Bundessozialgericht
Urt. v. 20.04.1972, Az.: 1 RA 11/71
Öffentlicher Dienst; Tätigkeit von Geistlichen; Versicherungszeiten in der DDR; Pfarrer in Thüringen; Deutscher öffentlicher Dienst; Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.04.1972
- Aktenzeichen
- 1 RA 11/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10813
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 2 FRG
- § 11 Abs. 2 AVG
Fundstellen
- BSGE 34, 153 - 153
- SozR Nr 6 zu § 17 FRG
Amtlicher Leitsatz
1. Unter den Begriff des öffentlichen Dienstes iS des FRG § 17 Abs. 2 fällt auch der Dienst der Geistlichen der als öffentlich-rechtliche Korporationen anerkannten Religionsgesellschaften (AVG § 11 Abs. 2 aF, RVO § 169 Abs. 1 S. 2 aF ).
2. Die vor dem 09.05.1945 in Thüringen (DDR) als Pfarrer der Thüringer evangelischen Kirche verrichtete Beschäftigung ist keine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes iS des FRG § 17 Abs. 2; für sie gilt FRG § 16 nicht.
3. Ist ein in Thüringen bei der Thüringer evangelischen Kirche beschäftigter Pfarrer vom 01.05.1945 an ohne Bezüge beurlaubt und am 31.07.1947 entlassen worden, so ist er iS des FANG Art 6 § 18 Abs. 1 vor dem 09.05.1945 aus dem deutschen öffentlichen Dienst ausgeschieden.
4. Die Beurlaubung ohne Dienstbezüge eines im öffentlichen Dienst versicherungsfreien Beschäftigten bewirkt ein Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung iS des AVG § 18 Abs. 1 aF (= RVO § 1242a Abs. 1 aF).