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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.09.1991, Az.: 2 StR 326/91

Zulässigkeit einer Revisionszurücknahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.09.1991
Aktenzeichen
2 StR 326/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 17523
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

Prozessgegner

Werner J. aus B., geboren am ... 1958 in B.-Be., zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. September 1991
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Senats vom 7. August 1991 ist gegenstandslos.

Gründe

1

Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 10. Juli 1991, beim Landgericht in Bonn eingegangen am 15. Juli 1991, seine Revision zurückgenommen. Diese Rücknahme ist wirksam, da die Rücknahmeerklärung gegenüber dem Landgericht Bonn noch abgegeben werden konnte, denn der Generalbundesanwalt hat die Akten erst am 22. Juli 1991 dem Bundesgerichtshof vorgelegt (vgl. zu dieser Frage Hanack in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Rdn. 9; Pikart in KK 2. Aufl. Rdn. 10 jeweils zu § 347 StPO). Das Landgericht Bonn blieb bis zum Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof, auch wenn sich die Akten bereits im Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung beim Generalbundesanwalt befanden, das für die Entgegennahme der Erklärung zuständige Gericht (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Rdn. 31; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. Rdn. 8 jeweils zu § 302 StPO). Da die Revision somit vor Erlaß des Beschlusses des Senats vom 7. August 1991 rechtswirksam zurückgenommen worden war, ist dieser Beschluß gegenstandslos (vgl. Gollwitzer a.a.O. Rdn. 32 m.w.N.). Dies war durch Beschluß festzustellen (vgl. dazu RGSt 55, 213, 214; OLG Hamm GA 1972, 87, 88).

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