Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1971, Az.: 3 StR 146/71
Anforderungen an die Annahme einer fahrlässigen Herbeiführung eines schweren Erfolgs eines erfolgsqualifizierten Delikts; Vorhersehbarkeit des schweren Erfolges im Rahmen einer Körperverletzung mit Todesfolge; Rüge der Verletzung des sachlichen Strafrechts durch Nichtanwendung des § 226 Strafgesetzbuch (StGB); Feststellungen eines Gerichts zur verminderten Einsichtsfähigkeit aufgrund der Tat vorangegangenen Alkoholgenusses; Widersprüchlichkeit von Urteilsausführungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1971
- Aktenzeichen
- 3 StR 146/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10888
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 17.11.1970
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 24, 219
- BGHSt 24, 213 - 217
- MDR 1972, 157 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 217-218 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 694 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Amtlicher Leitsatz
Bei Körperverletzung mit Todesfolge ist die Vorhersehbarkeit des schweren Erfolges das alleinige Merkmal der Fahrlässigkeit im Sinne des § 56 StGB.
Redaktioneller Leitsatz
Der Täter eines erfolgsqualifizierten Delikts führt den schweren Erfolg bereits dann fahrlässig herbei, wenn er ihn voraussehen kann und auch muß.
Insofern der Täter das Grunddelikt schuldhaft verwirklicht haben muß, liegt die Sorgfaltswidrigkeit der Verursachung der schweren Folge schon in der Verwirklichung des Grunddelikts.
Es besteht nicht die Möglichkeit, den Vorwurf der mangelnden Sorgfalt nach dem Grunddelikt auf der einen Seite und der Herbeiführung der schweren Folge auf der anderen Seite aufzuspalten.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. September 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels
Bundesrichter Dr. Faller
Bundesrichter Neifer
Bundesrichter Dr. Schubath als beisitzende Richter,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Düsseldorf vom 17. November 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
- II.
Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die beiden Angeklagten, denen in der Anklage Körperverletzung mit Todesfolge zur Last gelegt war, wegen gefährlicher Körperverletzung zu je einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Es hat folgende Feststellungen getroffen:
Bei einer tätlichen Auseinandersetzung in einer Gaststätte schlugen die beiden angetrunkenen Angeklagten mehrfach mit den Fäusten auf den Mitzecher E. dessen Blutalkoholkonzentration 2,8Promille betrug, so heftig ein, daß der sich nicht wehrende Angegriffene bewußtlos zusammenbrach und mit dem Gesicht auf den Boden fiel. Durch die Schläge und den Fall erlitt E. ... mehrere Blutergüsse am Kopf und eine Gehirnerschütterung. Er starb auf dem Transport ins Krankenhaus. Zur Todesursache heißt es (UA S. 11): "Der Tod ist dadurch eingetreten, daß E. aufgrund der erheblichen Schläge und des Sturzes auf den Boden eine Gehirnerschütterung erlitt, die zur Bewußtlosigkeit führte. In diesem Zustand, begünstigt durch seine erhebliche Alkoholbeeinflussung, erbrach E. und atmete den Mageninhalt ein, was schließlich zum Tode führte."
Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Angeklagten mit der Revision.
I.
Die - von der Bundesanwaltschaft vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts durch Nichtanwendung des § 226 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Schwurgericht meint, die Angeklagten hätten den Tod ihres Opfers nicht fahrlässig verursacht, da sie aufgrund des vorangegangenen Alkoholgenusses zur Tatzeit vermindert einsichts- und steuerungsfähig gewesen seien und deshalb die schweren Folgen ihres Tuns nach den gegebenen Umständen nicht hätten voraussehen können.
Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht diese Ansicht begründet, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie sind teils widersprüchlich, teils lassen sie eine erschöpfende Würdigung der festgestellten Tatsachen vermissen.
1.
Dass das Schwurgericht in diesem Zusammenhang auf die verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten verweist (vgl. hierzu auch BGH GA 68, 279), deutet darauf hin, daß es den richtigen Ausgangspunkt für die hier anzustellenden Überlegungen verfehlt hat.
Bei den sogenannten erfolgsqualifizierten Delikten führt der Täter den schweren Erfolg schon dann fahrlässig herbei, wenn er ihn voraussehen kann und muß. Da der Täter das Grunddelikt schuldhaft verwirklicht, handelt er stets objektiv und subjektiv pflichtwidrig. Seine Handlung stellt bereits aus diesem Grunde eine vorwerfbare Sorgfaltsverletzung auch hinsichtlich des schweren Erfolges dar. Den Vorwurf mangelnder Sorgfalt nach dem Grunddelikt einerseits und der Herbeiführung des schweren Erfolges andererseits aufzuspalten, ist nicht möglich (vgl. Jeschek, Lehrbuch des Strafrechts, Allg. Teil, S. 379, 380, Koffka, Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, 2. Bd., Allg. Teil, S. 242 und Jeschek ebenda S. 248). Da somit die Verletzung der Sorgfaltspflicht bei den erfolgsqualifizierten Delikten immer schon wegen der schuldhaften Begehung des Grunddelikts bejaht werden muß, ist hier die Voraussehbarkeit des Erfolges allein das Kriterium der Fahrlässigkeit. Danach kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Angeklagten in ihrer Steuerungsfähigkeit beschränkt waren. Entscheidend ist vielmehr allein, ob durch eine alkoholbedingte Bewußtseinstrübung ihre Erkenntnisfähigkeit so vermindert war, daß ihnen die mangelnde Voraussicht des Erfolges nicht vorgeworfen werden kann. Den Täter, der die Einsicht in das Unerlaubte der Tat hat und nur in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist, wird in der Regel der Vorwurf treffen, er hätte auch den schweren Erfolg voraussehen können und müssen.
2.
Die Feststellungen des Schwurgerichts darüber, ob die Einsichtsfähigkeit der beiden Angeklagten durch den vorausgegangenen Alkoholgenuß vermindert war, sind widersprüchlich. Zwar heißt es UA S. 25 (oben), daß beide Angeklagte "aufgrund des Alkoholgenusses vermindert einsichts- und steuerungsfähig" gewesen seien. Bei der Erörterung der Frage, ob sie für ihre Tat verantwortlich sind, führt das Schwurgericht jedoch UA S. 24 aus, daß bei vorhandener Einsichtsfähigkeit das Hemmungsvermögen des Angeklagten Fritz infolge des Alkoholgenusses eingeschränkt und das des Angeklagten N. möglicherweise eingeschränkt gewesen sei.
Daß die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten N. vermindert gewesen sei, wird an keiner Stelle des Urteils, die sich besonders mit ihm befaßt, ausdrücklich gesagt. Im Rahmen der Prüfung seiner Zurechnungsfähigkeit wird im Einklang mit der Beweiswürdigung (UA S. 19 ff) zu seinen Gunsten lediglich eine alkoholbedingte Enthemmung als nicht ausgeschlossen erachtet (UA S. 23). Dementsprechend ist auch bei der rechtlichen Würdigung und in den Strafzumessungsgründen allein von der Einschränkung seines Hemmungsvermögens die Rede (UA S. 24, 26).
Nicht anders liegt es bei dem Angeklagten F. Zwar heißt es in den ihn betreffenden Erwägungen zu § 51 Abs. 2 StGB, es sei davon auszugehen, daß seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei, weil er von den an der Zecherei Beteiligten die größte Menge Alkohol getrunken habe (UA S. 22). Im Anschluß daran werden aber nur Umstände angeführt, die nach Ansicht des Schwurgerichts für eine erhebliche alkoholbedingte Enthemmung sprechen. Auch die Erörterungen, mit denen das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB bei diesem Angeklagten ausgeschlossen hat, enthalten nichts, was für eine Einschränkung seiner Einsichtsfähigkeit sprechen könnte. Die Urteilsausführungen hierzu müssen vielmehr dahin verstanden werden, daß der Angeklagte F. die Einsichtsfähigkeit trotz größeren Alkoholgenusses noch in vollem Umfange besaß und nur sein Hemmungsvermögen erheblich eingeschränkt war. Das entspricht auch der Erfahrung. Gerade die Falle der rauschbedingten Unzurechnungsfähigkeit oder verminderten Zurechnungsfähigkeit liegen meist so, daß der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seines Handelns überschaut, jedoch infolge des Rausches nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt (vgl. BGHSt 1, 384, 385).
3.
Ein Widerspruch liegt ferner in folgenden Urteilsausführungen:
UA S. 24 legt das Schwurgericht zutreffend dar, fahrlässige Herbeiführung der Todesfolge setze voraus, "daß der Tod sich als Folge der Schläge im Rahmen gewöhnlicher Erfahrung hält und er nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Angeklagten vorauszusehen war". Bei der Erörterung dieser Merkmale UA S. 25 stellt das Schwurgericht aber darauf ab, was die Angeklagten in der Tat "gesehen haben" und daß sie "derart schwere Folgen nicht voraussahen". Entscheidend ist hier jedoch allein, ob sie den Tod des Opfers voraussehen konnten und mußten.
4.
Das Schwurgericht hat außerdem bei seiner Prüfung nicht berücksichtigt, daß sich Erlinghagen, der zur Zeit seines Todes einen Blutalkoholgehalt von 2,8Promille hatte, auf Einladung des Angeklagten F. an den Tisch der Angeklagten gesetzt und mit ihnen zusammen bis kurz vor Beginn der Auseinandersetzung erhebliche Mengen Weinbrand getrunken hatte (UA S. 6). Es ist schwer vorstellbar, daß den Angeklagten die erhebliche Trunkenheit des Erlinghagen nicht bekannt gewesen sei. Bei dieser Sachlage durfte das Schwurgericht die Alkoholisierung des Opfers nicht als einen Umstand bewerten, der den Angeklagten als mitwirkende Todesursache nicht angelastet werden könne, wie dies das Gericht UA S. 24 getan hat. Vielmehr hätten die Feststellungen UA S. 6 Anlaß zur Prüfung sein müssen, ob die Angeklagten nicht schon auf Grund ihrer Kenntnis von dem schweren Rausch ihres Opfers damit rechnen mußten, daß die Körperverletzung, die sie ihm zufügten, zum Tode führen konnte. Dem steht auch nicht entgegen, daß das Schwurgericht UA S. 25 ausführt, die Angeklagten hätten in der Tat nicht mehr als eine, abgesehen von Prellungen, Blutergüssen und einer Gehirnerschütterung, folgenlose Schlägerei gesehen. Es hätte zumindest geprüft werden müssen, ob die Angeklagten nicht voraussehen konnten und mußten, daß die Gehirnerschütterung zusammen mit der hohen Alkoholisierung des Opfers zu dessen Tod führen konnte.
5.
Da nicht auzuschließen ist, daß die Nichtanwendung des § 226 StGB auf diesen Mängeln beruht, muß das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.
II.
Die Revisionen der Angeklagten sind hingegen unbegründet.
Beide Revisionen beanstanden die Verletzung sachlichen Rechts, der Beschwerdeführer F. erhebt darüber hinaus auch noch eine Verfahrensbeschwerde.
1.
Die Rüge des Angeklagten F., § 261 StPO sei verletzt, geht fehl. Mit der Behauptung, die Zeugen hätten ausweislich des Sitzungsprotokolls und der Niederschriften über frühere Vernehmungen etwas anderes gesagt, als im Urteil wiedergegeben sei, können die darin enthaltenen Feststellungen nicht angegriffen werden. Auch nach der Neufassung des § 273 Abs. 2 StPO hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob die Urteilsgründe mit dem übereinstimmen, was die Sitzungsniederschrift über den Inhalt von Zeugenaussagen angibt (BGH NJW 1966, 63 [BGH 26.10.1965 - 5 StR 405/65] Nr. 22).
2.
Mit ihren Ausführungen zur Verletzung sachlichen Rechts erschöpfen sich die Revisionen der beiden Angeklagten in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen und begeben sich damit auf das ihnen verschlossene Gebiet der richterlichen Beweiswürdigung. Insbesondere kann nach dem im Urteil festgestellten Sachverhalt keine Rede davon sein, daß die Angeklagten bei der gemeinsamen Mißhandlung des Opfers in Notwehr oder vermeintlicher Notwehr gehandelt hätten. Auch einen Verstoß gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" läßt das Urteil nicht erkennen.
Dr. Wiefels
Faller
Neifer
Dr. Schubath