§ 71 LBesG M-V - Zuschlag für eine Tätigkeit in der Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG M-V
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-34
Bei einer Verwendung von nach § 1 Berechtigten in der Dienststelle Berlin der Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern können die maßgeblichen Höchstsätze nach § 67 Absatz 3 Satz 1 und § 67 Absatz 4 Satz 2 um bis zu weitere 10 Prozentpunkte erhöht werden. Satz 1 findet auch dann Anwendung, wenn der Höchstsatz nach § 67 Absatz 3 Satz 1 bereits aufgrund der §§ 68 bis 70 erhöht wurde.