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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1967, Az.: VIII ZR 71/65

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Schuldhafte Verletzung eines bestehenden Belegungsrechts aus einem Vertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1967
Aktenzeichen
VIII ZR 71/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12954
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 20.11.1964

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1967
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner, Dr. Weber und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das den Parteien am 20./21. November 1964 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 1 a Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in diesem Rechtszug nur noch darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, der klagenden Bundesrepublik die von ihr an den Hauptmann der Bundeswehr R. und an den Zolloberinspektor Wilhelm Ma. gezahlte Trennungsentschädigung zu ersetzen. Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Die Beklagten errichteten mit sogenannten Reichsbaudarlehen in He. am Am., Su.straße ..., ein Zweifamilienhaus. Im Darlehensvertrag vom 10. April 1943 räumten sie dem Deutschen Reich bis zur Tilgung des Darlehens, mindestens aber für zwanzig Jahre, gerechnet ab Vertragschließung, ein Belegungsrecht an beiden Wohnungen ein. Eine Wohnung bezogen sie mit Billigung des Deutschen Reiches selbst. Für die zweite Wohnung, die am 31. März 1960 von dem Zolloberinspektor St. frei gemacht wurde, benannte die Klägerin zum 1. April 1960 den zum stellvertretenden Leiter der Zollschule He. vorgesehenen, damals noch in D. wohnhaften Regierungsrat B. Da die Beklagten den Abschluß eines Mietvertrages mit B. ablehnten und die Wohnung schließlich anderweit vermieteten, wurde B. in eine Bundesdarlehenswohnung in M.-L., V.straße ... eingewiesen. Diese Wohnung war bereits seit 29. März 1960 dem von A. nach M. versetzten Hauptmann der Bundeswehr R. zugewiesen gewesen. R. bezog vom 2. Mai 1960 bis 28. Februar 1961, das heißt in der Zeit, in der B. diese Wohnung inne hatte, Trennungsentschädigung. Am 3. März 1961 zog B. in eine ihm zugewiesene Bundesdarlehenswohnung in He., Ni.straße ... um. Diese Wohnung war ursprünglich für den gleichfalls nach He. versetzten Zolloberinspektor Wilhelm Ma. vorgesehen gewesen. Ma. konnte wegen der Einweisung B. nicht umziehen und bezog deshalb in der Zeit vom 3. März 1961 bis 30. April 1962 Trennungsentschädigung.

3

Die Klägerin hat wegen Verletzung ihres Belegungsrechts von den Beklagten Ersatz der an R. und Ma. gezahlten Trennungsentschädigung mit insgesamt 9.481 DM verlangt. Das Berufungsgericht hat ihr 6.725,42 DM nebst Zinsen zugesprochen. Mit der Revision streben die Beklagten die Abweisung des Zahlungsanspruches in vollem Umfange an. Die Klägerin hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

1.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten seien verpflichtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den sie dadurch erlitten habe, daß ihr bis mindestens 9. April 1963 bestehendes Belegungsrecht aus dem Vertrag vom 10. April 1943 schuldhaft verletzt worden sei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

5

2.

Unstreitig war eine anderweitige Unterbringung B., R. und Ma., insbesondere auf dem freien Wohnungsmarkt P nicht möglich. Die Verpflichtung der Klägerin, an R. und Ma. Trennungsentschädigung zu zahlen, wird von der Revision nicht bezweifelt. Auch gegen die Höhe der gezahlten Trennungsentschädigung (2.937,50 DM für Hauptmann R.; 3.787,92 DM für Zolloberinspektor Ma.) erheben die Beklagten jetzt keine Einwendungen mehr.

6

3.

Die Revision zieht aber in Zweifel, ob für den der Klägerin durch die Zahlung von Trennungsentschädigung an R. und Ma. entstandenen Vermögensnachteil die Vertragsverletzung der Beklagten noch adäquat kausal sei. Diese Zweifel sind nicht begründet.

7

a)

Die Förderung des Wohnungsbaus durch Bundesdarlehen (früher Reichsdarlehen) in Verbindung mit der Vereinbarung eines Belegungsrechts an den geförderten Räumen dient u.a. gerade dem Zweck, bei Versetzung von Bediensteten mit Familie die Zahlung von Trennungsentschädigung zu sparen, die dann zu leisten ist, wenn der Versetzte am Versetzungsort keine oder keine ausreichende Wohnung bekommen kann. Die geförderten Wohnungen werden deshalb in erster Linie Bediensteten zugewiesen, die Trennungsentschädigungsempfänger sind. Die Zahl der der Klägerin an den einzelnen Versetzungsorten in dieser Weise zur Verfügung stehenden Wohnungen reicht allerdings bei weitern nicht aus. Es richtet sich deshalb nach den dienstlichen Bedürfnissen, nach der Art und Größe der Wohnungen und nach den Unterbringungsbedürfnissen der in Betracht kommenden Bediensteten, welche Wohnung jeweils welchem Bediensteten zugewiesen wird. Fällt eine geförderte Wohnung aus und steht, wie hier, eine andere ausreichende Wohnung, insbesondere auch am freien Wohnungsmarkt nicht zur Verfügung, so entscheidet sich wiederum nach den dienstlichen Bedürfnissen und nach den Belangen der Wohnungsfürsorge, wie der Versetzte unterzubringen ist, für den die ausgefallene Wohnung vorgesehen war. Dabei liegt es nahe, daß ihm eine andere, der Klägerin kraft ihres Belegungsrechts zur Verfügung stehende Wohnung zugewiesen wird, und daß diese Wohnung nunmehr für die Wohnversorgung eines anderen Bediensteten ausscheidet. Daß dieser seinerseits gleichfalls Trennungsentschädigungsempfänger ist, liegt angesichts der ohnehin zu geringen Zahl der der Klägerin zu Gebote stehenden Wohnungen keineswegs fern.

8

Es kann deshalb keine Rede davon sein, die Weigerung der Beklagten, mit Regierungsrat B. einen Mietvertrag abzuschließen, sei nach allgemeiner Lebenserfahrung für die Zahlung von Trennungsentschädigung an Hauptmann R. und Zolloberinspektor Ma. ganz gleichgültig gewesen. Es besteht kein Anlaß, den Bedenken der Revision nachzugehen, der Kette der adäquat ursächlichen Schadensereignisse sei logisch kein Ende zu setzen, wenn die Schadenersatzpflicht in einen solchen Falle nicht auf die Aufwendungen für den durch die Weigerung der Vertragschließung unmittelbar betroffenen Bediensteten beschränkt bleibe. Denn daß jedenfalls die durch die Inanspruchnahme der Ausweichwohnungen B. erforderlich gewordenen Zahlungen an Trennungsentschädigung nach aller Erfahrung nahe lagen und der Vertragsverletzung der Beklagten deshalb adäquat kausal waren, ist bereits ausgeführt worden.

9

b)

Einen haftungsrechtlich ausreichenden ursächlichen Zusammenhang glaubt die Revision mit der Erwägung verneinen zu können, die Ansprüche R. und Ma. auf Trennungsentschädigung beruhten nicht auf bürgerlichem, sondern auf öffentlichem Recht und die von Berufungsgericht zugesprochene Forderung könne keinem privaten Gläubiger entstehen, sondern nur einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, für deren Bedienstete ein gesetzliches Besoldungsrecht bestehe. Das sei aber ein besonders eigenartiger Umstand, der den Vermögensnachteil der Klägerin herbeigeführt habe, und der deswegen außer Betracht bleiben müsse.

10

Maßgebend ist, daß die Klägerin wegen der Vertragsverletzung der Beklagten zu Ausgaben gezwungen worden ist, die sie andernfalls nicht gehabt hätte. Auf welcher Rechtsgrundlage diese Ausgaben ihrerseits beruhen, ist ohne Belang. Im übrigen trifft es nicht zu, daß im rein privatrechtlichen Bereich derartige Ansprüche nicht denkbar sind. Wird etwa einem Großbetrieb eine von ihm geförderte Wohnung vom Bauherrn unter Verletzung des Werkförderungsvertrages vorenthalten und muß deshalb dem für diese Wohnung vorgesehenen Betriebsangehörigen eine Wohnung zugewiesen werden, die für einen anderen Betriebsangehörigen bestimm war, so können sich gleichfalls Schadenersatzansprüche gegen den Vertragsbrüchigen Bauherrn ergeben, wenn der Arbeitgeber an den zweiten Betriebsangehörigen wegen mangelnder Wohnversorgung etwa aus den Arbeitsverhältnis sich ergebende zusätzliche Zahlungen leisten muß.

11

4.

Da das Berufungsgericht die Beklagten somit zu Recht verurteilt hat, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Haidinger
Dr. Mezger
Dr. Messner
Dr. Weber
Braxmaier