Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 BbgBKG - Meldepflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Amtliche Abkürzung
BbgBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
261-1

Wer einen Brand oder ein sonstiges Ereignis bemerkt, durch das Menschen, Tiere, Sachwerte oder die Umwelt gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr über den Notruf 112 oder die Polizei über den Notruf 110 zu benachrichtigen. Wer um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist hierzu im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, wenn der Ersuchende zur Gefahrenmeldung nicht selbst im Stande ist.