Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.1995, Az.: 2 StR 150/95
Unterbringung; Entziehungsanstalt; Entzug; Maßregelung; Rausch; Rauschzustand; Schuldunfähigkeit; Erfolgsaussicht der Therapie; Therapiebereitschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 150/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Ist der Beschuldigte ausdrücklich zu einer Therapie bereit, darf nicht davon ausgegangen werden, daß die Therapie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und schwerer räuberischer Erpressung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Das Rechtsmittel führt jedoch zu einer Teilaufhebung des Urteils insoweit, als es das Landgericht unterlassen hat, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Prüfung dieser Frage drängte sich im vorliegenden Falle auf.
1. Das Landgericht hat zum bisherigen Drogenkonsum des Angeklagten im wesentlichen festgestellt:
Der Angeklagte hatte bereits in der Türkei Betäubungsmittel konsumiert. Seit 1980 lebt er in Deutschland. Hier setzte der diesen Konsum nach der Trennung von seiner Ehefrau und dem Verlust seines Arbeitsplatzes im Jahre 1992 fort. Die von ihm täglich benötigte Heroinmenge, die er durch Rauchen zu sich nahm, steigerte sich auf bis zu 3 bis 5 g täglich. Hierdurch geriet der Angeklagte in eine Heroinabhängigkeit, die auch dazu führte, daß er gelegentlich morgens an Entzugserscheinungen litt. Er verfügte jedoch, zumindest im Tatzeitraum, stets über eine hinreichende Dosis Heroin, um diesen Entzugserscheinungen alsbald entgegenwirken zu können. Im Jahre 1992 beschloß der Angeklagte, sich durch gewinnbringenden Verkauf größerer Mengen Rauschgifts zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und Heroinkonsums eine fortlaufende zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Dem Schuldspruch im vorliegenden Verfahren liegt u.a. zugrunde, daß der Angeklagte Anfang April 1994 3 kg Heroin guter Qualität erlangte, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen und teilweise selbst zu konsumieren.
Der Angeklagte ist wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft. Das Schöffengericht Köln verurteilte ihn am 16. Juli 1993 wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln (Heroin) in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Abgabe von Betäubungsmitteln und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen versuchter Erpressung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Angeklagte ist entschlossen, von den Drogen loszukommen, und bemüht sich ernsthaft um einen Platz in einer Therapieeinrichtung.
2. Angesichts dieser Umstände lag eine Anordnung nach § 64 StGB hier in einer Weise nahe, daß sich das Fehlen der Prüfung unter diesem Gesichtspunkt als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel darstellt. Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig werden und dem durch seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Bei der ausdrücklich erklärten Therapiebereitschaft des Angeklagten ist nicht anzunehmen, daß eine hinreichende konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg von vornherein fehlt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 16. März 1994, BGBl I, 3012). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5 f.). Die Nichtanwendung des § 64 StGB ist vom Rechtsmittelangriff auch nicht ausgenommen worden (vgl. BGHSt 38, 362).
Der Strafausspruch wird von der Teilaufhebung nicht berührt. Angesichts der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts kann der Senat ausschließen, daß sich die Anordnung der Unterbringung auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hätte.