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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1957, Az.: II ZR 327/55

Reisegepäckvertrag; Haftung der Eisenbahn; Haftung aus unerlaubter Handlungen; Reisegepäck

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.05.1957
Aktenzeichen
II ZR 327/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 24, 188 - 200
  • BB 1957, 597
  • DB 1957, 553-554 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 1675 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1957, 1150-1152 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 13, 109

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Anwendung der §§ 823, 831 BGB wird durch die Vorschriften des BGB und der EVO über die Haftung der Eisenbahn aus einem Reisegepäckvertrag nicht ausgeschlossen. Auch beschränken sie nicht den Umfang der Haftung aus unerlaubter Handlungen.

2. Grundsätzlich sind Gegenstände, die nicht für den Gebrauch der Reisenden bestimmt sind, zur Beförderung als Reisegepäck nicht zugelassen. Werden sie dennoch als Reisegepäck aufgegeben schließt dies die Haftung der Eisenbahn aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlung nicht aus.