§ 6 KitaFöG - Besondere Angebote für Kinder mit Behinderungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
- Amtliche Abkürzung
- KitaFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2162-5
(1) Keinem Kind darf auf Grund der Art und Schwere seiner Behinderung oder drohenden Behinderung oder seines besonderen Förderungsbedarfs die Aufnahme in eine Tageseinrichtung verwehrt werden. Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder werden in der Regel gemeinsam mit anderen Kindern in inklusiv arbeitenden Gruppen gefördert.
(2) Kinder, die auf Grund ihrer Behinderung oder drohenden Behinderung spezieller Förderung bedürfen, sollen durch ergänzende pädagogische Angebote in der Tageseinrichtung unterstützt werden; hierfür sind Personalzuschläge nach § 11 zu gewähren. Zusätzliches sozialpädagogisches Personal im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a wird unter der Voraussetzung bereitgestellt, dass eine Behinderung oder drohende Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt und die Beeinträchtigung der gleichberechtigten Teilhabe durch das Jugendamt unter Einbeziehung der für Kinder mit Behinderungen zuständigen Organisationseinheit im Jugendamt auf Grundlage des dafür in der Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 9 geregelten Verfahrens festgestellt worden ist. Sofern Art und Schwere der Behinderung es erfordern, kann diese Feststellung bis zur Aufnahme in die Schule oder mit Einverständnis der Eltern auch noch im Jahr der Aufnahme in die Schule über das Ende der Förderung in der Tageseinrichtung hinaus nach Maßgabe der Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung vom 24. Oktober 2011 (GVBl. S. 506), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Juli 2025 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, befristet werden. Bei Fristablauf vor Schuleintritt ist der Bedarf auf Antrag erneut zu prüfen. Ist im Einzelfall diese Bedarfsfeststellung im Rahmen der Bedarfsprüfung nach § 7 Absatz 3 noch nicht abschließend möglich, erfolgt sie spätestens zwei Monate ab Antragstellung vorläufig unter der für die Zukunft auflösenden Bedingung der Bestätigung. Die abschließende Feststellung ist unverzüglich nachzuholen.
(3) Soweit für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder therapeutische und heilpädagogische Hilfen durch andere Stellen gewährt werden, sollen diese nach Möglichkeit in die Arbeit der Tageseinrichtung integriert werden. Hierzu können Kooperationsvereinbarungen zwischen den Trägern der jeweiligen Tageseinrichtung und den durchführenden Trägern oder Personen geschlossen werden.
(4) Soweit besondere Gruppen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder erforderlich sind und ihre Eltern eine solche Förderung wünschen, sind diese nach Möglichkeit in Tageseinrichtungen einzurichten. Die Einrichtung besonderer Gruppen bedarf der vorherigen Zustimmung der Fachstelle für die Integration von Kindern mit Behinderung bei der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung. Die Voraussetzungen für die Einrichtung besonderer Gruppen werden durch die für die Erlaubnis gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Stelle geprüft.