Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.10.1957, Az.: 4 AZR 96/55
Anwendung der TO A; Verwaltungsstellen; Betriebsstellen; Organisatorische Eigenständigkeit; Tätigkeit einer Fürsorgerin; Angestellte im Bürodienst; Volkspflegerinnen; Gesundheitspflegerinnen; Selbständige Tätigkeit; Büroangestellte; Leitende Tätigkeit ; Unterschriftsbefugnis
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.10.1957
- Aktenzeichen
- 4 AZR 96/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 3 Buchst. i TO A
- Anl. 1 TO A
Fundstellen
- BAGE 5, 27 - 32
- AP Nr. 9 zu § 1 TO A
Amtlicher Leitsatz
1. Von der Anwendung der TO A sind Verwaltungs- und Betriebsstellen der im TO A § 1 Abs. 3 Buchst. i bezeichneten Art nur dann ausgeschlossen, wenn sie organisatorische Eigenständigkeit besitzen.
2. Die Tätigkeit einer Fürsorgerin fällt in den TO A Vergütungsgruppen 5b und 6b nicht unter die erste Fallgruppe der Tätigkeitsmerkmale (Angestellte im Bürodienst usw.), sondern unter die Fallgruppe der Volks- (Gesundheits-) Pflegerinnen.
3. Der Begriff der "selbständigen Tätigkeit" in den Merkmalen für die Büroangestellten der TO A Vergütungsgruppe 5b ist gleichbedeutend mit dem Begriff der für die Büroangestellten der TO A Vergütungsgruppe 6b geforderten "selbständigen Leistungen". Er bezeichnet eine Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert; eine leitende Tätigkeit oder die Unterschriftsbefugnis ist nicht erforderlich.