Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2012, Az.: X ZR 2/10
Ermittlung des Streitwerts in einem patentrechtlichen Verletzungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.2012
- Aktenzeichen
- X ZR 2/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 24627
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 02.09.2009 - AZ: 5 Ni 65/09 (EU)
- BGH - 21.02.2012 - AZ: X ZR 2/10
Rechtsgrundlage
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen:
Tenor:
Auf die innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG erhobene Gegenvorstellung des Patentanwalts Dr. K. wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 21. Februar 2012 der Streitwert für beide Instanzen auf 11.500.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Betrag ergibt sich aus der Addition der Streitwerte der beiden Verletzungsverfahren X ZR 8/10 (10.000.000 Euro) und X ZR 110/11 (1.500.000 Euro). Den Streitwert in dem Verfahren X ZR 8/10 hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage auf 10.000.000 Euro festgesetzt. Die Gegenvorstellung, mit der eine Erhöhung des Streitwerts in dem Verfahren X ZR 110/11 beantragt worden ist, hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen.