Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1957, Az.: III ZR 51/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1957
- Aktenzeichen
- III ZR 51/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13601
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 10.02.1955
- OLG München - 23.12.1955
Rechtsgrundlagen
- Art 6 Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl II 1952 S 686)
- § 310 Abs. 2 ZPO
- § 775 Ziff. 2 ZPO
Fundstellen
- BGHZ 25, 60 - 66
- DVBl 1958, 218 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1957, 1480-1481 (Volltext mit amtl. LS) "Wirksamwerden von Einstellungsbeschlüssen"
- ZZP 1958, 420-426
Prozessführer
des Freistaates Bayern, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München,
Prozessgegner
die Firma D. & Co., Kommanditgesellschaft, W.-Ba., K.straße ..., vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hans D., Kaufmann in W.-Ba.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Ein im schriftlichen Verfahren ergehendes Urteil braucht nicht öffentlich verkündet zu werden.
- 2.)
Der Beschluß über eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wirkt bereits von dem Zeitpunkt ab, in welchem er existent geworden ist, d.h. mit dem Zeitpunkt des ersten Hinausgebens der Entscheidung.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Wolany
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Dezember 1955, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 11. Januar 1956, aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 10. Februar 1955 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hat von der inzwischen in Konkurs gefallenen Firma B. N. GmbH in B. C. DM 16.318,32 nebst Zinsen zu bekommen. Auf Grund eines rechtskräftigen Versäumnisurteils erwirkte sie am 23. Oktober 1951 die Eintragung einer Sicherungshypothek. Am 31. Oktober 1951 stellte die Schuldnerin einen Antrag auf Vertragshilfe. Das Gericht ordnete am gleichen Tage die einstweilige Einstellung sämtlicher gegen die Schuldnerin gerichteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an. Der Beschluß wurde jedoch zunächst nur der Schuldnerin zugestellt und dem Gerichtsvollzieher bekanntgemacht; den Gläubigern sollte er später - zusammen mit einem Auszug aus dem Vertragshilfeantrag - bekanntgemacht werden. Dieses Rundschreiben, in dessen letztem Absatz mitgeteilt wurde, daß hinsichtlich der am Vertragshilfeverfahren beteiligten Gläubiger die Zwangsvollstreckung durch Beschluß vom 31. Oktober 1951 einstweilen eingestellt worden sei, wurde gemäß einer Anordnung des Richters vom 12. November 1951 am 14. November 1951 durch den Gerichtswachtmeister zur Post zwecks Zustellung gegeben; es erreichte die Klägerin am 16. November 1951. Inzwischen hatte diese am 13. November 1951 den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, der am gleichen Tage von dem Rechtspfleger erlassen und der Drittschuldnerin - einer Versicherungsgesellschaft - am 15. November 1951 zugestellt worden ist. Der Einstellungsbeschluß wurde am 4. Januar 1952 - ohne Mitteilung an die Klägerin - aufgehoben, nachdem die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 31. Dezember 1951 den Vertragshilfeantrag zurückgenommen und gleichzeitig die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragt hatte. Am 24. Januar 1952 wurde über ihr Vermögen das Vergleichsverfahren eröffnet, nachdem bereits am 4. Januar 1952 der Vergleichsrichter alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einstweilen eingestellt hatte.
Auf Erinnerung der Vergleichsverwalterin vom 20. Februar 1952 hob das Amtsgericht durch Beschluß vom 24. März 1952 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 13. November 1951 auf, weil sein Erlaß infolge der Einstellung der Zwangsvollstreckung unzulässig gewesen sei. Auf Beschwerde der Klägerin hob das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts am 17. April 1952 auf; es stellte sich auf den Standpunkt, daß der Einstellungsbeschluß der Klägerin gegenüber nicht wirksam geworden sei, weil er ihr nicht zugestellt worden sei, und führte weiter aus, daß der vom Amtsgericht aufgehobene Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht wieder auflebe, sondern daß die Klägerin erneut eine Pfändung durchführen müsse. Der Beschluß des Landgerichts wurde der Klägerin am 25. April 1952 zugestellt. Die Drittschuldnerin zahlte am 26. April 1952, wenige Stunden, bevor ihr die neue Pfändungsbenachrichtigung seitens der Klägerin zuging, an die Vergleichsverwalterin 19.230,34 DM zwecks Begleichung der Versicherungsforderung der Schuldnerin.
Wegen des durch die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erlittenen Schadens nimmt die Klägerin, die im Zwangsversteigerungsverfahren mit ihrer Sicherungshypothek ausgefallen ist, den Beklagten in Anspruch. Sie macht in erster Linie geltend, daß der Amtsrichter den Beschluß vom 24. März 1952 schuldhaft amtspflichtwidrig erlassen habe, und stellt in Abrede, daß sie eine Möglichkeit hätte, sich anderweitig wegen ihres Verlustes schadlos zu halten. Im übrigen wirft sie dem Amtsgericht auch die Unterlassung der Zustellung der Beschlüsse vom 31. Oktober 1951 (einstweilige Einstellung) und 4. Januar 1952 (Aufhebung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung) vor und meint, daß das Landgericht den Amtsrichter hätte anweisen sollen, von sich aus einen neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu erlassen.
Mit der vorliegenden Klage hat sie beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. April 1952 zu verurteilen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er bestreitet, daß der Amtsrichter beim Erlaß des Beschlusses vom 24. März 1952 schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt habe; es lasse sich die Rechtsansicht vertreten, daß der Klägerin der Einstellungsbeschluß durch das ihr am 16. November 1951 zugestellte Rundschreiben ordnungsmäßig mitgeteilt worden sei. Auch bei einer alsbaldigen Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses vom 31. Oktober 1951 wäre es ihr nicht mehr möglich gewesen, noch ein Pfandrecht zu erwerben. Die Erinnerung der Vergleichsverwalterin sei der Klägerin alsbald zugestellt worden. Sie sei nicht gehindert gewesen, ihr Pfandrecht zu realisieren, auch wenn ihr der Aufhebungsbeschluß vom 4. Januar 1952 nicht mitgeteilt worden sei. Die Entscheidung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Der Rechtsanwalt, den die Klägerin schon damals gehabt habe, hätte sich nach Zustellung des Beschlusses vom 24. März 1952 sagen müssen, daß eine neue Pfändung der Forderung alsbald notwendig sei. Hätte er die Pfändung vorgenommen, dann wäre der Schaden nicht entstanden. Die Klägerin müsse sich deshalb in erster Linie an ihn halten. Auch von der Vergleichsverwalterin könne sie Schadensersatz fordern, denn diese habe sittenwidrig gehandelt, wenn sie trotz des landgerichtlichen Beschlusses vom 17. April 1952 wenige Stunden vor dem Zugang der Pfändungsbenachrichtigung die hier interessierende Forderung eingezogen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision erhebt an erster Stelle verfahrensrechtliche Rügen; sie sind nicht begründet.
1.)
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs 2 ZPO angeordnet, weil nach der ersten mündlichen Verhandlung nichts weiter mehr vorgebracht worden sei.
Die Revision mag recht haben, daß von dem schriftlichen Verfahren im Anschluß an eine bereits stattgehabte mündliche Verhandlung kein Gebrauch zu machen ist, wenn die Parteien nichts weiter vortragen wollen, sondern daß in solchen Fällen ein Verkündungstermin anzusetzen ist. Aber im vorliegenden Falle hat, wie die Sitzungsniederschrift vom 16. September 1955 ergibt, eine mündliche Verhandlung, auf die hin ein Urteil hätte ergehen können, garnicht stattgefunden. Die Anwälte haben vielmehr nur die Anträge verlesen und alsbald gebeten, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden; über das Streitverhältnis ist dagegen, nicht gesprochen worden. Es fehlte also eine volle, mündliche Verhandlung (vgl. § 137 Abs 2 ZPO), sodaß von einer "Umgehung" der Vorschriften der §§ 309, 310 ZPO, auf die sich die Rüge der Revision bezieht, nicht gesprochen werden kann.
2.)
Die Revision meint weiterhin, daß auch im Falle eines schriftlichen Verfahrens das Urteil stets öffentlich zu verkünden sei, weil dies Artikel 6 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl II 1952 S 686) vorschreibe.
Im vorliegenden Falle ist das Berufungsgericht gemäß § 310 Abs 2 ZPO vorgegangen und hat die Verkündung seines Urteils durch Zustellung der Urteilsformel an die Parteien ersetzt. Von einer Ungültigkeit dieser Vorschrift wegen eines Widerspruchs zu Artikel 6 Abs 1 Satz 2 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten kann nicht gesprochen werden, weil der von der Revision (unter Berufung auf Echterhölter JZ 1956, 142 ff und Müller ZMR 1954, 231) behauptete Widerspruch in Wirklichkeit nicht vorliegt.
Die Bestimmung in Artikel 6 Abs 1 Satz 2 der genannten Konvention: "Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann ... die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben ... ausgeschlossen werden", darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern muß im Zusammenhang mit Artikel 6 Abs 1 Satz 1, an den sie anknüpft, gesehen und unter Berücksichtigung der Zwecke der Konvention ausgelegt worden. Dann ergibt sich, daß sie der Vorschrift des § 310 Abs 2 ZPO nicht entgegensteht. Wie sich aus Artikel 1 der Konvention ergibt, ist ihr Zweck der, den der Herrschaftsgewalt der vertragschließenden Staaten unterstehenden Personen die in Abschnitt I der Konvention "niedergelegten Rechte und Freiheiten" zu garantieren. Zu diesen Rechten und Freiheiten gehört nach Artikel 6 Abs 1 Satz 1 der jedermann gegebene "Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird....". Die öffentliche Verhandlung ist aber nicht schlechthin erforderlich, sondern kann auch durch ein anderes Verfahren ersetzt werden, wenn dieses "in billiger Weise" den Interessen der Beteiligten Rechnung tragt, was auch die Revision selbst im Anschluß an die von ihr angeführte. Literatur annimmt. Die Bestimmung, des Artikel 6 Abs 1 Satz 2 geht davon aus, daß eine öffentliche Verhandlung stattfindet; das ergibt sich vor allem daraus, daß in ihr von einem Ausschluß der Öffentlichkeit "während der Verhandlung" die Rede ist. Auch die Vorschrift über die öffentliche Verkündung des Urteils setzt also das Vorhandensein einer öffentlichen Verhandlung voraus. Wo es aber die Parteien in der Hand haben, auf die öffentliche Verhandlung zu verzichten, um auf einem anderen Wege "in billiger Weise" zu der von ihnen erstrebten Entscheidung zu kommen, da entfällt mit der öffentlichen Verhandlung auch die Grundlage für die Notwendigkeit einer öffentlichen Urteilsverkündung.
II.
In sachlicher Hinsicht hält das angefochtene Urteil einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht erblickt eine fahrlässige Amtspflichtverletzung seitens des Vertragshilferichters bereits darin, daß er nicht die Zustellung des Einstellungsbeschlusses an die Klägerin angeordnet habe. Mangels Zustellung habe der Beschluß ihr gegenüber keine Wirksamkeit erlangt. Eine Fortsetzung der Pflichtverletzung desselben Richters liege deshalb auch in dem Erlaß des Beschlusses vom 24. März 1952, durch den er als Zwangsvollstreckungsrichter den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 13. November 1951 aufgehoben habe.
1.)
Auf das Vertragshilfeverfahren waren, soweit die hier interessierende einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, nach Artikel 10 des Vertragshilfegesetzes vom 25. April 1946 (Bayer GVBl S 197) die Vorschriften des 3. und 4. Abschnitts der Vertragshilfeverordnung von 1939 sinngemäß anzuwenden. Nach § 17 Abs 2 VHVO 1939 war der Beschluß über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unanfechtbar. Deshalb bedurfte es nicht seiner Zustellung, sondern es genügte gemäß § 329 Abs 3 Satz 2 ZPO seine "formlose Mitteilung".
Diesem Erfordernis ist möglicherweise durch die Mitteilung in dem der Klägerin am 16. November 1951 zugestellten Rundschreiben über die bereits erfolgte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung genügt worden, so daß dem Amtsrichter vielleicht allenfalls nur eine Verzögerung der Mitteilung vorgeworfen werden könnte. Doch bedarf es zu diesen Fragen keiner abschließenden Stellungnahme. Die Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit nämlich nicht einen Schaden geltend, der ihr aus der Unterlassung einer Mitteilung oder einer verspäteten Mitteilung über die Zwangsvollstreckungseinstellung erwachsen wäre, was z.B. hinsichtlich der Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses möglich wäre, sondern sie stützt ihre Klage ausschließlich darauf, daß ihr durch die Nichtrealisierung ihres durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 13. November 1951 erworbenen Pfandrechts ein Schaden entstanden sei. Für diesen Schaden kann aber die angebliche Nichtbekanntgabe oder die verzögerte Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses nicht ursächlich sein.
2.)
In Betracht kommt also für die vorliegende Klage nur die zweite vom Berufungsgericht angenommene Amtspflichtverletzung, nämlich die Amtspflichtverletzung, die darin erblickt wird, daß der Amtsrichter den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufgehoben habe, obwohl die Einstellung der Zwangsvollstreckung, die von ihm als Grund für die Unzulässigkeit der Forderungspfändung angesehen wurde, der Klägerin gegenüber nicht wirksam geworden sei.
a)
Die Revision meint, daß von einer rechtswidrigen Schädigung der Klägerin durch das Amtsgericht schon deshalb nicht gesprochen werden könne, weil der von ihr geltend gemachte Schaden auch bei einem völlig ordnungsmäßigen Verfahren für sie nicht zu vermeiden gewesen wäre. Bei einem ordnungsmäßigen Verfahren wäre nämlich der Einstellungsbeschluß vom 31. Oktober 1951 nicht nur der Schuldnerin und dem Gerichtsvollzieher, sondern auch den Gläubigern alsbald bekanntgemacht worden. Dann hätte aber für die Klägerin am 13. November 1951 von vornherein keine Möglichkeit mehr bestanden, durch die Pfändung einer Forderung sich noch einen Vorteil vor den anderen Vertragshilfegläubigern zu verschaffen.
Die Berechtigung dieser Rüge kann ungeprüft bleiben. Denn auch dann, wenn man es lediglich auf die Gründe abstellt, die den Amtsrichter bei seinem Beschluß vom 24. März 1952 geleitet haben, läßt sich im Gegensatz zu der Meinung des Berufungsgerichts nicht von einer Amtspflichtverletzung sprechen.
b)
Das Amtsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses ausgeführt:
"Die Firma Dr. ... war am Vertragshilfeverfahren beteiligt; denn die Schuldnerin hat auch hinsichtlich dieser Gläubigerin gerichtliche Vertragshilfe beantragt; die Gläubigerin hat durch das gerichtliche Rundschreiben vom 3./12.11.1951 am 16.11.1951 erfahren, daß auch hinsichtlich ihrer Forderung richterliche Vertragshilfe beantragt und die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt war. Der angefochtene Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist am 13. November 1951, somit erst nach der am 31.10./12.11.1951 angeordneten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung erlassen worden; er war unzulässig und muß daher aufgehoben werden. Wenn auch die Schuldnerin ihren Vertragshilfeantrag am 31.12.1951 wieder zurückgenommen hat, so war doch die Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zu ihrer am 4.1.1952 erfolgten förmlichen Aufhebung wirksam".
Daß der Amtsrichter die Klägerin als am Vertragshilfeverfahren beteiligt und somit den Einstellungsbeschluß auch als gegen sie gerichtet angesehen hat, ist von den Vordergerichten mit Recht nicht als fehlerhaft angesehen worden. Ebenso ist die Ansicht des Amtsrichters, daß es bei der Prüfung der Zulässigkeit der Forderungspfändung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Zwangsvollstreckungsaktes ankommt, nicht aber darauf, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erinnerung der Erlaß eines solchen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses statthaft gewesen wäre, zu billigen. Als fraglich hat das Berufungsgericht mit Recht nur dies angesehen, ob der Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 13. November 1951 unzulässig gewesen sei.
aa)
Der Amtsrichter stellt es nicht nur auf die Bekanntmachung an die Schuldnerin ab, sondern erwähnt daneben ausdrücklich, daß auch die Klägerin von der Einstellung durch, das Rundschreiben vom 12. November 1951 am 16. November 1951 Kenntnis bekommen habe. In dem Rundschreiben war als besonderer Absatz der enthalten, daß die Zwangsvollstreckung, um den Erfolg der Vertragshilfe nicht zu gefährden, durch Beschluß vom 31. Oktober 1951 einstweilen eingestellt worden sei. Da § 329 Abs 3 Satz 2 ZPO, wie schon erwähnt, nur eine "formlose Mitteilung" erforderlich machte, kann man dem Amtsrichter jedenfalls nicht den Vorwurf eines nachlässigen Verhaltens machen, wenn er den Hinweis in dem Rundschreiben als eine dem Gesetz genügende Mitteilung ansah; denn bei einer "formlosen" Bekanntgabe ist der Standpunkt durchaus vertretbar, daß weder eine "isolierte" Bekanntgabe, noch eine "wörtliche" Mitteilung des betreffenden Beschlusses notwendig sei, sondern daß es genüge, wenn die Beteiligten in irgend einer Weise über die Maßnahme des Gerichts unterrichtet werden. Wenn aber in dem Rundschreiben eine dem Gesetz genügende Mitteilung erblickt werden konnte, dann war die weitere Folge die, daß der Einstellungsbeschluß auch der Klägerin gegenüber nicht erst mit der Zustellung am 16. November 1951, sondern bereits mit der Hingabe des Rundschreibens an die Post am 14. November 1951 als wirksam zu behandeln war; denn es entspricht der jetzt herrschenden Auffassung der Rechtsprechung und Lehre, daß zum Wirksamwerden der nicht verkündeten Beschlüsse die Zustellung nicht mehr unbedingtes. Erfordernis ist, sondern daß "auch jeder anderen Tatsache, die das Hinausgehen mitteilungsreifer Verfügungen und Beschlüsse aus dem inneren Betrieb des Gerichts mit dessen Willen herbeiführt, die Wirkung zukommen" muß, "diesen Entscheidungen dadurch nach außen Bestand und Geltung zu verschaffen" (RGZ 150, 361 unter Hinweis auf die nähere Übersicht bei Walsmann JW 1933, 1769 ff; vgl. auch Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl III 2 b zu § 329 mit Hinweis RGZ 156, 385 und 160, 307).
Da die Forderungspfändung ihrerseits aber auf Grund der ausdrücklichen Vorschrift des § 829 Abs 3 ZPO erst mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen ist, stand ihrer Bewirkung am 15. November 1951 bereits der auch der Klägerin gegenüber wirksam gewordene Einstellungsbeschluß entgegen. Schon diese Erwägungen hätten also den Amtsrichter zu der Auffassung führen können daß die von der Klägerin bewirkte Pfändung unzulässig gewesen sei.
Aus dem Beschluß vom 24. März 1952 ist allerdings nicht klar zu ersehen, ob der Amtsrichter sich auch von diesen Erwägungen hat leiten lassen oder ob er es nur darauf abgestellt hat - wie es in dem einen ausdrücklichen Satz über die Unzulässigkeit der Pfändung heißt -, es komme für die Unzulässigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses darauf an, daß er am 13. November 1951, also nach der am 31.10./12.11.1951 angeordneten einstweiligen Zustellung der Zwangsvollstreckung erlassen worden ist.
bb)
Auch diese Begründung ist zu billigen.
Das Gesetz schreibt ausdrücklich nur vor, in welcher Art und Weise Beschlüsse zu verlautbaren sind, es sagt aber weder darüber etwas, ob für ihre Wirksamkeit im Einzelfall eine Bekanntgabe an beide Parteien erforderlich ist, noch regelt es den Zeitpunkt des Wirksamwerdens als solchen (vgl Walsmann JW 1933, 1769). Der Regel nach ist es zwar richtig, daß Entscheidungen der Partei gegenüber, die sie angehen, erst wirksam werden, wenn sie verkündet oder ihr bekanntgemacht worden sind. Daß dies aber in jedem Fall so sein müßte (vgl. Wieczorek ZPO B II zu § 329), läßt sich nicht sagen. Es wird allgemein anerkannt, daß eine Mitteilung von Amtswegen nur an eine Partei genügte, "wo es sich um die Gewährung, Ablehnung oder Aufhebung einer von ihr begehrten prozessualen Vergünstigung handelt" (Stein-Jonas-Schönke a.a.O. III 4 zu § 329). Beim Arrest und bei der einstweiligen Verfügung gestattet das Gesetz ausdrücklich eine Vollziehung bereits vor Zustellung des Arrestbefehls oder der einstweiligen Verfügung an den Schuldner oder den Antragsgegner (vgl. §§ 929 Abs 3, 936 ZPO). Bei den "einstweiligen Anordnungen", die das Gericht zum Schutze des Schuldners vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlassen kann (vgl. außer dem hier interessierenden § 17 Abs 1 VHVO 1939 beispielsweise §§ 766 Abs 1 Satz 2, 732 Abs 2, 707 Abs 1 ZPO), ist nach dem Sinn dieser Maßnahmen eine "Eilbedürftigkeit" ebenso gegeben wie bei den Arrestbefehlen und den einstweiligen Verfügungen. Außerdem bezwecken diese Maßnahmen nicht die sich nur als Folge einstellende Beschränkung des Gläubigers, sondern haben die Gewährung eines "Vollstreckungsschutzes" an den Schuldner zum Ziel. Daß in diesen Fällen die eine Maßnahme gegenüber den Beteiligten je nach dem Augenblick der Bekanntmachung an jeden von ihnen zu verschiedenen Zeitpunkten wirksam wird, muß, weil es dem Zweck der Maßnahme widerspräche, ausgeschlossen sein; die Maßnahme kann nur allen gegenüber gleichzeitig wirksam werden. Wenn dem Schuldner gegenüber der ihm gewährte Vollstreckungsschutz wirksam geworden ist, dann würde es offensichtlich wieder eine teilweise Beseitigung dieses Schutzes bedeuten, wenn das Vollstreckungsorgan doch noch weiterhin tätig sein müßte, bis der betreffende Beschluß auch dem Gläubiger gegenüber bekannt gemacht worden ist.
Es ist gerichtsbekannt, daß auch die Praxis der Vollstreckungsgerichte bei der einstweiligen Einstellung einer Zwangsvollstreckung eine Auffassung vertritt, die von dem "Schuldnerschutzgedanken" beherrscht ist. In eiligen Fällen wird in der Regel alsbald nach Erlaß des betreffenden Beschlusses der Gerichtsvollzieher benachrichtigt, der seinerseits nunmehr jede weitere Tätigkeit einstellt, selbst wenn der Beschluß von der Geschäftsstelle an die Parteien noch nicht hinausgegeben worden ist (vgl. z.B. den Kommentar zur Zivilprozeßordnung von Zöller-Karch-Scherübl - 7. Aufl 1954 S 792 -, wo bei den "Entwürfen zu Anträgen, Klagen und Entscheidungen" unter Nr. 56 "Vollstreclcungsschutz" lediglich vorgeschlagen wird, den Beschluß über die einstweilige Einstellung der Gerichtsvollzieherei zur Kenntnisnahme vorzulegen).
Dieser Praxis steht nicht nur, wie schon dargelegt, keine Gesetzesvorschrift entgegen, sondern es gibt eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift, die im Gegenteil für die Richtigkeit der erwähnten Praxis spricht: die von den Vorinstanzen nicht gewürdigte Vorschrift des § 775 ZPO. Nach seiner Ziffer 2 ist jedwede weitere Vollstreckungstätigkeit einzustellen, und das heißt: eine neue Zwangsvollstreckung überhaupt "nicht zu beginnen" (vgl. Baumbach 1 B zu § 775), wenn dem Vollstreckungsorgan die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus welcher sich ergibt, daß die einstweilige Einstellung der Vollstreckung angeordnet ist. Davon, daß der Einstellungsbeschluß auch dem Gläubiger schon bekanntgemacht sein müßte, ist in der Vorschrift keine Rede. Es ist auch nicht ersichtlich, daß in der Literatur oder Rechtsprechung für die Anwendbarkeit der Vorschrift verlangt würde, daß der Einstellungsbeschluß dem Gläubiger bereits mitgeteilt worden sei. Zur Führung eines solchen Nachweises wäre auch der Schuldner, an den in erster Linie bei der "Vorlegung" der Beschlußausfertigung gedacht ist, in aller Regel nicht imstande. Es muß also davon ausgegangen werden, daß § 775 Ziff 2 ZPO ohne Rücksicht darauf, ob der Einstellungsbeschluß dem Gläubiger bereits bekanntgemacht worden ist, zum Zuge kommt.
Die Folge hiervon ist, daß die Klägerin für den Fall, daß sie einen Gerichtsvollzieher beauftragt haben würde, eine Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen vorzunehmen, von vornherein mit Amtshaftungsansprüchen ausgeschlossen wäre, wenn der Gerichtsvollzieher allein auf Grund einer Vorlage des Einstellungsbeschlusses durch die Schuldnerin die ihm aufgetragene Pfändung unterlassen hätte. Es würde aber einer sachlichen Rechtfertigung entbehren, wenn der Schuldner, der ein Warenlager besitzt, vor dem Zugriff eines Gläubigers allein auf Grund des gerichtlichen Einstellungsbeschlusses und seiner Vorlage an den Gerichtsvollzieher geschützt wäre, der Schuldner aber, der für ein durch Feuer zerstörtes Warenlager eine Versicherungsforderung hat, es bei gleicher Sachlage hinnehmen müßte, daß ein einzelner Gläubiger diese Forderung pfändet und ihm auf diese Weise die Möglichkeit zu einer "Sanierung" im Wege der Vertragshilfe nimmt.
Nach der Auslegung, die dem § 775 ZPO in der Literatur und Rechtsprechung zuteil geworden ist, wird dieses Ergebnis dadurch vermieden, daß dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt wird, auch im Wege der Erinnerung die angeordnete einstweilige Einstellung der Vollstreckung geltend zu machen (vgl. Stein-Jonas-Schönke a.a.O. III 1 zu § 775 mit weiteren Nachweisen in Note 18 und insbesondere HRR 1936 Nr 1341 - OLG Marienwerder -: "Eine Forderungspfändung, die das Gericht in Unkenntnis darüber erlassen hat, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einstweilen eingestellt war, ist unzulässig und auf Erinnerung des Schuldners aufzuheben"). Über diese Auffassungen ist auch der Amtsrichter bei dem ihm als Amtspflichtverletzung vorgeworfenen Erlaß des Beschlusses vom 24. März 1952 nicht hinausgegangen.
Nach Rosenberg (Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7. Aufl 1956 S 940) muß "von Amts wegen die Entscheidung" (sc. über die Einstellung der Zwangsvollstreckung) "jedenfalls dann beachtet werden, wenn das anordnende Gericht selbst eine Vollstreckungsmaßnahme vornehmen, etwa einen Pfändungsbeschluß ... erlassen soll ...". Er bezieht sich hierbei auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe in JW 1928, 741 (mit zustimmender Anmerkung von Roquette). Dort wird das Wesen der einstweiligen Einstellung dahin gekennzeichnet, daß mit ihr "an alle Vollstreckungsorgane ... das Verbot, irgend eine Vollstreckungsmaßregel ... zu erlassen", ergehe, und hieraus sowie aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Verbots die Folgerung gezogen, daß das Verbot unbedingt wirke, "sobald es dem betreffenden Organ dienstlich zur Kenntnis gekommen ist". Diese Anschauung ist zu billigen.
Bei den hier interessierenden "einstweiligen Anordnungen" hinsichtlich der Vollstreckung geht es im Grunde also nicht um irgend eine Streitentscheidung zwischen den Parteien, sondern um einen Befehl an die staatlichen Organe. Von diesem Standpunkt aus kann man bei der Feststellung des Zeitpunktes des Wirksamwerdens der betreffenden Anordnungen der Mitteilung an die Parteien nur eine "Benachrichtigungsfunktion" beilegen; bestimmend ist dagegen der Zeitpunkt, in welchem der Beschluß existent wird, d.h. der Zeitpunkt des ersten Hinausgehens der Entscheidung nach außen.
Mit der Begründung des Berufungsgerichts läßt sich also das angefochtene Urteil nicht aufrecht erhalten.
III.
Die Haftung des beklagten Staates läßt sich aber auch nicht in anderer Weise begründen.
1.)
Ob in der Nichtmitteilung des Beschlusses vom 4. Januar 1952 eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zu erblicken ist, kann dahingestellt bleiben; denn es fehlt schon an einer Darlegung der Klägerin dahin, daß sie von dem Fortbestand der einstweiligen Einstellung und vor allem von ihrer Erheblichkeit für das Schicksal des Pfändungs- und Überweisuhgsbeschlusses ausgegangen sei und sich hierdurch habe bestimmen lassen, die von ihr gepfändete Forderung nicht einzuziehen. Ob die Klägerin angesichts des laufenden Vergleichsverfahrens Überhaupt imstande gewesen wäre, ihr Pfandrecht zu realisieren, kann deshalb ebenfalls ungeprüft bleiben.
2.)
Auch der dem Landgericht gemachte Vorwurf, daß es unterlassen habe, das Vollstreckungsgericht anzuweisen, erneut einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu erlassen, vermag eine Haftung nicht zu begründen. Auch insoweit fehlt es an der Darlegung einer Ursächlichkeit zwischen der dem Gericht vorgeworfenen Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. Die Akten sind beim Amtsgericht am 29. April 1952 eingegangen, der Beschluß des Landgerichts ist der Klägerin am 25. April 1952 zugestellt worden. Daß eine Pfändung seitens des Gerichts eher hätte verwirklicht werden können als die von der Klägerin selbst auf Grund der Entscheidung des Landgerichts veranlaßte Vorpfändung, mit der die Klägerin einige Stunden zu spät gekommen ist, ist nicht ersichtlich. Da also der Schaden auch bei einem Vorgehen, wie es die Klägerin vom Landgericht verlangt, nicht vermieden worden wäre, fehlt es an der Ursächlichkeit der angeblichen Amtspflichtverletzung für den Schaden der Klägerin.
Nach alledem war auf die Revision des beklagten Landes das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil als unbegründet zurückzuweisen.