Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.03.2026, Az.: 1 StR 428/25
Freispruch vom Tatvorwurf der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 aus rechtlichen Gründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.03.2026
- Aktenzeichen
- 1 StR 428/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15348
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:030326B1STR428.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Leipzig - 12.02.2025 - 11 KLs 221 Js 15896/19
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung u.a.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. Februar 2025 zu Tatziffer 18 der Urteilsgründe (Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2021) aufgehoben; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
- 3.
Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 14 Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen Abgabenhinterziehung in 46 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Zur Tatziffer 18 der Urteilsgründe hat das Landgericht nicht bedacht, dass die Strafbewehrung der Pflicht des Angeklagten als Einzelkaufmann, bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 eine Umsatzsteuerjahreserklärung für den Besteuerungszeitraum 2021 abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 1, § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz Variante 3 AO; § 2 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG; Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a EGAO), wegen des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung (§ 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO) aufgehoben war.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde das Steuerstrafverfahren am 11. August 2021 auf den Vorwurf der Verkürzung von Umsatzsteuer durch den Angeklagten für das 1. Quartal 2021 und am 23. September 2021 für das 2. Quartal 2021 erweitert. Bei der Durchsuchung am 13. Oktober 2021 gab die Ermittlungsbehörde dem Angeklagten, der für die Erstellung seiner Erklärungen keinen Steuerberater beauftragte, entsprechend dem damaligen Sachstand die bis dahin verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe einschließlich der vorgenannten bekannt (UA S. 140).
b) Das dem Angeklagten eröffnete Steuerstrafverfahren betraf demnach Zeiträume, auf die sich die Pflicht aus § 149 Abs. 2 Satz 1 AO, Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a EGAO, § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG erstreckte. Die Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung war deshalb in strafrechtlicher Hinsicht aufgehoben. Andernfalls würde man vom Angeklagten verlangen, mit der Jahreserklärung 2021 seine Ausgangsumsätze für die ersten beiden Quartale 2021 im Nachhinein vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären und auf diese Weise zur Aufklärung der beiden ihm bereits zur Last gelegten Steuerstraftaten beitragen zu müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 1 StR 643/17 Rn. 6 und vom 10. August 2017 - 1 StR 573/16 Rn. 18; jeweils mwN; grundlegend BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 5 StR 587/00, BGHSt 47, 8, 12 ff.). An dieser Überschneidung von Voranmeldungszeiträumen mit dem gesamten Besteuerungszeitraum und der damit zusammenhängenden Anwendung des nemo-tenetur-Grundsatzes hat sich durch die neue Rechtsprechung des Senats, wonach Umsatzsteuervoranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende Umsatzsteuerjahreserklärung unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO sind (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 1 StR 387/25 Rn. 22 ff., 28 aE [zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt]), nichts geändert.
c) Die Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2021 sind nicht im Anklagesatz enthalten, sodass eine Verurteilung wegen deren unrichtiger oder unterlassener Abgabe ausscheidet. Damit ist die Sache insoweit entscheidungsreif und der Angeklagte vom Tatvorwurf der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 aus rechtlichen Gründen freizusprechen (§ 354 Abs. 1 erste Variante StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 5 StR 587/00 Rn. 24, BGHSt 47, 8, 12).
2. Der Wegfall der zugehörigen Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten lässt den Gesamtstrafausspruch unberührt. Es ist bei einer Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie der Vielzahl der weiteren Einzelstrafen auszuschließen (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht ohne die entfallende Einzelstrafe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Jäger