Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.08.1986, Az.: BVerwG 6 C 115.84
Verbindung des Studiums mit der Tätigkeit als Soldat
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.08.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 115.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 19596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 06.07.1982 - AZ: 10 K 1653/81
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.10.1984 - AZ: 1 A 1966/82
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. August 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1984 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger trat im Jahre 1968 als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr ein. Seine Verpflichtungsdauer wurde mehrmals verlängert und zuletzt auf insgesamt 12 Jahre festgesetzt. Nach einem Grund- und Fachpraktikum absolvierte der Kläger im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit vom Sommersemester 1972 an ein Ingenieurstudium an der Fachhochschule des ... das er im Jahre 1975 mit dem akademischen Grad eines "Ingenieur (grad.)" abschloß.
Nach Beendigung seines Studiums beantragte der Kläger, ihn in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu übernehmen. Er wurde daraufhin darüber belehrt, daß ein Berufssoldat, der seine Entlassung aus der Bundeswehr beantrage, die Kosten einer während der Dienstzeit erhaltenen Fachausbildung zu erstatten habe, wenn er im Anschluß an diese Ausbildung keine Dienstzeit von der dreifachen Dauer der Ausbildungszeit ableiste. Im August 1977 wurde der Kläger in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen. Mit Ablauf des 31. Dezember 1980 wurde er auf seinen Antrag aus der Bundeswehr entlassen, nachdem er zuvor davon unterrichtet worden war, daß er Ausbildungskosten in Höhe von etwa 30.000 DM zu erstatten haben werde.
Mit Leistungsbescheid vom 25. März 1981 forderte der Bundesminister der Verteidigung vom Kläger die Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 24.978 DM, deren Berechnung er im einzelnen erläuterte. Zugleich räumte er dem Kläger ein, die Schuld in monatlichen Raten von 350 DM zu tilgen.
Der Kläger hat den Leistungsbescheid mit der Anfechtungsklage angegriffen und vorgetragen: Er sei zur Erstattung von Ausbildungskosten nicht verpflichtet, weil er eine Dienstzeit von mehr als 12 Jahren und damit von mehr als der dreifachen Dauer des Studiums zurückgelegt habe. Daß im Rahmen der Erstattungsregelung nur die Dienstzeit nach Abschluß des Studiums zu berücksichtigen sei, finde im Soldatengesetz keine Grundlage. Wegen der sich daraus ergebenden überlangen Bindungsdauer verstieße dies zudem gegen Art. 12 GG.
Zur Erstattung von Ausbildungskosten dürfe er auch deshalb nicht herangezogen werden, weil dies für ihn eine besondere Härte bedeute. Wäre er Soldat auf Zeit geblieben, hätte er sogar einen Anspruch auf Übergangsbeihilfen und Übergangsgebührnisse in Höhe von rd. 70.000 DM. Eine besondere Härte liege weiter darin, daß er seine Entlassung aus der Bundeswehr aus persönlichen Gründen habe beantragen müssen (häufiger Standortwechsel; damit verbundene Belastungen für seine Ehefrau und sein Kind; keine Beförderungsaussichten).
Im übrigen habe die Beklagte den Erstattungsanspruch unzutreffend berechnet, weil sie nur von dem Fachbereich Ingenieure ausgegangen sei und weil die von ihr berücksichtigten außergewöhnlich hohen Infrastrukturkosten des Jahres 1972 sowie die Zahl der Jahresausbildungsplätze in den einzelnen Jahren bezweifelt werden müßten. Schließlich seien die ihm eingeräumten Tilgungsraten angesichts seiner finanziellen Verhältnisse zu hoch festgesetzt worden.
Der Kläger hat beantragt,
den Leistungsbescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 25. März 1981 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Nach dem auf den Kläger noch anzuwendenden § 46 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes in der Fassung des Art. 1 des Sechsten Gesetzes der Änderung des Soldatengesetzes vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) - SG (F. 1968) - habe ein Berufssoldat, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium verbunden gewesen sei und der auf eigenen Antrag vor Beendigung einer Dienstzeit von dreifacher Dauer wie der des Studiums aus der Bundeswehr entlassen werde, die Kosten des Studiums zu erstatten. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger erfüllt. Insbesondere habe er keine Dienstzeit abgeleistet, die der dreifachen Dauer seines Studiums entspreche; denn entgegen seiner Auffassung seien im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) nur die Dienstzeiten zu berücksichtigen, die nach Beendigung der Ausbildung abgeleistet worden seien. Der angegriffene Leistungsbescheid könne dennoch keinen Bestand haben, weil die Beklagte nicht erkannt habe, daß die Erstattung für den Kläger eine besondere Härte bedeute, und folglich die nach § 46 Abs. 4 Satz 2 SG (F. 1968) gebotene Ermessensentscheidung nicht getroffen habe. Eine besondere Härte bedeute das Erstattungsverlangen für den Kläger deswegen, weil es an ihn gerichtet werde, obwohl er die Dienstzeit als Soldat auf Zeit, von der die Beklagte ausgegangen sei, als sie ihm das Studium ermöglichte, bis zu seiner Entlassung abgeleistet gehabt habe. Der im Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG 6 C 105.74 - vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen gegenteiligen Auffassung vermöge sich der Senat nicht anzuschließen, weil sie mit Sinn und Zweck des § 46 Abs. 4 SG (F. 1968) nicht zu vereinbaren sei. Ermögliche die Bundeswehr einem Soldaten auf Zeit ein Studium, dann könne sie - anders als bei einem Berufssoldaten - nicht davon ausgehen, daß ihr die im Studium erworbenen Kenntnisse auf Dauer zur Verfügung ständen. Sie dürfe vielmehr nur erwarten, daß der Betreffende für die Dauer seiner noch ausstehenden Verpflichtungszeit Dienst leiste. Hierauf habe sich auch ihre Personalplanung einzustellen. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, daß die Bundeswehr bei Soldaten auf Zeit Studien deshalb ermögliche, weil sie mit deren späterem übertritt in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten rechne. Diese Erwartung möge zwar bis zu einem gewissen Grade durch die Tatsachen bestätigt werden, sie sei jedoch mit derart vielen Unwägbarkeiten belastet, daß sich eine verantwortungsvolle Personalplanung nicht darauf einstellen dürfe. Dafür, daß dies gleichwohl geschehe, bestehe kein Anhalt. Insbesondere spreche nichts dafür, daß die Bundeswehr im Vertrauen auf das spätere Übertreten besonders ausgebildeter Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nur eine so geringe Anzahl von Berufssoldaten für die entsprechenden Funktionen ausbilde, daß die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gefährdet wäre, wenn die ausgebildeten Soldaten auf Zeit nicht in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten überträten. Die Personalplanung der Bundeswehr sei vielmehr bemüht, die entsprechenden Funktionen von vornherein mit Berufssoldaten zu besetzen. Zudem übersteige die Zahl derjenigen Soldaten auf Zeit, die sich um die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten bemühten, den tatsächlichen Bedarf, so daß die Personalplanung der Bundeswehr auch dann nicht beeinträchtigt werde, wenn ein Berufssoldat, der aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit übernommen worden sei, später aus der Bundeswehr ausscheide. In einem solchen Fall werde zwar das Vertrauen darauf, daß der Soldat seine durch ein Studium erworbenen Kenntnisse der Bundeswehr nunmehr auf Dauer zur Verfügung stellen werde, enttäuscht; dieses Vertrauen sei jedoch nicht ursächlich dafür gewesen, daß dem Soldaten das Studium ermöglicht worden sei. So liege es auch beim Kläger.
Gegen die Auffassung, daß eine besondere Härte im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 2 SG (F. 1968) vorliege, wenn ein Soldat, der nach Beendigung des ihm von der Bundeswehr ermöglichten Studiums aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten übertrete und bis zu seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr zwar die ursprünglich vorgesehene Dienstzeit, nicht aber die dreifache Dauer der Ausbildungszeit nach Beendigung der Ausbildung ableiste, lasse sich auch nicht einwenden, daß der Betreffende mit der Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten einen gesicherten beruflichen Status und eine Versorgungsanwartschaft erlange und demzufolge billigerweise die Ausbildungskosten zu erstatten habe. Denn es könne nicht außer Betracht bleiben, daß er - anders als ein Soldat, der sich bei Beginn des Studiums bereits im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten befunden habe - mit dem Statuswechsel den Anspruch auf Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfen aufgebe, der sich im Falle des Klägers auf etwa 70.000 DM beziffere.
Bedeute das Erstattungsverlangen für den Kläger nach alledem eine besondere Härte, so mache das eine Ermessensentscheidung der Beklagten darüber erforderlich, ob und inwieweit sie ihren Erstattungsanspruch geltend machen wolle. Da der angefochtene Bescheid hierzu keine Ausführungen enthalte, sei er als rechtswidrig aufzuheben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Auslegung des § 46 Abs. 4 Satz 2 SG (F. 1968) durch das Berufungsgericht rügt. Sie meint, das Berufungsgericht habe bei der Entscheidung darüber, ob das Erstattungsverlangen für den Kläger eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift bedeute, zu Unrecht auf dessen früheren Status als Soldat auf Zeit zurückgegriffen. Das Rechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten bestimme sich in dem für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt ausschließlich nach den Vorschriften für Berufssoldaten. Der Kläger sei daher so zu behandeln, als habe er diesen Status von Anfang an gehabt. Ein Rückgriff auf einzelne Aspekte des vorausgegangenen Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit sei rechtlich nicht zulässig. Das Berufungsgericht habe zudem verkannt, daß das Erstattungsverlangen der Beklagten nicht an die Erwartung der Bundeswehr anknüpfe, der Kläger werde seine als Soldat auf Zeit eingegangene Verpflichtung erfüllen, sondern daran, daß er nach seiner Übernahme in das Berufssoldatenverhältnis jedenfalls für die dreifache Dauer der Ausbildungszeit zur Verfügung stehe. Die Erwartungen der Bundeswehr hätten sich im übrigen an den laufbahnrechtlichen Bestimmungen zu orientieren, nach denen die Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes auch dann zunächst als Soldaten auf Zeit einzustellen seien, wenn ihre Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gewünscht und beabsichtigt sei.
Schließlich habe das Berufungsgericht verkannt, daß es zum Wesen einer besonderen Härte gehöre, daß der Betreffende ohne sein Zutun in die Zwangslage geraten sei. Daran fehle es, wenn ein Soldat auf Zeit zunächst freiwillig und in Kenntnis der damit eintretenden Bindungen in das Berufssoldatenverhältnis übertrete und später wiederum freiwillig von dem damit bekundeten Entschluß, auf Lebenszeit Soldat zu bleiben, abrücke und seine Entlassung aus der Bundeswehr beantrage. Im Falle des Klägers komme hinzu, daß er über die Konsequenzen seines Tuns ausdrücklich belehrt worden sei.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1984 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 1982 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung, und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die zulässige Revision, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles von § 46 Abs. 4 SG (F. 1968) auszugehen hat, obwohl diese Vorschrift im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Leistungsbescheides bereits durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3114) aufgehoben worden war. Denn gemäß Art. 3 § 1 des letztgenannten Gesetzes ist die Vorschrift noch auf den Kläger anzuwenden, weil er bereits vor dem Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes zum Berufssoldaten ernannt worden war und sein Studium vor dem 31. März 1978 abgeschlossen hatte. Danach hat der Kläger der Beklagten die Kosten seines Studiums zu erstatten, weil er als ehemaliger Berufssoldat auf seinen Antrag aus der Bundeswehr entlassen worden ist, bevor er eine Dienstzeit von dreifacher Dauer der Studienzeit abgeleistet hatte. Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf BVerfGE 39, 128 dargelegt hat, begegnet diese Regelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist auch auf den Kläger anzuwenden, weil seine Dienstzeit nach Beendigung des Studiums kürzer als die dreifache Dauer seiner Studienzeit war und seine vor dem Studium liegende Dienstzeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Berechnung der sog. "Stehzeit", d.h. der Dienstzeit von der dreifachen Dauer der Studienzeit, unberücksichtigt zu bleiben hatte (vgl. Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG 6 C 135.74 - und - BVerwG 6 C 15.76 - <Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8, 10>). Der Kläger ist mithin, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) verpflichtet, der Beklagten die Kosten des Studiums zu erstatten, das er im Rahmen seiner militärischen Ausbildung absolviert hat.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Beklagte nicht deswegen Anlaß zu erwägen, ob sie gegenüber dem Kläger ganz oder teilweise auf die Erstattung der Kosten seines Studiums verzichten soll, weil er die Dienstzeit abgeleistet hat, zu der er sich vor seiner Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten verpflichtet hatte, und weil er mit seinem Übertritt in das Berufssoldatenverhältnis die Versorgungsansprüche verloren hat, die ihm als Soldat auf Zeit nach Erfüllung seiner Dienstzeitverpflichtung zugestanden hätten. Das Erstattungsverlangen der Beklagten bedeutet trotz dieser Umstände keine besondere Härte im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 2 SG (F. 1968) für den Kläger. An dieser von dem erkennenden Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG 6 C 105.74 - (Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 9) vertretenen Rechtsauffassung ist trotz der vom Berufungsgericht in dem angegriffenen Urteil hiergegen erhobenen Bedenken festzuhalten.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, im Rahmen der Härteregelung des § 46 Abs. 4 Satz 2 SG (F. 1968) sei zwischen Berufssoldaten zu unterscheiden, die sich während ihres Studiums oder ihrer Fachausbildung bereits in diesem Dienstverhältnis befunden haben, und solchen, die erst nach Abschluß des Studiums oder der Fachausbildung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten übergeführt wurden, läßt sowohl den üblichen militärischen Werdegang derjenigen Soldaten unberücksichtigt, denen die Bundeswehr ein Studium oder eine Fachausbildung im Sinne des § 46 Abs. 4 SG (F. 1968) ermöglicht, als auch die Personalplanung der Bundeswehr, die sich in der individuellen Dienstlaufbahn jedes einzelnen dieser Soldaten abzeichnet. Dazu im einzelnen:
In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können gemäß § 39 SG nur Soldaten berufen werden, die zuvor in einem anderen Soldatendienstverhältnis - tatsächlich kann das nur das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit sein - eine militärische Ausbildung durchlaufen haben (§ 39 Nr. 2 SG) oder sogar einen bestimmten Dienstgrad (§ 39 Nr. 1 SG) oder Dienstrang (§ 39 Nr. 3, 4 SG) erreicht haben. Das bedeutet, daß kein Soldat als Berufssoldat in die Bundeswehr eintreten kann. Vielmehr ist es der Bundeswehr danach möglich, aus der Gruppe der Soldaten auf Zeit - ein Übertritt aus dem Verhältnis eines Wehrpflichtigen in das eines Berufssoldaten ist nicht vorgesehen - auf der Grundlage der von dem einzelnen über einen längeren Zeitraum erbrachten Leistungen und gezeigten Eigenschaften diejenigen Soldaten auszulesen, die ohne eine zusätzliche Ausbildung oder nach einer solchen zur dauernden Verwendung als Soldat (Berufssoldat) geeignet erscheinen. Diese Stufung des militärischen Werdeganges eines Berufssoldaten und der hinter ihr stehende Zweck, Eignung und Befähigung des Betreffenden sowohl in persönlicher wie in fachlicher Hinsicht möglichst genau beurteilen zu können, bevor er in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen wird, führen dazu, daß ein dafür ausgewählter Soldat sein Studium oder seine Fachausbildung in aller Regel im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit absolviert, während solche Ausbildungen - von ergänzenden oder aufbauenden Zusatzausbildungen abgesehen - im Berufssoldatenverhältnis selten sind. Aus dem gleichen Grund wird auch die vom Senat in seinem Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG 6 C 105.74 - (a.a.O.) erörterte Möglichkeit, daß ein späterer Berufssoldat "von vornherein Berufssoldat werden ... sollte und entsprechend ausgebildet wird", wenn überhaupt, äußerst selten praktisch werden. Das hat den Senat veranlaßt, bereits in jenem Urteil darauf hinzuweisen, daß "die gedankliche und sprachliche Rückbeziehung des Begriffs 'Ausbildung' durch das Wort 'dessen' auf das Wort 'Berufssoldat'" und in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) es nicht rechtfertigt, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf Soldaten zu beschränken, die erst im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten studiert oder eine Fachausbildung genossen haben.
Der dienstliche Werdegang eines Berufssoldaten erweist sich damit weder als zufällig, noch wird er allein durch die Wünsche und Vorstellungen des Betreffenden bestimmt. In erster Linie ist er das Ergebnis planender Vorsorge der Bundeswehr, die darauf gerichtet ist, für die innerhalb der Teilstreitkräfte von Berufssoldaten wahrzunehmenden Funktionen diejenigen Soldaten zu gewinnen und heranzubilden, welche dazu am besten geeignet sind. Mit diesem Ziel werden aus der Gesamtheit derjenigen Soldaten, die nicht ihre Wehrpflicht erfüllen, sondern eine längere Dienstverpflichtung eingegangen sind, diejenigen "herausgefiltert", die den zu stellenden Anforderungen genügen und sich zum Eintritt in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten bereit finden. Aus dieser Sicht gelten die Erwägungen, die der Senat in seinem Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 3.81 - (Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 13) zum Regelungszweck des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) angestellt hat und denen das Berufungsgericht ausdrücklich beigetreten ist, auch und gerade für Soldaten, die erst nach Abschluß ihres Studiums oder ihrer Fachausbildung, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen wurden, wie übrigens auch der Kläger jenes Verfahrens. Ihre Auswahl für eine Verwendung in diesem Dienstverhältnis und die anschließende Übernahme als Berufssoldat sind nach dem zuvor Gesagten Teil einer weit in die Vergangenheit zurückreichenden - und im Rahmen des Möglichen in die Zukunft vorausschauenden - Personalvorsorge der Bundeswehr. Das schließt es aus, das Gewicht der Folgen der Nichterfüllung der "Stehzeit-Verpflichtung" bei ihnen anders zu beurteilen als bei Soldaten, die - ausnahmsweise - als Berufssoldaten studiert haben oder fachlich ausgebildet worden sind.
Die vom Berufungsgericht für eine solche Differenzierung angeführten Gründe vermögen nicht zu überzeugen. Ihnen liegt die Auffassung zugrunde, für einen Berufssoldaten, der zuvor Soldat auf Zeit war - also für den Regelfall -, stelle das nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) gerechtfertigte Verlangen nach Erstattung der Kosten des Studiums in jedem Fall eine besondere Härte im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift dar, wenn der Betreffende insgesamt eine Dienstzeit abgeleistet habe, die seiner Verpflichtungszeit entspreche oder sie überschreite; in diesem Fall habe er die Dienstleistungserwartung erfüllt, die die Bundeswehr in ihn habe setzen können, als sie ihm das Studium ermöglichte. Dem kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil eine - hypothetische - Trennung zwischen einerseits den Leistungserwartungen, die das Soldatenverhältnis auf Zeit in einem solchen Fall begründeten, und andererseits denjenigen, die in einen Berufssoldaten gesetzt werden, wegen des geplanten und gewollten Ineinandergreifens beider Dienstverhältnisse nicht möglich ist.
Für eine solche Differenzierung besteht aber auch kein rechtlicher Anlaß. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, daß der Kläger - wie auch jeder andere ehemalige Berufssoldat in gleicher Lage - nach seiner Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nichts mehr aus dem vorausgegangenen Soldatenverhältnis auf Zeit für sich herleiten kann. Dieses Dienstverhältnis endete hinsichtlich aller Rechte und Pflichten mit der Begründung des Berufssoldatenverhältnisses. Hinter der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts steht offenbar die Annahme, die Rechtsposition des Klägers habe sich mit seinem Übertritt in das Berufssoldatenverhältnis verschlechtert; es sei deswegen gerechtfertigt, seine frühere günstigere Rechtsposition jedenfalls im Anwendungsbereich des § 46 Abs. 4 Satz 2 SG (F. 1968) ins Gewicht fallen zu lassen. Das dem zugrundeliegende Verständnis des Verhältnisses, in dem die Dienstverhältnisse eines Soldaten auf Zeit und eines Berufssoldaten zueinander stehen, ist indes unrichtig. Mit dem Wechsel vom Soldatenverhältnis auf Zeit zum Berufssoldatenverhältnis tauschte der Kläger eine befristete Beschäftigung gegen einen Lebensberuf ein. Er gab dabei auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, finanzielle Ansprüche (Überleitungsgebührnisse) auf, sondern erlangte anstelle einzelner, befristeter oder in anderer Weise begrenzter Versorgungsleistungen einen Anspruch auf volle Versorgung bis zum Lebensende für sich und diejenigen seiner Angehörigen, denen gegenüber er unterhaltspflichtig ist. Sein Status verbesserte sich mithin insgesamt. Daß er sich damit für den Fall seines Ausscheidens aus der Bundeswehr vor Ablauf der dreifachen Dauer seiner Studienzeit zugleich dem Verlangen der Beklagten nach Erstattung der Ausbildungskosten aussetzte, schränkt diese Feststellung nicht ein. Denn Bedeutung und Wesen eines Rechtsverhältnisses bestimmen sich danach, welche Rechte und Pflichten es während seines Bestehens begründet, nicht hingegen nach der Auswirkung von Regelungen, die - wie § 46 Abs. 4 SG (F. 1968) - seiner vorzeitigen Beendigung entgegenwirken sollen (vgl. dazu Urteil vom 21. April 1982 <a.a.O.>).
Aber selbst wenn die Auffassung des Berufungsgerichts richtig wäre, der Kläger habe mit seinem übertritt vom Soldatenverhältnis auf Zeit in das Berufssoldatenverhältnis etwas "aufgegeben", rechtfertigte rechtfertigte auch das nicht die daraus gezogene Folgerung, diese "Einbuße" bewirke, daß das Erstattungsverlangen der Beklagten für ihn eine besondere Härte im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 2 SG (F. 1968) bedeute. Denn auch bei dieser - vom Senat nicht geteilten - Betrachtungsweise ließe sich aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit, in dem der Kläger früher stand, nichts mehr herleiten, weil es im Jahre 1977 ohne jede eigenständige Nach- oder Folgewirkung in dem seinerzeit begründeten Berufssoldatenverhältnis aufgegangen ist. Darüber, insbesondere über den Erstattungsanspruch der Beklagten im Falle seines vorzeitigen Ausscheidens aus der Bundeswehr, ist der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts belehrt worden. Im übrigen bedeutete das Erstattungsverlangen der Beklagten auch dann keine besondere Härte für ihn, wenn das nicht geschehen wäre (vgl. Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG 6 C 105.74 - <a.a.O.>).
Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem in § 46 Abs. 4 Satz 2 SG (F. 1968) verwendeten Begriff "besondere Härte" gegeben hat, ist schließlich auch deswegen nicht haltbar, weil sie angesichts der dargestellten regelmäßigen Gestaltung des dienstlichen Werdeganges eines Berufssoldaten dazu führen würde, daß die Beklagte beim Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 der früheren Fassung der Vorschrift in nahezu jedem Einzelfall vom Vorliegen einer solchen Härte auszugehen gehabt und zu prüfen gehabt hätte, ob ein völliger oder teilweiser Verzicht auf die Erstattungsforderung in Betracht kam. Damit aber wäre die Härteregelung ihres Zweckes als eines Regulativs in Fällen, in denen das Erstattungsverlangen einen einzelnen Soldaten ausnahmsweise unbillig oder unerträglich hart traf, entkleidet gewesen.
Der Kläger kann sich nach alledem nicht darauf berufen, das Erstattungsverlangen der Beklagten bedeute deswegen eine besondere Härte im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 2 SG (F. 1968) für ihn, weil er die Dienstzeit erfüllt habe, zu der er sich als Soldat auf Zeit zuletzt verpflichtet hatte, und weil er mit dem übertritt in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten die Versorgungsansprüche aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit "aufgegeben" und der Beklagten damit eine erhebliche Zahlungsverpflichtung "abgenommen" habe.
Gleichwohl kann dem Antrag der Beklagten, die Klage abzuweisen, nicht entsprochen werden. Es bleibt vielmehr zu prüfen, ob und inwieweit die Zweifel des Klägers daran durchgreifen, daß die Beklagte die Erstattungsforderung zutreffend berechnet hat. Diese Überprüfung erfordert Tatsachenfeststellungen, welche das Revisionsgericht nicht treffen darf. Die Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 24.978 DM festgesetzt.
Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Dr. Seibert