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§ 11 SpkG - Vorsitz im Verwaltungsrat

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

(1) Die Vertretung des Trägers wählt eines ihrer Mitglieder oder den Hauptverwaltungsbeamten zum Vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates. Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Vertretung des Zweckverbandes eines ihrer Mitglieder oder den Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitgliedes zum Vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates.

(2) Die Vertretung des Trägers wählt aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates mindestens eine stellvertretende Person des Vorsitzenden Mitgliedes.

(3) An der Sitzung des Verwaltungsrates muss ein Hauptverwaltungsbeamter, im Verhinderungsfall sein Vertreter im Amt, teilnehmen, auch wenn er nicht zum Vorsitzenden Mitglied gewählt wurde. Bei Zweckverbandssparkassen werden der Hauptverwaltungsbeamte und sein Stellvertreter von der Vertretung des Zweckverbandes aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder gewählt. Die teilnehmende Person ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Tagesordnungspunkt vor dem Verwaltungsrat darzulegen.

(4) Das Vorsitzende Mitglied, die Stellvertreter sowie die teilnehmende Person nach Absatz 3 Satz 2 werden für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers gewählt.