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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.08.1961, Az.: 2 StR 353/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.08.1961
Aktenzeichen
2 StR 353/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 28.11.1960

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzter Betrug

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung
vom 30. August 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Menges,
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 28. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten eines fortgesetzten Betruges, begangen in den Jahren 1956 und 1957, für schuldig befunden und ihm, weil er damals noch Heranwachsender war, eine Verwarnung erteilt. Außerdem hat es ihm als besondere Pflicht auferlegt, an das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Frankfurt am Main, 450,- DM in monatlichen Raten von 45,- DM zu zahlen.

2

Die Revision des Angeklagten macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Sie hat Erfolg.

3

Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte bei der Werbung von Aufträgen für Anzeigen in dem von dem Verleger Manfred Le. herausgegebenen "Branchenregister der Deutschen Wirtschaft" in neun Fällen die von ihm angesprochenen Personen durch Täuschung zur Unterzeichnung des Bestellscheines veranlaßt. In sämtlichen Fällen hat der Verleger Le. auf die Vorstellungen der Besteller oder der Personen, für die sie gehandelt hatten, die erteilten Aufträge storniert. Zahlungen sind weder vom Verleger gefordert noch von den geworbenen Geschäftsleuten geleistet worden. Die Strafkammer ist der Ansicht, durch den Abschluß des Vertrages, nämlich mit der Unterzeichnung des Bestellscheines, sei das Vermögen der Besteller in einer Weise gefährdert worden, die einer Schädigung gleichkomme.

4

Soweit die Revision in Zweifel zieht, daß der Angeklagte die Angestellten und die Ehefrauen der Geschäftsinhaber durch Täuschung zur Unterzeichnung des Bestellscheines veranlaßt hat, stellt sich das Vorbringen als Angriff gegen die Beweiswürdigung dar und kann deshalb vom Senat nicht beachtet werden (§ 337 StPO).

5

Die Revision vermißt sodann eine Feststellung des Inhalts, daß die Verpflichtung zur Aufnahme in das "Branchenregister der Deutschen Wirtschaft" im Verhältnis zu dem vertraglich vereinbarten Preis minderwertig gewesen wäre.

6

Durch Abschluß eines gegenseitigen Vertrages wird der andere Teil in seinem Vermögen geschädigt, wenn die Gegenleistung, die er erhält, einen geringeren wirtschaftlichen Wert darstellt, als die Leistung, zu der er sich verpflichtet. Wenn Leistung und Gegenleistung sich gleichwertig gegenüberstehen, wird das Vermögen des Getäuschten oder des von ihm Vertretenen dagegen nicht gemindert. Mangels einer Vermögensbeschädigung liegt dann ein Betrug nicht vor, obwohl der andere Teil durch Täuschung zum Vertragsabschluß bestimmt wurde.

7

Bei der Schadensfeststellung ist zwar grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen. Jedoch kommt es auch entscheidend auf die persönlichen Verhältnisse des Getäuschten an; insbesondere sind die wirtschaftlichen Zwecke zu berücksichtigen, die er mit den erworbenen Sachen oder Rechten erkennbar verfolgt hat (RGSt 16, 7;  49, 21, 23; BGH Beschl. vom 18. Juli 1961 - 1 StR 606/60 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Maßgebend für Gewinn oder Verlust ist also die objektive Brauchbarkeit der Gegenleistung für die speziellen Bedürfnisse und Zwecke der Getäuschten. Eine Vermögensschädigung ist danach häufig auch dann gegeben, wenn der Abschluß des betreffenden Vertrages dem Getäuschten unerwünscht ist, weil er für die ihm zugesagte Leistung überhaupt keine Verwendung hat oder weil ihm die Ausgabe für eine solche Leistung zu hoch ist.

8

Unerwünscht war den Bestellern die Aufnahme in das "Branchenregister der Deutschen Wirtschaft". Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß die Geschäftsinhaber, deren Ehefrauen oder Angestellte vom Angeklagten durch Täuschung zur Unterzeichnung veranlaßt worden waren, die Bestellungen nicht anerkannten und deren Annullierung verlangten. Die Eintragung im Branchenregister der Deutschen Wirtschaft war für sie, wie sich aus den tatrichterlichen Feststellungen ergibt, auch von keinem wirtschaftlichen Wert; denn dieses Buch wurde in der gesamten Bundesrepublik jeweils nur in 1.000 Stücken aufgelegt. Auf die einzelne Stadt entfielen deshalb notgedrungen nur wenige Bezieher, zumal der Verleger Le. es an Industrie- und Handelskammern, Verkehrsvereine, Reisebüros und ausländische Vertretungen sandte. In allen neun fällen waren die Besteller kleine Kaufleute, die naturgemäß allein daran Interesse haben, daß ihr Geschäft in ein Adressenbuch aufgenommen wird, das am Ort ihrer Niederlassung von möglichst vielen, ebenfalls dort ansässigen Personen (Geschäfts- und Privatleuten) bezogen wird, wie dies bei dem Branchen-Verzeichnis zum Deutschen Fernsprechbuch der einzelnen Oberpostdirektionen oder bei örtlichen Adreßbüchern der Fall ist. So hatten auch die Besteller in den Fällen 4, 5, 6 und 9 gemeint, der Angeklagte nehme Inserate für das Branchen-Verzeichnis zum örtlichen Fernsprechbuch an, die Bestellerin im Falle 2, es stehe ein Inserat in einem bestimmten M. Adreßbuch in Frage. Die Aufnahme ihrer Geschäftsadresse in einem über die gesamte Bundesrepublik verbreiteten und Adressen aus der gesamten Bundesrepublik enthaltenden Adressenverzeichnis war für sie ohne jeden Wert.

9

Unterzeichnet auf Grund einer Täuschung ein Vertreter des Geschäftsinhabers (Ehefrau, Angestellte) den Bestellschein, so ist das Vermögen des Vertretenen allein dadurch in einer einer Vermögensschädigung gleich zu achtenden Weise gefährdet; denn er ist der Gefahr ausgesetzt, daß er auf Grund der Unterschrift seines Vertreters von dem Auftragnehmer auf Zahlung des im Bestellschein vermerkten Preises verklagt wird und nun beweisen muß, daß die Unterschrift durch Täuschung erschlichen worden ist. Das trifft auch dann zu, wenn der Unterzeichner keine Vertretungsmacht besitzt und deshalb denjenigen, für den er handelt, nicht rechtswirksam verpflichten kann. Auch in diesem Falle hat der Auftragnehmer zunächst den Rechtsschein für sich. Der Vertretene ist der Gefahr ausgesetzt mit einem Prozeß überzogen zu werden, in dem er möglicherweise beweisen muß, daß der Unterzeichner für Geschäfte dieser Art keine Vertretungsmacht besitzt.

10

Nun hat der Verleger Le. in allen Fällen, in denen die vertretenen Geschäftsleute die Bestellungen nicht anerkannten, diese ohne weiteres und ohne jede Einwendung storniert und keine Zahlung verlangt. Möglicherweise entsprach das einer allgemeinen Geschäftspraxis des Verlegers, weil er mit unerlaubten Methoden seiner Vertreter rechnete und deshalb entschlossen war, grundsätzlich allen Beanstandungen zu entsprechen. Daraus könnte sich der Schluß rechtfertigen, daß hier ausnahmsweise durch die Unterzeichnung der Bestellscheine allein das Vermögen der Vertretenen noch nicht geschädigt wurde. Der Schaden wäre erst dann eingetreten, wenn der Vertretene die Bestellung gelten ließ, sei es, daß er nicht erkannte, daß die Aufnahme in das Branchenregister für ihn wertlos war, sei es, daß er trotz späterer Erkenntnis dieses Umstandes sich damit abfand, weil er glaubte, nichts unternehmen zu können, oder weil er mit der Möglichkeit eines Prozesses rechnete und vor den damit verbundenen Unannehmlichkeiten zurückschreckte.

11

Das Landgericht ist allerdings der Überzeugung, der Angeklagte habe nicht damit gerechnet, daß der vertretene Geschäftsinhaber den wahren Sachverhalt erkennen und die Stornierung der Bestellung erreichen werde; jedenfalls habe er gehofft, daß es dazu nicht kommen werde. Der Angeklagte würde sich deshalb in allen neun Fällen jeweils eines versuchten Betruges schuldig gemacht haben, vorausgesetzt, daß ihm die Umstände, die die Minderwertigkeit der vom Verleger Le. zu erbringenden Gegenleistung bedingten, zum Bewußtsein gekommen sind. Das ist jedoch im Urteil nicht ausdrücklich erörtert und auch seinem Zusammenhang nicht sicher zu entnehmen. Aus diesem Grunde und weil der Angeklagte auf die Möglichkeit, daß sein Verhalten als Versuch des Betruges angesehen werden könnte, in der Hauptverhandlung nicht hingewiesen worden ist, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.

12

Jedoch ist noch zu bemerken, daß die Annahme, die neun Einzelfälle stünden in Fortsetzungszusammenhangs, in den bisherigen Feststellungen keine Rechtfertigung findet. Die Einheitlichkeit des Zweckes - hier die Absicht, eine möglichst hohe Zahl von Bestellungen zu erlangen und damit eine möglichst hohe Provision zu verdienen - reicht nicht aus. Vielmehr ist Fortsetzungszusammenhang nur dann gegeben, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein auf die mehreren Tätigkeitsakte gerichtet ist, dergestalt, daß diese als unselbständige Ausführungen einer Straftat erscheinen. Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil die Einzeltaten in weit voneinander entfernten Orten begangen sind: Nr. 1-3 in M., Nr. 4 und 6 in Br., Nr. 5 in D., Nr. 7 in N., Nr. 8 in O., Nr. 9 in R.. Von den Fällen, in denen die Strafkammer den Angeklagten nicht für überführt erachtet hat, hat sie nur die in M. begangenen Taten 12 b, d, f, g, h und i als untereinander und mit den erwiesenen Taten 1-3 in Fortsetzungszusammenhang stehend angesehen und deshalb insoweit den Angeklagten nicht freigesprochen. Dagegen hat sie ihn in den übrigen Fällen freigesprochen, also insoweit selbständige Straftaten (§ 74 StGB) angenommen, und zwar auch dort, wo die Straftaten in derselben Stadt begangen sind wie solche Taten, deren der Angeklagte überführt worden ist.

Baldus
Busch
Menges
Kirchhof
Meyer