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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1990, Az.: V ZR 197/88

Kaufpreis; Tilgung in Raten; Wertsicherungsklausel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1990
Aktenzeichen
V ZR 197/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13900
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1990, 878 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1990, 733-734
  • MDR 1990, 806-807 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 780-781 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1990, 851-852 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird ein bestimmter Kaufpreis und dessen Tilgung in Raten vereinbart, so ist eine Wertsicherungsklausel, wonach sich bei Eintritt ihrer Voraussetzung die Raten erhöhen sollen, dahin auszulegen, daß sich in entsprechendem Umfang auch der Kaufpreis erhöht.

Tatbestand:

1

Die Beklagten verkauften den Klägerinnen durch notariellen Vertrag vom 9. Juni 1973 ein Hausgrundstück. Die vollstreckbare Urkunde enthält unter § 6 folgende Kaufpreisvereinbarung:

2

"Der Kaufpreis beträgt 150 00O,-- DM.

3

Der Kaufpreis wird in der Weise gestundet, daß er ab 1.8. mit 7 % jährlich zu verzinsen und mit 4 % jährlich zuzüglich der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen ist.

4

Die Erwerberinnen zahlen hiernach als Gesamtschuldner an die beiden Verkäufer ab 1.8.1973 gleichbleibend je 679, 17 DM" (berichtigt in: 687, 50 DM) "und zwar für die Dauer von 15 Jahren.

5

...

6

...

7

Die vorstehend vereinbarten Zahlungen erhöhen oder ermäßigen sich jeweils im gleichen Verhältnis und vom gleichen Zeitpunkt an, zu dem sich das Gehalt eines unverheirateten Lehrers des Landes Nordrhein-Westfalen mit Ortszuschlag nach Ortsklasse S in der Endstufe seiner normalen Besoldungsgruppe ändert.

8

Sollte die obige Klausel nicht genehmigt werden, dann sollen sich die obigen Zahlungen im gleichen Umfange erhöhen oder ermäßigen, wie der Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen- Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen. "

9

Die Wertsicherungsklausel in der zweiten Alternative wurde von der Landeszentralbank genehmigt. Die Klägerinnen zahlten die aufgrund dieser Klausel mehrmals erhöhten Monatsraten bis zum 31. Dezember 1986 in einer Gesamthöhe von 289.730, 42 DM. Sie sind der Ansicht, damit hätten sie die Kaufpreis- und Zinsforderung der Beklagten bereits überzahlt.

10

Der Klage mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären, hat das Landgericht stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.

11

Mit der Revision wollen die Klägerinnen Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision hat keinen Erfolg.

13

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der vereinbarte Kaufpreis noch nicht getilgt und daher die Vollstreckungsabwehrklage unbegründet. Es legt § 6 des notariellen Vertrages dahin aus, die Klägerinnen schuldeten für die Dauer von 15 Jahren eine Kaufpreisrente im Umfang der festgelegten und sodann aufgrund der Wertsicherungsklausel mehrfach erhöhten monatlichen Beträge.

14

1. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Auslegung auf fehlerhaften Erwägungen beruht. Das Berufungsgericht sieht einen Widerspruch darin, daß in § 6 zum einen von einem gestundeten Kaufpreis von 150.000 DM, zum anderen aber von einer Zahlung von 2 x 687, 80 DM (richtig: 687, 50 DM) die Rede sei, weil diese monatlichen Zahlungen bei der vereinbarten Dauer von 15 Jahren schon ohne die Wertsicherungsklausel weit mehr als 150.000 DM, nämlich 247.608 DM (richtig: 247.500 DM) ergäben. Dabei verkennt das Berufungsgericht jedoch, daß der Kaufpreis jährlich mit 7 % zu verzinsen und mit 4 % zu tilgen war, wobei sich der Tilgungsanteil um den Betrag der mit fortschreitender Kapitaltilgung eintretenden Zinsersparnis erhöhen sollte. Dieser Zins- und Tilgungsregelung entspricht die im Vertrag errechnete Zahlung von monatlich 1.375 DM für eine Dauer von 15 Jahren. Hiernach mußte sich folgerichtig eine Summe von weit mehr als 150.000 DM ergeben. Der vermeintliche Widerspruch besteht daher nicht. Von der Unrichtigkeit des Ausgangspunkts der Auslegung sind ersichtlich auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts beeinflußt. Dies zeigt sich daran, daß es letztlich den Umstand der tatsächlich über den Betrag von 150.000 DM hinaus geleisteten Zahlungen als "entscheidend" für die Auslegung ansieht, die Parteien hätten eine wertgesicherte Rentenvereinbarung getroffen. Nicht eine Kaufpreisrente haben die Parteien vereinbart, sondern einen bestimmten Kaufpreis nebst Zinsen und eine Tilgung dieser Forderung in Raten.

15

2. Dennoch ist das Berufungsurteil im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO).

16

Der Senat kann die Kaufpreisregelung selber auslegen, da hierzu weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (BGHZ 65, 107, 112 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]; Senatsurt. v. 24. Juni 1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879). Die Auslegung ergibt, daß die Klägerinnen für eine Dauer von 15 Jahren die vereinbarten Tilgungs- und Zinsraten mit den durch die Wertsicherungsklausel ausgelösten Erhöhungsbeträgen zahlen müssen.

17

Nach § 6 Abs. 3 des Vertrages sollte jede der beiden Klägerinnen den Kaufpreis von 150.000 DM nebst 7 % Zinsen durch monatliche Zahlungen von 687, 50 DM in einem Zeitraum von 15 Jahren tilgen. Diese Raten sollten sich nach der genehmigten Wertsicherungsklausel in einem der Entwicklung der Lebenshaltungskosten eines Vier-Personen- Arbeitnehmerhaushalts mittleren Einkommens entsprechenden Verhältnis erhöhen oder vermindern. Daß dann unter der hier eingetretenen Erhöhungsvoraussetzung die Summe der monatlichen Zahlungen in dem Zeitraum von 15 Jahren die vereinbarte Kaufpreis- und Zinsforderung übersteigt, ist gerade Sinn der Wertsicherungsklausel. Sie hat den Zweck, einen Kaufkraftschwund des Geldes aufzufangen und dadurch das Wertgleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung zu erhalten. Die Anpassung der Raten an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten gewährleistete, daß Kaufpreis und Zinsen in derjenigen Höhe getilgt werden, die dem Realwert der Forderung bei Abschluß des Vertrages entsprach. Hätte hingegen die Erhöhung der Raten nur zu einer schnelleren und damit vorzeitigen Tilgung führen sollen, wie die Revision in Übereinstimmung mit dem Landgericht meint, so wäre der bis dahin entstandene Kaufkraftverlust zu Lasten der Verkäufer gegangen. Diese Betrachtungsweise hätte für den umgekehrten Fall eines Absinkens der Lebenshaltungskosten zur Folge, daß die Käufer zwar entsprechend geringere Monatsraten, diese dann aber länger als 15 Jahre zahlen müßten, nämlich bis zur vollständigen Tilgung von Kaufpreis und Zinsen. Der Zweck der Gleitklausel, einen Kaufkraftschwund der Währung durch eine Erhöhung und einen Kaufkraftanstieg durch eine Ermäßigung der Tilgungsraten auszugleichen, wäre somit ins Gegenteil verkehrt. Für eine solche widersinnige Zweckvorstellung findet sich in der notariellen Vertragsurkunde kein Anhaltspunkt.

18

Demnach sind Kaufpreis- und Zinsforderung noch nicht erfüllt. Die Vollstreckungsabwehrklage ist mithin unbegründet.

19

Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.