Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 ArbnErfG - Vergütungsrichtlinien

Bibliographie

Titel
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Redaktionelle Abkürzung
ArbnErfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
422-1

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt nach Anhörung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 12 des Tarifvertragsgesetzes) Richtlinien über die Bemessung der Vergütung.

§ 11: TarifvertragsG 802-1. Vgl. Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst v. 20.7.1959 Beilage zum BAnz. Nr. 156 u. Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im öffentlichen Dienst v. 1.12.1960 BAnz. Nr. 237