Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.05.1974, Az.: 5 AZR 374/73
Montagestammarbeiter; Fernauslösung; Unterkunft am Montageort
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.05.1974
- Aktenzeichen
- 5 AZR 374/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 02.05.1973 - 6 Sa 749/72
Rechtsgrundlagen
- § 6 Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs- und Ortsnetzbaues und des Kabelbaues vom 29. März 1963
- § 7 Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs- und Ortsnetzbaues und des Kabelbaues vom 29. März 1963
Fundstelle
- AP Nr 3 zu § 1 TVG Auslösung
Amtlicher Leitsatz
Der Montagestammarbeiter hat nach dem Bundesmontagetarifvertrag dann Anspruch auf Fernauslösung, wenn er sich am Montageort eine Unterkunft besorgen muß, weil er nicht täglich in seine Wohnung zurückkehren kann. Nach dem Tarifvertrag kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang er Aufwendungen für das Unterhalten einer Wohnung am Heimatort hat.