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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.03.1994, Az.: 1 StR 31/94

Sozialversicherungsbeiträge; Geringverdiener; Abführung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1994
Aktenzeichen
1 StR 31/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1994, 426

Redaktioneller Leitsatz

Werden Sozialversicherungsbeiträge für sogenannte Geringverdiener nicht abgeführt, stellt dies kein tatbestandliches Verhalten gemäß § 266a Abs. 1 StGB dar.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und wegen strafbarer Werbung je zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung bei der Angeklagten K. Sch. zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben teilweise Erfolg.

2

1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266 a Abs. 1 StGB) hat keinen Bestand.

3

Nach den Feststellungen führten die Angeklagten die fälligen Arbeitnehmerbeiträge weder am 15. Dezember 1992 in Höhe von 684,13 DM für November 1992 noch am 15. Januar 1993 in Höhe von 416,61 DM für Dezember 1992 noch am 15. Februar 1993 in Höhe von 288,89 DM für Januar 1993 an die AOK G. ab. Sie gerieten somit mit einem Betrag von 1.389,63 DM an Arbeitnehmeranteilen in Rückstand. Was die Arbeitnehmer angeht, teilt die Strafkammer mit, daß in dem Teppichgeschäft die Tochter der Angeklagten "im Jahre 1992 bis Anfang 1993", H. A. nur im Monat November 1992 und Ki. Az. vom 1. November 1992 bis 20. Dezember 1992 beschäftigt waren. Dies genügt nicht, um dem Senat die erforderliche Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH wistra 1992, 145, 147 = BGHR StGB § 266 a Sozialabgaben 3 sowie BGH StV 1993, 364). Hierzu wären vielmehr auch Angaben über das an die genannten Arbeitnehmer zu zahlende Arbeitsentgelt und zur Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen AOK erforderlich gewesen.

4

Auf diesem Mangel kann die angefochtene Entscheidung beruhen. Zwar haben die Angeklagten, wie die Strafkammer hervorhebt, "die objektiven äußeren Daten der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen an die Sozialversicherung" eingeräumt, und zu dieser Frage ist auch der zuständige Sachbearbeiter der AOK als Zeuge gehört worden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß zu den Arbeitnehmern sog. Geringverdiener gehörten, bei denen der Arbeitgeber - jetzt nach § 249 Abs. 2 Nr. 1 SGB V - die Beiträge allein zu tragen hat. Das Nichtabführen solcher Beiträge fällt nicht unter § 266 a Abs. 1 StGB (vgl.Lackner, StGB 20. Aufl. § 266 a Rdn. 7 sowie Martens wistra 1986, 154, 157).

5

Der Wegfall der Verurteilung der Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafen.

6

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.