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts teilen jedoch derartige allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze das Schicksal des Rechts, dessen Ergänzung sie im jeweiligen Fall dienen; das ist hier das irrevisible Landesbaurecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch bereits entschieden, daß das Gesagte gerade für die Verwirkung gilt (vgl. BVerwGE 27, 129).

3

Auch die Frage, ob die Untere Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Ermessensausübung gemäß § 104 LBO zum Zwecke der Beseitigung einer Splittersiedlung danach differenzieren dürfe, ob ein "Schwarzbau" vor oder nach der Kommunalreform (1.1.1974) errichtet worden sei, wenn die Bauaufsichtsbehörde vorläufig, nämlich seit mehr als 15 Jahren nicht gegen die vor der Kommunalreform errichteten "Schwarzbauten" vorgehe, betrifft in erster Linie das irrevisible Landesrecht; denn § 104 LBO bestimmt den Rahmen für die rechtmäßige Ausübung des Ermessens. Freilich ist dabei der - bundesverfassungsrechtliche - Gleichheitsgrundsatz zu beachten, aus dem folgt, daß die Behörde nicht willkürlich vorgehen darf, sondern ihrem Vorgehen ein "System" zugrunde legen muß. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang meint, das Vorgehen der Behörde sei nicht systemgerecht und verletze deswegen Art. 3 Abs. 1 GG, übersieht sie, daß damit eine über den Einzelfall hinausführende, bisher ungeklärte Rechtsfrage des Bundes(verfassungs)rechts nicht bezeichnet ist. Abgesehen davon ist es durchaus systemgerecht, wenn von einem bestimmten Zeitpunkt an gegen alle "Schwarzbauten" mit Beseitigungsverfügungen vorgegangen wird, um so eine "Erweiterung" der Splittersiedlung (vgl. dazu Beschluß des Berufungsgerichts S. 4 unten) zu verhindern; das gilt zumindest dann, wenn der Zeitpunkt für ein zukünftiges Einschreiten nach sachlichen Kriterien bestimmt wird. Ein Übergang der Überwachungsfunktion infolge einer Gebiets- und Verwaltungsreform ist in diesem Sinne als Fixierung des Zeitpunkts für zukünftiges Einschreiten durchaus geeignet. Das Urteil des Senats vom 2. März 1973 - BVerwG 4 C 40.71 - (DVBl. 1973, 636<639>) steht dem nicht entgegen.

4

Hiernach ist die Beschwerde mit Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 250.250 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Lemmel