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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1982, Az.: BVerwG 6 C 64.82

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Nervöse Störungen als Folge des Wehrdienstes; Ablehnung von Zeugenvernehmungen als Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht; Gesteigerte Mitwirkungspflicht des Wehrpflichtigen bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts; Notwendigkeit der Einholung eines psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigengutachtens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1982
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 64.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 14878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 01.03.1982 - AZ: 5 K 81 A. 1387

In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Dr. Seibert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. März 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist seit dem Jahre 1975 Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von 12 Jahren. Im Rahmen seines Wehrdienstes studierte er an der Hochschule der Bundeswehr Elektrotechnik. Seit dem erfolgreichen Abschluß des Studiums wird er in einer Technischen Schule der Luftwaffe verwendet unter dem 26. Juni 1981 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Sein Antrag blieb im Verwaltungverfahren erfolglos.

2

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Augsburg vom 13. August 1981 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung VI vom 1. Dezember 1981 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

3

Zur Begründung trug er vor: Als er sich mit 19 Jahren zum 12jährigen Dienst in der Bundeswehr verpflichtet habe, sei er gegenüber dem Krieg und dessen Folgen unkritisch gewesen, obwohl er gewußt habe, daß ein damals 19jähriger Onkel während des Zweiten Weltkrieges gefallen sei und sein. Vater und dessen Eltern als Folge des Krieges aus ihrer Heimat vertrieben worden seien. Seinerzeit sei ihm die Möglichkeit eines Studiums im Rahmen des Wehrdienstes als ein attraktiver Weg erschienen, um finanziell unabhängig zu werden. Die Grundausbildung habe er ohne Bedenken absolviert. Kur gegen das Schießen auf Pappfiguren, die dem Oberkörper eines Menschen nachgebildet gewesen seien, habe er eine undefinierbare innere Abneigung empfunden; sie sei aber nicht so ausgeprägt gewesen, daß er sich darüber weitere Gedanken gemacht hätte. Erst während des Besuches der Offizierschule sei ihm durch den Unterrichtsstoff allmählich bewußt geworden, daß im Kriege eine wahnsinnige Ideologie die Technik zwinge, Menschenleben zu vernichten. Er habe aber mangels hinreichender geistiger Reife geglaubt, mit dem ihn daraus erwachsenen Gewissenskonflikt fertig werden und die Restdienstzeit durchstehen zu können. Deswegen habe er die damals gegebene Möglichkeit ungenutzt gelassen, nach 2jährigem Dienst aus der Bundeswehr auszuscheiden. Das anschließende Studium habe ihm wenig Zeit gelassen, sich mit dem Krieg und dessen Folgen für die Menschheit zu beschäftigen. Das habe er erst später im Gespräch mit seiner Freundin und seinen Eltern getan, nachdem er sich durch das Studium von Literatur einen tieferen Eindruck von Technik und Wirkung moderner Waffen verschafft gehabt habe. Im Mittelpunkt dieser Gespräche hätten mehr und mehr ethische-Gesichtspunkte gestanden. Allmählich sei ihm bewußt geworden, daß der Angelpunkt aller seiner Überlegungen der Mensch sei. Das menschliche Leben sei einmalig und nicht reproduzierbar. Für ihn sei es bei seinen Überlegungen gleichgültig gewesen, daß die Bundeswehr nur einen Angriffskrieg abwehren solle. Es gebe keinen gerechte Krieg. Auch die Verteidiger töteten im Kriege Menschen, die sie nicht kennen und deshalb auch nicht hassen konnten. Während einer Einweisung in das Waffensystem Tornado, durch die er eine der modernsten Tötungsmaschinerien kennengelernt habe, sei ihm bewußt geworden, daß er seinen Wehrdienst nicht weiter ableisten könne, weil er direkt oder auch indirekt gezwungen wäre, Menschen zu töten. Das habe bei ihm zu einer Wesensveränderung geführt. Während er früher aufgeschlossen und fröhlich gewesen sei, wirke er auf andere jetzt oft niedergeschlagen und sei leicht verletzlich. Dies habe sich auch im Umgang mit Freunden und Bekannten gezeigt. In diesem Zusammenhang wies der Kläger darauf hin, daß eine auf Veranlassung des Truppenarztes durchgeführte neurologisch-psychiatrische Untersuchung in einem Bundeswehrkrankenhaus im November 1981 ergeben habe, daß er an einem depressiven Syndrom mit Schlafstörungen leide. Ferner legte er einen Anhörungsvermerk seines Dienstvorgesetzten vom 22. Dezember 1981 vor, nach dem er allzu leicht zur Resignation neige, ein eigenbrödlerischer, kontaktarmer und unzuverlässiger Soldat sei, kein Interesse im dienstlichen Bereich zeige und aufgrund seiner bisher gezeigten Leistungen und seiner Einstellung zur Bundeswehr für einen Einsatz als Hörsaalleiter nicht geeignet sei.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei vernommen. Im Anschluß an seine Parteivernehmung beantragte der Kläger für den Fall, daß seiner Klage beim bisherigen Sachstand nicht stattgegeben werden könne, hilfsweise, die Zeugen Gisela Schick, Wetzel, Göhre, Dr. Erhardt und Dr. Trenkwalder zum Beweis dafür zu vernehmen, daß sie aufgrund eigener Beobachtungen und nach Gesprächen mit dem Kläger überzeugt seien, daß er eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen habe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, ohne diesen Beweis zu erheben. Das angefochtene Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

5

Die erheblichen Zweifel daran, daß der Kläger durch die Tötung eines anderen im Kriege einen schweren seelischen Schaden erleiden werde, die bereits seine mündlichen und schriftlichen Äußerungen im Verwaltungsverfahren geweckt hätten, habe der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht ausräumen können. Er habe der Kammer schon nicht die Überzeugung vermitteln können, daß er sich genügend mit den Problemen der Kriegsdienstverweigerung auseinandergesetzt habe, um beurteilen zu können, welche seelische Belastung es für ihn bedeuten würde, entgegen den von ihn behaupteten Gebot des Gewissens im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen. Dies habe sich insbesondere daran gezeigt, daß der Kläger die Zulässigkeit von Abwehrmaßnahmen in Fällen ziviler Nothilfe bejaht habe, wenngleich er sich nicht sicher sei, ob er in einen solchen Fall den Angreifer töten würde, die Bereitschaft zu kriegerischen Abwehrmaßnahmen in einer qualifizierten Nothilfesituation hingegen kategorisch und generell verneint habe. Während der mehrere Stunden dauernden mündlichen Verhandlung habe der Kläger weder diese Differenzierung begründen noch darlegen können, warum er es mit seinen Gewissen vereinbaren könne, durch passives Verhalten den Tod vieler unschuldiger Menschen in Kauf zu nehmen, obwohl er für sich in Anspruch nehme, nicht töten zu dürfen, weil das vor seinen Gewissen unrecht sei. Der Kläger glaube, diesen Konflikt vor seinen Gewissen durch Passivität lösen zu können. Das rechtfertige den Schluß, daß er sich mit derartigen Konfliktsituationen und mit den dahinterstehenden Kernfragen eines Tötungsverbots noch nicht in einer Weise, beschäftigt habe, wie sie nach seinen Bildungsstand und seinen Lebensalter von ihn gefordert werden müsse. Dafür spreche auch, daß er, obwohl er sehr redegewandt sei und den Eindruck eines sehr intelligenten jungen Hannes gemacht habe, bei der Erörterung von Konfliktsituationen zunächst keine Stellungnahme abgegeben habe oder mit ihr gezögert habe. In der Überzeugung, daß sich der Kläger mit den Problemen der Kriegsdienstverweigerung noch nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, werde die Kammer weiter dadurch bestärkt, daß der Kläger nicht habe erklären können, weswegen er einerseits die Bundeswehr noch für notwendig halte, andererseits jedoch selbst nicht an der Verteidigung des Staates teilnehmen wolle.

6

Unabhängig davon habe der Kläger auch (noch) keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen. Zwar behaupte er, sich auf der Grundlage der Erkenntnis, daß für ihn das Leben das höchste Gut eines Menschen darstelle und er nicht über Leben und Tod eines anderen entscheiden dürfe, gegen den Kriegsdienst mit der Waffe entschieden zu haben; als Folge dieser Entscheidung empfinde er es als derart unerträglich, Menschen in der Bundeswehr zum perfektionierten Töten ausbilden zu müssen, daß dies bei ihm zu Depressionen führe. Dieses Vorbringen wie auch die Tatsache, daß der Kläger wegen der bei ihm aufgetretenen Depressionen und Schlafstörungen in fachärztlicher Behandlung stehe, habe die Kammer aber nicht davon zu überzeugen vermocht, daß eine echte und tief moralische Position dem Kläger die Teilnahme an Kriegshandlungen verwehre und deren Nichtachtung einen schweren seelischen Schaden bei ihm zur Folge haben würde. Die psychische Anfälligkeit des Klägers rühre nach Auffassung der Kammer nicht allein von dem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer her; der Kläger scheine vielmehr von Natur aus psychisch anfällig zu sein. Das mache das von ihm in der mündlichen Verhandlung geschilderte Traumerlebnis deutlich. Danach habe er im Traum verwundete und tote Menschen gesehen, und dieser Anblick habe ihn derart schockiert, daß er nach dem Erwachen immer wieder darüber gegrübelt habe. Die psychische Anfälligkeit des Klägers sei im Rahmen der von ihm erstrebten Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht vorrangig zu berücksichtigen; es handele sich dabei vielmehr um ein Problem der Wehrdienstfähigkeit. Insgesamt habe die Kammer nicht erkennen können, daß die vom Kläger geschilderten Erlebnisse, insbesondere die Einweisung in das Waffensystem Tornado, ihn so entscheidend geformt hätten, daß daraus bleibende Wertvorstellungen entstanden seien. Vielmehr habe der Kläger nicht darlegen können, wann und woran er erkannt habe, daß das Leben das höchste Gut sei. Er habe wohl aufgrund rationaler Überlegungen die Erkenntnis gewonnen, daß im Krieg eine wahnsinnige Ideologie den Menschen zwinge, Leben zu vernichten. Diese Erkenntnis habe bei ihm aber nach den Eindruck, den er der Kammer während seiner mehrstündigen, eingehenden Vernehmung vermittelt habe, nicht zu einem inneren Widerhall derart geführt, daß er in dem absoluten Tötungsverbot eine seine Persönlichkeit bestimmende, unabdingbare sittliche Verpflichtung sehe, der er sich nicht entziehen könne, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten.

7

Eine weitere Beweisaufnahme habe die Kammer nicht für erforderlich gehalten, da nach ihrer Ansicht beim Kläger derzeit die objektiven Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung nach Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG fehlten. Aufgrund seiner Vernehmung als Partei habe die Kammer endgültig und fundiert die Überzeugung gewonnen, daß er keine Gewissensentscheidung im Sinne dieser Vorschriften getroffen habe. Im übrigen sei auch nicht unter Beweis gestellt worden, daß und inwiefern die genannten Zeugen Aussagen über weitere konkrete, für eine Gewissensentscheidung des Klägers sprechende Anhaltspunkte hätten machen können. Auf die Überzeugung der Zeugen, daß der Kläger nach ihrer Auffassung diese Entscheidung getroffen habe, komme es nicht an. Soweit die vom Kläger benannten Zeugen sich bereits im Vorverfahren geäußert hätten, könnten ihre Äußerungen als wahr unterstellt werden, ohne daß sich dies zugunsten des Klägers auswirke.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die ohne Zulassung eingelegte Revision des Klägers, mit der er die Verletzung der Aufklärungspflicht sowie einen Verstoß gegen § 94 VwGO rügt. Zur Begründung der letztgenannten Rüge trägt er vor: Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei es ersichtlich von Bedeutung gewesen, ob der Kläger wegen des von ihm gestellten Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer in jedem Fall aus der Bundeswehr entlassen werde. Um sich insoweit eine gesicherte Entscheidungsgrundlage zu verschaffen, habe das Gericht eine verbindliche Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung einholen müssen und das Verfahren bis zu deren Eingang aussetzen müssen. Darin, daß dies unterblieben sei und sich das Verwaltungsgericht mit der unzutreffenden Beantwortung dieser Frage durch den Terminsvertreter der Beklagten begnügt habe, liege ein Verfahrensfehler.

9

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. März 1982 aufzuheben und die Streitsache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

10

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

11

II.

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulässige Verfahrensrevision ist unbegründet.

12

Die mit der Revision in erster Linie erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe die ihn obliegende Aufklärung des Sachverhalts in verschiedener Hinsicht unterlassen, greift nicht durch.

13

Die revisionsgerichtliche Beurteilung, ob das Tatsachengericht der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, in ausreichendem Maße nachgekommen ist, hat einerseits davon auszugehen, daß die Tatsacheninstanz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gehalten ist, diejenigen Beweismittel heranzuziehen oder solche sonstigen Möglichkeiten der Sachverhaltserforschung zu nutzen, die sich ihm aus seiner rechtlichen Sicht aufdrängen oder aufdrängen sollten, mag diese Sicht auch rechtsfehlerhaft sein (vgl. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG 6 C 36.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 52] und Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 53.76 - [Buchholz a.a.O. Nr. 101]). In diesen Grenzen seiner Aufklärungspflicht obliegt es dem Tatsachengericht andererseits, den Sachverhalt - unter Heranziehung der Beteiligten - von Amts wegen zu erforschen (urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 -). Seine daraus erwachsende Verantwortung dafür, welche Beweise zu erheben sind und welche sonstigen Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts zu ergreifen sind, darf es nicht auf die Beteiligten abwälzen, zumal allein das Gericht die rechtlichen Maßstäbe festlegt, auf deren Grundlage es den Rechtsstreit entscheidet, und somit auch den Rahmen für die notwendigen tatsächlichen Feststellungen absteckt (vgl. Beschlüsse vom 6. August 1973 - BVerwG 6 CB 140.73 - [Buchholz a.a.O. Nr. 55] und vom 11. März 1977 - BVerwG 6 CB 61.76 - [Buchholz a.a.O. Nr. 105]). Gleichwohl trifft den Wehrpflichtigen in Kriegsdienstverweigerungssachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, die ihren Grund und ihre Rechtfertigung in der besonderen, für dieses Verfahren typischen Schwierigkeit für das Verwaltungsgericht findet, beim Wehrpflichtigen die "innere Tatsache" einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe feststellen zu müssen. Ihr genügt der Wehrpflichtige aber in der Regel schon dann, wenn aus seinem Vorbringen hinreichend deutlich wird, ob und welche weiteren Beweismittel für die Aufklärung des Sachverhalts in Betracht kommen. Insoweit ist dann auch kein förmlicher Beweisantrag erforderlich, um die Pflicht des Gerichts zu einer entsprechenden Beweiserhebung auszulösen; vielmehr reicht es aus, daß die in Betracht kommenden Beweismittel oder sonstigen Aufklärungsmöglichkeiten sowie die mittels einer Beweiserhebung zu ermittelnden, entscheidungserheblichen Tatsachen derart substantiiert dargelegt werden, daß sich den Gericht aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht eine Beweiserhebung aufdrängen muß (vgl. Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 - n.w. Nachw.).

14

Hiervon ausgehend war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, die vom Kläger hilfsweise benannten Zeugen Göhre, Schick und Wetzel zu vernehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts brauchte es dem Beweisanerbieten des Klägers insoweit schon deswegen nicht zu entsprechen, weil es bereits aufgrund der Vernehmung des Klägers als Partei zu der endgültigen und von ihm als hinreichend fundiert angesehenen Überzeugung gelangt war, die Wertvorstellungen, die er als für sein Handeln verbindlich dargestellt habe, hätten sich bislang in ihm nicht über ihre rationale Grundlage hinausgehend zu einer Gewissensbindung im Sinne eines absoluten Tötungsverbotes verdichtet, der er nicht zuwiderhandeln könne, ohne schweren seelischen Schaden zu nehmen (vgl. Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG 6 C 173.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 20]).

15

Aber auch wenn der Auffassung der Revision zu folgen wäre, daß das Verwaltungsgericht seine Überzeugung auf unzureichender sachlicher Grundlage gebildet habe und ein genaueres Bild von der Person des Klägers und davon hätte gewinnen können, welche Motive ihn zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe veranlaßt haben und welche Bedeutung diese Entscheidung in seelischer Hinsicht für ihn besitzt, wenn es Personen vernommen hätte, die hierzu konkret hätten Auskunft geben können, wäre die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen nach den zuvor dargestellten Grundsätzen nicht geboten gewesen. Denn es ist nicht ersichtlich, welchen Beitrag die Bekundungen dieser Zeugen zur Beantwortung der Frage hätten leisten können, ob der Kläger die von ihm behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat.

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Die inneren Gründe einer Kriegsdienstverweigerung sind der unmittelbaren Feststellung durch die Vernehmung von Zeugen ohnehin entzogen (Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG 8 C 96.71 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 84]). Die Bekundung von Tatsachen durch Zeugen kann jedoch mittelbare Schlüsse auf diese Gründe gestatten. Deshalb muß ein auf die Vernehmung von Zeugen gerichtetes Beweisanerbieten in Kriegsdienstverweigerungssachen erkennen lassen, welche Indiztatsachen in das Wissen der Zeugen gestellt werden. Denn nur so wird das Gericht in die Lage versetzt, die Tauglichkeit der Beweisaufnahme zu beurteilen (Beschluß vom 21. April 1981 - BVerwG 6 CB 114.79 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 121]). Diesen Anforderungen genügt ein Beweisanerbieten nicht, wenn die Zeugen - wie im vorliegenden Fall ausweislich der Sitzungsniederschrift - lediglich dafür benannt werden, "daß sie aufgrund eigener Beobachtungen und von Gesprächen mit dem Kläger überzeugt sind, daß er eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat". Auch aus den im Vorverfahren von den Zeugen abgegebenen schriftlichen Äußerungen lassen sich solche Indiztatsachen nicht entnehmen. Der Zeuge Göhre hat in seiner Äußerung vom 25. Oktober 1981 zwar dargelagt, er habe beim Kläger eine Wesensveränderung beobachtet, die er darauf zurückführe, daß der Kläger unter Gewissenskonflikten leide, weil ihm ernsthafte Zweifel an der moralischen Rechtfertigung seines Dienstes erwachsen seien; seine Erklärung, die er auf zahlreiche mit dem Kläger geführte Gespräche gründet, enthält jedoch keinen Hinweis darauf, daß und aus welchen Gründen sich der Kläger nunmehr einem im Sinne einer unabweisbaren Gewissensbindung zu verstehenden absoluten Tötungsverbot verpflichtet fühlt, nachdem er zunächst ohne Bedenken Wehrdienst geleistet hat und eine langfristige Dienstverpflichtung eingegangen ist. Der Zeuge bestätigt lediglich, daß der Kläger in eine seelische Krise geraten ist, weil er in jüngerer Zeit Moralvorstellungen entwickelt hat, mit denen er seine Dienstpflichten nicht glaubt vereinbaren zu können. Woraus diese Vorstellungen erwachsen sind und woraus er konkret entnimmt, daß sie sich beim Kläger zu einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe verdichtet haben, führt der Zeuge nicht an. Seine Darlegungen bieten mithin keinen greifbaren Anhalt dafür, daß er konkrete Tatsachen bekunden könnte, aus denen sich darauf schließen ließe, daß die Bedenken des Klägers gegen den Kriegsdienst inzwischen in eine solche Entscheidung eingemündet sind. Auch der an das Verwaltungsgericht gerichtete, vom Kläger persönlich verfaßte Schriftsatz vom 12. Februar 1982 enthält keinen Hinweis auf Tatsachenkenntnisse dieses Zeugen, der es dem Verwaltungsgericht hätte nahelegen müssen, den Zeugen zu vernehmen. Nach der für die Beurteilung der Aufklärungsrüge maßgebenden Lage der Akten hätte der Zeuge G. nach alledem keine Indiztatsachen für eine solche Entscheidung, sondern letztlich nur die Überzeugung bekunden können, die er von den Ursachen der veränderten Einstellung des Klägers gewonnen hat. Eine Beweiserhebung mit diesem Ergebnis aber hätte das Verwaltungsgericht, wie dargelegt, nicht weiterführen können.

17

Auch die Zeugen S. und W. erwähnen in ihren schriftlichen Erklärungen vom 30. Oktober 1981 und 12. Oktober 1981 keine derartigen Tatsachen, sondern beschränken sich darauf, mit allgemeinen Worten den Eindruck zu beschreiben, den sie von der Persönlichkeitsentwicklung des Klägers und seiner geänderten Einstellung zum Auftrag eines Soldaten gewonnen haben. Ihre Stellungnahmen erschöpfen sich in einer Schilderung des äußeren Verlaufes ihrer Kontakte mit den Kläger und des sachlichen Gegenstandes der mit ihn geführten Gespräche, ohne irgendeinen Hinweis darauf zu geben, daß ihnen aus faßbaren Einzelheiten deutlich geworden ist, welche moralischen oder sonstigen Kategorien den Kläger in jüngerer Zeit bestimmen und zu seinem Entschluß geführt haben, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Dem Schriftsatz des Klägers vom 12. Februar 1982 läßt sich derartiges ebenfalls nicht entnehmen, obwohl der Kläger Frau Schick darin als einen ihm besonders vertrauten Menschen bezeichnet.

18

Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Zeugen Göhre, Schick und Wetzel, die offenbar in Beziehungen zum Kläger stehen oder gestanden haben, welche von Offenheit und Vertrauen gekennzeichnet sind, im Falle ihrer Vernehmung Tatsachen hätten bekunden können, die dem Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Persönlichkeit und des Anliegens des Klägers hilfreich hätten sein können. Weder die Formulierung des Beweisanerbietens noch der Inhalt der Akten und der Verwaltungsvorgänge legen dies aber derart konkret nahe, daß das Verwaltungsgericht den hilfsweise vom Kläger gestellten Beweisantrag nicht hätte ablehnen dürfen. Ein Verwaltungsgericht, das ein Beweisanerbieten unberücksichtigt läßt, welches kein konkretes, auf die Streitsache bezogenes Beweisthema benennt, sondern nur die nicht konkretisierbare, jedenfalls aber nicht konkretisierte Möglichkeit einer weiteren Sachaufklärung eröffnet, verletzt die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht.

19

Es stellt auch keinen Verstoß gegen diese Pflicht dar, daß das Verwaltungsgericht die vom Kläger als weitere Zeugen benannten Bundeswehrärzte Dr. E. und Dr. T. nicht als Zeugen vernommen hat. Denn weder ihren bei den Akten befindlichen ärztlichen Aufzeichnungen noch den Schriftsatz des Klägers vom 12. Februar 1982 läßt sich entnehmen, daß diese Ärzte Auskunft darüber hätten geben können, weswegen der Kläger den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert und ob diese Entscheidung Ausdruck einer Entwicklung ist, die den Kläger von der rational begründeten Ablehnung militärischer Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu einer inneren Haltung geführt hat, welche von einen ausnahmslos und unumstößlich empfundenen Tötungsverbot derart bestimmt wird, daß er schon den ihn übertragenen Friedenswehrdienst nicht ohne seelische Beeinträchtigung leisten kann. Beide Ärzte gehen in ihren Aufzeichnungen zwar davon aus, daß der Kläger die bei ihn festgestellten nervösen Störungen darauf zurückführt, daß er gegen seinen Willen weiterhin Wehrdienst leisten muß; auch mag diesen Aufzeichnungen ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Fehlschlagen der Bemühungen des Klägers, sich aus den Wehrdienst zu lösen, und dem Auftreten der Störungen entnommen werden. Sie werten die vom Kläger erteilten Auskünfte jedoch nicht, sondern enthalten sich jeder ärztlichen oder allgemeinen Stellungnahme zu den Ursachen der festgestellten Krankheitserscheinungen. Damit lassen sie offen, ob diese - allein oder zum Teil - darauf zurückzuführen sind, daß der Kläger gezwungen, ist, entgegen dem von ihm behaupteten Gebot seines Gewissens Wehrdienst zu leisten, ob sie eine übersteigerte psychische Reaktion auf die Unzufriedenheit des Klägers mit dem von ihm gewählten Berufsweg sind oder ob sie dadurch ausgelöst worden sind, daß der Kläger die Reaktionen seiner dienstlichen Umgebung auf den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer seelisch nicht unbeeindruckt ertragen kann. Für die Frage, die das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren zu beantworten hatte, sind sie mithin nicht nur für sich genommen ohne jede Aussagekraft; sie bieten auch keinerlei Anhalt dafür, daß eine Vernehmung der Ärzte zur Feststellung von Tatsachen hätte führen können, die Aufschluß darüber geben könnten, ob der Kläger den Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigert, Solche Anhaltspunkte geben auch weder der Schriftsatz des Klägers vom 12. Februar 1982, soweit er sich auf die Untersuchung und Behandlung durch die genannten Ärzte bezieht, noch die Formulierung des Beweisanerbietens. Das Verwaltungsgericht hat daher mit Recht davon abgesehen, die Ärzte als Zeugen zu vernehmen. Ihre Vernehmung als sachverständige Zeugen, wie sie die Revision anstrebt, wäre ohnehin nicht in Betracht gekommen, weil die nervösen Störungen und depressiven Veränderungen, unter denen der Kläger leidet und über die die Zeugen als Ärzte allein sachverständig hätten Auskunft geben können, keine Tatsachen sind, die für sich genommen Aufschluß darüber geben können, ob der Kläger den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert.

20

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Verwaltungsgericht die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht auch nicht dadurch verletzt, daß es nicht versucht hat, die Ursachen der Depressionen, Schlafstörungen und sonstigen seelischen Anspannungen des Klägers durch die Einholung eines psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigengutachtens aufzuhellen. Selbst wenn nämlich die Annahme der Revision zuträfe, diese Abweichungen vom seelischen Normalzustand und die auf ihnen beruhenden körperlichen Auswirkungen seien auf die innere Abneigung zurückzuführen, die der Kläger nunmehr gegen den Wehrdienst empfindet, zu dem er sich verpflichtet hat, sagte das nichts darüber aus, ob sich diese Abneigung auf eine geänderte rationale Sicht der Dinge gründet, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder ob ihr eine unabweisbar gewordene Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zugrunde liegt, wie der Kläger behauptet. Ob das eine oder das andere wahrscheinlich und glaubhaft ist, bleibt letztlich eine Frage der Beurteilung, zu der der dichter Berufen ist und bei der er der Hilfe eines medizinischen oder psychologischen Sachverständigen regelmäßig nicht bedarf, weil es sich dabei nicht um eine Fragestellung handelt, die allein mit Hilfe des Fachwissens dieser Disziplinen beantwortet werden kann. Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, wie der Senat in seinen Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 5.73 - [Buchholz 448.0 G 25 WPflG Nr. 60] im einzelnen dargelegt hat.

21

Allerdings hat der Senat die Hinzuziehung eines Fachpsychologen in diesem Urteil dann als geboten bezeichnet, wenn der Richter die Glaubwürdigkeit des Wehrpflichtigen wegen besonderer, in dessen Persönlichkeitsstruktur hervortretender Umstände allein nicht abschließend beurteilen kann, sondern eines Sachverständigengutachtens als geeigneten Erkenntnismittels für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung bedarf. Diese eng zu begrenzenden Voraussetzungen, unter denen der Dichter in Kriegsdienstverweigerungssachen wissenschaftlichen Sachverstand heranzuziehen hat, verkennt die Revision. Das von ihr für erforderlich gehaltene Sachverständigengutachten soll nicht der Unterstützung des Richters bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers dienen, sondern letztlich an die Stelle des vom Kläger zu führenden und vom Richter auf seine Stichhaltigkeit und Glaubhaftigkeit zu prüfenden Nachweises einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gesetzt werden. Denn nach ihren Vorstellungen soll das Gutachten nicht Auskunft darüber geben, ob die Erklärung des Klägers, er habe eine solche Entscheidung getroffen, glaubhaft ist, sondern es soll letztlich die Gewissensentscheidung selbst beleben, indem es die beim Kläger aufgetretenen psychischen Störungen als Ausdruck dieser Entscheidung beschreibt. Damit würde die psychiatrische oder psychologische Einschätzung des - nur anhand der Angaben des Klägers aufzuhellenden - tatsächlichen Hintergrundes dieser Störungen an die Stelle der richterlichen Beurteilung der Wahrscheinlichkeit und der Glaubhaftigkeit der vom Kläger behaupteten Gewissensentscheidung gesetzt. Das entspräche, wie dargelegt, nicht der Rechtslage.

22

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen war auch nicht deswegen geboten, weil sich das Verwaltungsgericht nur mit sachverständiger Hilfe ein zutreffendes Bild von der Persönlichkeit des Klägers und den Gewicht seiner Bekundungen hätte verschaffen können. Weder die Sitzungsniederschrift noch das angefochtene Urteil geben Anlaß zu der Annahme, daß der Kläger als Folge der bei ihm aufgetretenen nervösen und depressiven Veränderungen nicht imstande war, sein Anliegen sachgerecht vorzutragen und die Fragen des Gerichts erschöpfend und entsprechend seinen Gedanken und Empfindungen zu beantworten.

23

Das Verwaltungsgericht war schließlich nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidung über die auf die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer gerichtete Klage eine Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung darüber einzuholen, ob der Kläger wegen des von ihm gestellten Anerkennungsantrages - auf einen weiteren besonderen Antrag oder ohne einen solchen Antrag - aus der Bundeswehr entlassen wird oder entlassen werden kann. Denn für die Beurteilung, ob er die von ihm behauptete Gewissensentscheidung getroffen hat, ist es ohne Belang, ob das Bundesministerium der Verteidigung im Rahmen des Soldatenverhältnisses auf Zeit aus dem Anerkennungsbegehren den Klägers irgendwelche Konsequenzen zieht. Das Verwaltungsgericht hatte deswegen keinen Anlaß aufzuklären, ob das Bundesministerium der Verteidigung beabsichtigt, den Kläger aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit zu entlassen, oder bereit ist, einem von ihm gestellten Entlassungsantrag zu entsprechen. Damit fehlte es zugleich an einem sachlichen Grund, das Verfahren nach § 94 VwGO bis zur Einholung einer entsprechenden Auskunft auszusetzen. Im übrigen waren auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nicht gegeben, weil die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren des Klägers - wie ausgeführt - nicht davon abhängt, daß und wie lange das Soldatenverhältnis auf Zeit des Klägers fortbesteht. Das Bestehen dieses Rechtsverhältnisses ist im übrigen unstreitig und bedarf nicht der Feststellung durch eine Verwaltungsbehörde, so daß die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO auch insoweit nicht gegeben waren.

24

Mit den Hinweis, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, daß sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung durch die - unzutreffende - Erklärung des Terminsbevollmächtigten der Beklagten habe bestimmen lassen, der Kläger werde demnächst aus der Bundeswehr entlassen, erhebt die Revision keine Rüge, die im Rahmen der zulassungsfreien Verfahrensrevision angebracht werden kann. Die Vermutung des Klägers findet zudem in den für die revisionsgerichtliche Beurteilung allein maßgebenden schriftlichen Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils keine Grundlage.

25

Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Becker
Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Becker
Dr. Schinkel
Nettesheim
Dr. Seibert