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Bundessozialgericht
Urt. v. 20.04.1972, Az.: 1 RA 11/71

Öffentlicher Dienst; Tätigkeit von Geistlichen; Versicherungszeiten in der DDR; Pfarrer in Thüringen; Deutscher öffentlicher Dienst; Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.04.1972
Aktenzeichen
1 RA 11/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 34, 153 - 153
  • SozR Nr 6 zu § 17 FRG

Amtlicher Leitsatz

1. Unter den Begriff des öffentlichen Dienstes iS des FRG § 17 Abs. 2 fällt auch der Dienst der Geistlichen der als öffentlich-rechtliche Korporationen anerkannten Religionsgesellschaften (AVG § 11 Abs. 2 aF, RVO § 169 Abs. 1 S. 2 aF ).

2. Die vor dem 09.05.1945 in Thüringen (DDR) als Pfarrer der Thüringer evangelischen Kirche verrichtete Beschäftigung ist keine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes iS des FRG § 17 Abs. 2; für sie gilt FRG § 16 nicht.

3. Ist ein in Thüringen bei der Thüringer evangelischen Kirche beschäftigter Pfarrer vom 01.05.1945 an ohne Bezüge beurlaubt und am 31.07.1947 entlassen worden, so ist er iS des FANG Art 6 § 18 Abs. 1 vor dem 09.05.1945 aus dem deutschen öffentlichen Dienst ausgeschieden.

4. Die Beurlaubung ohne Dienstbezüge eines im öffentlichen Dienst versicherungsfreien Beschäftigten bewirkt ein Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung iS des AVG § 18 Abs. 1 aF (= RVO § 1242a Abs. 1 aF).