Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.07.1996, Az.: 1 StR 365/96
Verneinung des Vorliegens eines minder schweren Falls im Sinne von § 178 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 365/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 16774
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn - 19.01.1996
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexuelle Nötigung u.a.
Prozessführer
Rolf S. aus W., geboren am ... 1960 in L.,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. Juli 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19. Januar 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Fall II 1 auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern - davon zweimal in zwei tateinheitlichen Fällen begangen - und wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Mißbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist hinsichtlich des Schuldspruchs im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, hat aber im Strafausspruch in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Indes kann die im Fall II.1 (Tat zum Nachteil des Kindes Nicole H.) verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten keinen Bestand haben. Bei der Festsetzung der Einzelstrafe hat die Jugendkammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß dieser das acht Jahre alte Tatopfer über den bedrohlichen Einsatz des Messers hinaus durch Lecken am Geschlechtsteil besonders intensiv in sexueller Hinsicht belästigt hat (UA S. 17). Diese Annahme wird durch die auf UA S. 7 getroffenen Feststellungen nicht gedeckt. Danach streichelte der Angeklagte das Kind an dessen unbekleidetem Unterkörper, wobei er im Scheidenbereich manipulierte, um sich sexuell zu stimulieren oder sexuelle Befriedigung zu finden."
In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO im Fall II 1 auf die in § 178 Abs. 1 StGB bestimmte gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr erkannt.
Angesichts der Erwägungen, mit denen das Gericht in allen sechs Fällen das Vorliegen eines minder schweren Falls i.S.v. § 178 Abs. 2 StGB verneint hat, kann der Senat ausschließen, daß der Tatrichter bei Wegfall des irrtümlich angenommenen Strafschärfungsgrundes im Fall II 1 zur Annahme eines minder schweren Falls gelangt wäre. Denn der Tatrichter hat in diesem Zusammenhang insbesondere auf die auch im Fall II 1 gegebene Vorgehensweise des Angeklagten abgestellt, "der den geschädigten Mädchen maskiert und mit einem Messer bewaffnet in besonders bedrohlicher Weise gegenübergetreten ist."
Durch die Herabsetzung der im Fall II 1 verhängten Einzelstrafe um vier Monate wird der Gesamtstrafenausspruch nicht berührt.
Im Hinblick auf die verbliebene Summe der Einzelfreiheitsstrafen von (nunmehr noch) 93 Monaten und der die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe bestimmenden Erwägungen ist auszuschließen, daß das Landgericht eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten festgesetzt hätte.
Granderath
Brüning
Schomburg
Gerhardt