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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.05.1995, Az.: 5 ARs 14/95

Strafbarkeit von Embargoverstößen; Zurückweichung eines Zeitgesetzes gegenüber der Rückwirkung eines späteren, milderen Gesetzes; Anwendbarkeit des Art. VIII des Militärregierungs-Gesetzes Nr. 53 auf künftige ähnliche Fälle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.05.1995
Aktenzeichen
5 ARs 14/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 18192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Verstoßes gegen die Interzonenhandels - VO u.a.

Prozessgegner

Mathias W.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Antrage des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs - Beschluß vom 16. Februar 1995 (1 StR 578/94) -
am 4. Mai 1995
beschlossen:

Tenor:

Der 5. Strafsenat hält an seiner Auffassung (Urteil vom 14. Dezember 1994 - 5 StR 210/94 -) fest, daß die Verbringung von Waren von einem Teil Deutschlands in den anderen, ebenso wie eine darauf bezogene Vereinbarung, zumindest dann nicht nach Art. VIII des Militärregierungs-Gesetzes Nr. 53 strafbar ist, wenn ein vergleichbarer Sachverhalt bei Anwendung des Außenwirtschaftsgesetzes nicht unter Straf- oder Bußgelddrohung (vgl. §§ 33, 34 AWG) verboten gewesen wäre.

Gründe

1

Der 1. Strafsenat hat, wie sich aus seinem Beschluß vom 16. Februar 1995 - 1 StR 578/94 - ergibt, über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch eines Angeklagten zu entscheiden, der, ohne die nach dem Militärregierungs-Gesetz Nr. 53 vorgeschriebene Genehmigung zu besitzen, Computer, Computerteile und Software in die DDR ausgeführt hatte; diese Gegenstände waren überwiegend für die Deutsche Reichsbahn und ein Walzwerk, zum Teil auch für das Kernkraftwerk Greifswald bestimmt. Der 5. Strafsenat hat zu der Frage, in welchem Umfang die Strafvorschrift des Art. VIII des Militärregierungs-Gesetzes Nr. 53 noch anwendbar ist, die in der vorstehenden Beschlußformel bezeichnete Rechtsauffassung vertreten. Er hält an ihr fest.

2

1.

Diese Rechtsauffassung war allerdings für die Entscheidung des 5. Strafsenats nicht tragend: Die Angeklagte, deren auf Art. VIII des Militärregierungs-Gesetzes Nr. 53 gestützte Verurteilung der 5. Strafsenat bestätigt hat, hatte ohne Genehmigung Reinstsilizium in die DDR ausgeführt, also einen Stoff, der in Abschnitt I C der Ausfuhrliste verzeichnet ist und deshalb nach § 5 AWV nur mit behördlicher Genehmigung ins Ausland ausgeführt werden durfte. Hätte die Angeklagte unter vergleichbaren Umständen den gleichen Stoff ohne Genehmigung ins Ausland verbracht, so hätte sie zumindest den Bußgeldtatbestand des § 33 Abs. 1 AWG i.V. mit §§ 5, 70 AWV erfüllt.

3

Der 5. Strafsenat teilt unter diesen Umständen die Ansicht des anfragenden Senats, daß dieser, wenn er der Revision der Staatsanwaltschaft stattgeben würde, daran nicht durch das Urteil des 5. Strafsenats vom 14. Dezember 1994 gehindert wäre.

4

2.

Daß der 1. Strafsenat, wenn er den Freispruch aufheben würde, von der in der Beschlußformel bezeichneten, nicht tragenden Rechtsauffassung des 5. Strafsenates abweichen würde, kann der Senat den tatsächlichen Mitteilungen in den Gründen des Antragebeschlusses nicht entnehmen.

5

3.

Der Senat hat keinen Anlaß, von dem obiter dictum in seinem Urteil vom 14. Dezember 1994 - 5 StR 210/94 - (wistra 1995, 107) abzurücken. Wegen der Gründe für seine Auffassung verweist der Senat auf den Abschnitt B I 4 des genannten Urteils. Er bemerkt ergänzend:

6

a)

Daß die Ausführungen des 5. Strafsenates geeignet seien, sich "auf künftige ähnliche Fälle - etwa Embargoverstöße bei Lieferungen in den Irak oder Gebiete des früheren Jugoslawien - auszuwirken" (S. 7 des Antragebeschlusses), trifft nicht zu. Embargoverstöße sind heute nach § 34 Abs. 4 AWG (Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 - BGBl. I S. 2150 -) i.V. mit den §§ 69 a bis 69 m AWV ausdrücklich mit hohen Freiheitsstrafen bedroht; ergänzend kommt eine Anwendung der inzwischen erweiterten Straftatbestände nach § 34 Abs. 1, 2 AWG in Betracht, wobei der Ausfuhrtatbestand des § 34 Abs. 1 AWG jetzt auf jede ungenehmigte Ausfuhr von Gegenständen aus Teil I B der Ausfuhrliste (Kernenergieliste) anwendbar ist. Im übrigen beruhen die Erwägungen im Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 auf Gesichtspunkten, die mit der Teilung und Vereinigung Deutschlands zusammenhängen. Sollten künftig die vorstehend genannten Embargovorschriften der AWV aufgehoben werden, so würde kein Zustand eintreten, der mit den besonderen innerdeutschen Verhältnissen vergleichbar wäre.

7

b)

Wie der Senat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1994 dargelegt hat, würde ohne die Einschränkung der Strafbarkeit eine mit der früheren Teilung Deutschlands verbundene unbillige Härte eintreten. Sie zu vermeiden, bedeutet nicht, daß allgemeine Billigkeitserwägungen übermäßig betont werden. Es geht vielmehr um einen besonderen Gesichtspunkt materieller Gerechtigkeit, der mit der früheren Teilung Deutschlands zusammenhängt:

8

Das ursprünglich als Besatzungsrecht geschaffene Militärregierungs-Gesetz Nr. 53 unterwarf die dort bezeichneten Geschäfte, darunter jegliche Ausfuhr in die DDR, Beschränkungen, die sich von dem immer weiter liberalisierten Außenwirtschaftsverkehr im Sinne des AWG vollständig unterschieden. Im Verhältnis zur DDR war auch das nichtkommerzielle Verbringen von Waren und Devisen durchweg, zum Teil in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise (BVerfGE 62, 169 [BVerfG 03.11.1982 - 1 BvR 210/79]), Beschränkungen unterworfen. Wer sich daran nicht hielt, ist heute nicht mehr strafwürdig, es sei denn, daß ein entsprechendes Verhalten auch außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen unterlegen hätte. Es ist ferner gerichtsbekannt, daß außerhalb des Wirtschaftsverkehrs Waren und Devisenwerte in die DDR transferiert worden sind, u.a. für soziale und sonstige Einrichtungen außerhalb des Staatsapparates. Unter den damals herrschenden Verhältnissen ließen sich humanitäre Aktionen manchmal nur durchführen, wenn mit ihnen ein Transfer von Waren oder Devisen verknüpft wurde, an dem die DDR interessiert war. Solche Vorgänge heute strafrechtlich zu verfolgen, ist auch unter Berücksichtigung des Zeitgesetzcharakters des Militärregierungs-Gesetzes Nr. 53 unbillig, soweit ein entsprechender Vorgang, hätte er Auslandsgrenzen überschritten, rechtlich unbedenklich gewesen wäre. Die generalpräventiven Gründe, aus denen bei Zeitgesetzen die Rückwirkung milderen Rechtes ausgeschlossen wird, treffen auf solche Konstellationen nicht zu.

9

c)

Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StGB kann der Gesetzgeber Erwägungen dieser Art Rechnung tragen, indem er bestimmt, daß ein Zeitgesetz ausnahmsweise der Rückwirkung eines späteren, milderen Gesetzes weicht. Eine solche Regelung ist bei der Herstellung der deutschen Einheit nicht getroffen worden. Der Grund war nicht der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, daß die Strafbestimmungen des Militärregierungs-Gesetzes Nr. 53 uneingeschränkt in Geltung bleiben sollten. Vielmehr ist eine Sonderregelung im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 StGB ersichtlich deswegen unterblieben, weil der Gesetzgeber des Einigungsvertrages die Problematik des Militärregierungs-Gesetzes Nr. 53 überhaupt nicht in Angriff genommen hat.

10

d)

Der Senat ist nach allem der Auffassung, daß das in Abschnitt B I 4 a, b seines Urteils vom 14. Dezember 1994 enthaltene obiter dictum notwendig und gerechtfertigt ist. Er hält an seiner Auffassung uneingeschränkt fest.

Laufhütte
Horstkotte
Harms
Schäfer
Basdorf