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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.02.1970, Az.: BVerwG II WD 63/69

Onanieren mit entblößtem Geschlechtsteil im Pkw; Versagen des Aufsteigens im Gehalt für ein Jahr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.02.1970
Aktenzeichen
BVerwG II WD 63/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12846
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG F - 09.09.1969 - AZ: F 1 VL 11/69

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. Februar 1970
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Leußer, Bundesrichter Lippold als weitere richterliche Mitglieder
Oberstleutnant Licht, Hauptfeldwebel Rudert als militärische Beisitzer
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Truppendienstgerichts F vom 9. September 1969 aufgehoben.

Dem Beschuldigten wird wegen eines Dienstvergehens das Aufsteigen im Gehalt für ein Jahr versagt.

Die Kosten des ersten Rechtszugs werden dem Beschuldigten, die des Berufungsverfahrens dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 31 Jahre alte Beschuldigte trat nach Abschluß eines Maschinenbaupraktikums und eines Vorbereitungslehrganges zum Besuch einer Ingenieurschule im Jahre 1960 bei der Bundeswehr ein. Er wurde in der Folge als Soldat auf Zeit übernommen; seine Dienstzeit endet im April 1972. Seit Abschluß seiner Grundausbildung gehört er dem Luftwaffenmusikkorps ... in M. an, wo er im Mai 1968 zum Oberfeldwebel befördert wurde. Außer als Trompeter wird er als Einsatzleiter verwendet. Seine dienstlichen Leistungen wurden durchweg als befriedigend beurteilt. Er befindet sich seit dem 1. November 1969 in der 6. Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe A 7.

2

Der Beschuldigte ist seit dem Jahre 1963 verheiratet; aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen, das jetzt zwei Jahre alt ist.

3

II

Der Beschuldigte verbrachte seinen Jahresurlaub 1968 teilweise bei seinen Schwiegereltern in Stade, teilweise in seinem Dienst- und Familienwohnort M.. In dieser Zeit kam es zu mehreren Vorfällen, derentwegen sich der Beschuldigte ein strafgerichtliches Verfahren zuzog. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Münster vom 30. Januar 1969 - 13 Cs 522/68 - wurde ihm wegen fortgesetzter Erregung geschlechtlichen Argernisses (§ 183 StGB) eine Geldstrafe von 150 DM auferlegt. Das Strafurteil traf folgende Feststellungen:

4

In Stade onanierte der Beschuldigte mit entblößtem Geschlechtsteil, während er in seinem Pkw saß, am 10. Juli 1968 vor dem Bahnhofseingang und am 19. Juli 1968 in der Neubeurgstraße gegenüber der Volksschule. Er wurde dabei jeweils von den Zeuginnen Irmela und Ingrid H. beobachtet, die an seinem Verhalten Anstoß nahmen.

5

Am 3. August 1968 in M. versuchte der Beschuldigte in der N.straße, wohin er mit seinem Pkw gefahren war, mit entblößtem Geschlechtsteil zu onanieren; dabei wurde er von der Zeugin Sch. beobachtet. Da er sich zu sehr beobachtet fühlte, gab er zunächst sein Tun auf. Er fuhr zur M.straße weiter und onanierte dort mit entblößtem Geschlechtsteil; dies beobachtete die Zeugin K..

6

Nach seiner unwiderlegten Einlassung onanierte er nicht in der Absicht, dabei von anderen gesehen zu werden, und schaute auch nicht auf die an seinem Fahrzeug vorübergehenden Personen; vielmehr onanierte er im Fahrzeug, weil er seinem Trieb sofort nachgeben mußte, wobei er zur Steigerung seiner Erregung in ein pornographisches Heft sah.

7

Das Strafurteil verneinte eine Beleidigung - die Zeuginnen Sch. und K. hatten einen entsprechenden Strafantrag gestellt -, weil der Beschuldigte seiner unwiderlegten Einlassung zufolge bei seiner Selbstbefriedigung nicht den Willen hatte, daß andere von seinem Tun Kenntnis nahmen.

8

In dem im März 1969 eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde dem Beschuldigten in der Anschuldigungsschrift vom 14. Mai 1969 sein strafgerichtlich abgeurteiltes Verhalten zur Last gelegt. Durch Urteil des Truppendienstgerichts F vom 9. September 1969 wurde er wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt.

9

Das Truppendienstgericht erklärte, daß es gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 WDO die strafgerichtlichen Feststellungen zur Tat- und Schuldfrage seiner Entscheidung zugrunde zu legen habe: außerdem traf es eine Reihe zusätzlicher Feststellungen. Insgesamt ging es davon aus, daß der Beschuldigte die Öffentlichkeit belebter Straßen und Plätze "bewußt" aufgesucht habe, daß er sich dabei so verhalten habe, daß sein Tun, wie er gewußt habe, Passanten nicht habe verborgen bleiben können und daß er stets dann, wenn er sich mit entblößtem Geschlechtsteil onanierend "gezeigt" habe, den Tatort gewechselt habe. Seine disziplinare Wertung begründete das Truppendienstgericht damit, daß der Beschuldigte ein wiederholtes exhibitionistisches Verhalten gezeigt habe und daß ein exhibitionistisches Verhalten auch heute noch in der Bevölkerung als verächtlich und verabscheuenswert angesehen werde; das rechtfertige sich aus der Tatsache, daß die Opfer eines Exhibitionisten wehrlos einem abstoßenden Erlebnis ausgeliefert seien, das sie nicht nur in Angst und Schrecken versetze, sondern auch in ihrer menschlichen Würde verletze.

10

Zur Strafzumessung stellte die Kammer fest, daß dem Beschuldigten seit der Geburt des Kindes im März 1967 wegen Unterleibsblutungen seiner Ehefrau nur noch ein immer eingeschränkt werdender ehelicher Verkehr möglich gewesen sei, so daß der Beschuldigte, der bewußt keinen außerehelichen Verkehr gesucht hat, durch die zwangsweise Enthaltsamkeit in sexuelle Schwierigkeiten gekommen sei. Das Truppendienstgericht berücksichtigte ferner zu Gunsten des Beschuldigten seine bisherige gute Führung und Dienstleistung. Für die Annahme, es handle sich um einen neigungsanfälligen und dauergefährlichen Exhibitionisten, hätten sich keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben. Andererseits habe es sich nicht nur um eine einmalige situationsbedingte Entgleisung gehandelt; sein Verhalten offenbare vielmehr, daß er immer wieder neue Gelegenheit zu seinem schamlosen Tun gesucht habe. Insgesamt könne der Beschuldigte nicht mehr in der Spitzenstellung eines Oberfeldwebels belassen werden.

11

Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung eingelegt. In der rechtzeitigen Berufungsbegründung hat die Verteidigerin geltend gemacht, daß die im angefochtenen Urteil verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt des festgestellten Dienstvergehens nicht entspreche, und eine niedrigere Laufbahnstrafe beantragt. Sie hat zum Ausdruck gebracht, daß sie weder den äußeren Sachverhalt noch die Wertung eines Dienstvergehens nach § 17 Abs. 1 und 2 SG anfechte. Allerdings habe der Beschuldigte entgegen den im Urteil getroffenen Feststellungen die Öffentlichkeit nicht besonders gesucht; vielmehr sei sein Verhalten durch einen plötzlich ausbrechenden geschlechtlichen Drang ausgelöst worden, so daß er eine entsprechende Beherrschung über sich verloren und es unterlassen habe, der Möglichkeit, beobachtet zu werden, Rechnung zu tragen. Das lasse sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen. Im übrigen bat die Verteidigerin eingehend auf eine Reihe von Umständen hingewiesen, die für eine mildere Strafe sprächen.

12

III

Die Berufung des Beschuldigten hatte Erfolg.

13

Der Senat hatte von einer unbeschränkten Berufung auszugehen. In der Berufungsbegründung war der im angefochtenen Urteil festgestellte Sachverhalt nur eingeschränkt anerkannt worden; es war ausdrücklich vorgebracht worden, daß der Beschuldigte die Öffentlichkeit nicht besonders gesucht habe. Demgegenüber war das angefochtene Urteil davon ausgegangen, der Beschuldigte habe die Öffentlichkeit bewußt aufgesucht. Demgemäß hatte der Senat von einer unbeschränkten Berufung auszugehen.

14

Bei seiner Entscheidung war der Senat gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 WDO an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils vom 30. Januar 1966 gebunden, von denen er sich nicht durch einen einstimmigen Beschluß gelöst hatte. Zu diesen Feststellungen gehören nicht nur die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, sondern auch zum inneren Tatbestand. Insoweit hat das Strafurteil durch die Bemerkung, die Einlassung des Beschuldigten sei unwiderlegt, festgestellt, daß der Beschuldigte in seinem Auto onanierte, weil er seinem Trieb nicht zu widerstehen vermochte, und nicht in der Absicht, von anderen gesehen zu werden. Diesen Punkt hat das Strafurteil beim Verneinen des Beleidigungsvorwurfes noch verstärkt durch die Feststellung, der Beschuldigte habe bei seiner Selbstbefriedigung nicht den Willen gehabt, daß andere von seinem Tun Kenntnis nahmen.

15

Im Hinblick auf diese bindenden Feststellungen zum subjektiven Tatbestand ist es nicht zulässig, wie es das Truppendienstgericht getan hat, zusätzliche Feststellungen dahingehend zu treffen, daß der Beschuldigte bewußt die Öffentlichkeit aufgesucht habe, daß er sich mit entblößtem Geschlechtsteil onanierend gezeigt habe oder daß er den Tatort gewechselt habe. Es geht ferner nicht an, das Verhalten des Beschuldigten als exhibitionistisches Auftreten zu charakterisieren und die Wertung als Dienstvergehen mit Wendungen aus Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen, die sich nur bei einem exhibitionistischen Verhalten vertreten lassen. Der Beschuldigte ist zwar wegen eines Verstoßes gegen § 183 StGB verurteilt worden, aber das macht ihn noch nicht zum Exhibitionisten; Exhibitionismus ist lediglich der Hauptanwendungsfall dieser Bestimmung. Exhibitionismus ist eine besondere Form einer geschlechtlichen Befriedigung durch öffentliches Zurschaustellen des Geschlechtsteiles. Nach den bindenden Feststellungen des Strafurteils hat aber der Beschuldigte nicht wegen der Öffentlichkeit, sondern trotz der Öffentlichkeit in seinem Pkw onaniert; er stellte sich nicht zur Schau, sondern er nahm das Beobachtetwerden in Kauf.

16

Daß dem Beschuldigten kein exhibitionistisches Verhalten vorgeworfen werden kann, ändert nichts daran, daß sein Verhalten als achtungs- und vertrauensunwürdig im Sinne des § 17 Abs. 2 SG beurteilt werden muß.

17

Allerdings ist bei der Strafzumessung von vornherein zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Beschuldigten nicht um das aggressive Verhalten eines Exhibitionisten handelt, sondern um das passive Verhalten eines beobachtbaren Onanierers. Beide Tätertypen sind völlig verschieden hinsichtlich der Intensität der Verletzung der öffentlichen Sitte, und dementsprechend verschieden ist der dadurch bedingte Achtungs- und Vertrauensverlust. Vor allem ist auch die Wiederholungsgefahr bei einem Exhibitionisten, dem es auf die Zurschaustellung ankommt, unverhältnismäßig größer als bei einem Mann, der trotz der Möglichkeit des Beobachtetwerdens onaniert. Bei dem Beschuldigten kommt hinzu, daß er sich nach seiner glaubhaften Einlassung zur Tatzeit wegen des fast völlig unmöglich gewordenen ehelichen Verkehrs in einer sexuellen Spannung befand, deren Ursachen infolge der fast völlig wiederhergestellten Gesundheit seiner Ehefrau inzwischen entfallen sind. Nach der unwiderlegten Einlassung des Beschuldigten trifft es auch nicht zu, daß sich seine Kameraden von ihm zurückgezogen hätten; er habe das zwar anfänglich befürchtet, aber es habe sich nicht bewahrheitet. Sein gesellschaftlicher Verkehr innerhalb des Musikkorps sei im wesentlichen unverändert. Feststeht, daß der Beschuldigte nach wie vor Einsatzleiter bzw. Geschäftsführer des Musikkorps ist.

18

Unter diesen Umständen mußte das Dienstvergehen des Beschuldigten als wesentlich weniger bedeutsam angesehen werden, als es das Truppendienstgericht getan hat. Der Senat war der Auffassung, daß nicht nur eine Dienstgradherabsetzung eine unangemessene Strafe wäre, sondern, daß der Beschuldigte auch eine Zurückstufung in der Dienstaltersstufe noch nicht verwirkt hat. Vielmehr erschien das Versagen des Aufsteigens im Gehalt für ein Jahr als schuldangemessen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 1 und auf entsprechender Anwendung des § 111 Abs. 1 WDO.

Dr. Scherer
Dr. Leußer
Lippold
Licht
Rudert