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Bundessozialgericht
Urt. v. 26.11.1970, Az.: 12 RJ 368/68

Erhöhte Witwenrente; Erziehungswitwenrente; Heimunterbringung der Waise; Erziehungsbeendigung; Wegfall der Rentenerhöhung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.11.1970
Aktenzeichen
12 RJ 368/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 32, 117 - 117
  • DB (Beilage) 1971, 7 (Volltext)
  • SozR Nr 18 zu § 1268 RVO

Amtlicher Leitsatz

1. Der Anspruch auf die erhöhte Witwenrente (Erziehungswitwenrente) nach RVO § 1268 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Halbs 2 entfällt, wenn das Waisenrentenberechtigte Kind auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts zur Fürsorgeerziehung in einem Heim untergebracht wird.

2. Der Wegfall der Rentenerhöhung tritt kraft Gesetzes mit dem Ablauf des Monats ein, in dem die Erziehung des Kindes durch die Witwe endet.