Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.05.2006, Az.: 1 AZR 26/05
Anspruch auf Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung; Begründung von Ansprüchen auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) durch betriebsverfassungswidriges Verhalten des Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit als Neumasseverbindlichkeiten i.S.v. § 209 Abs 1 Nr 2 Insolvenzordnung (InsO); Beginn mit der Durchführung einer beabsichtigten Betriebsstilllegung durch die widerrufliche Freistellung der Arbeitnehmer; Frage der Unzulässigkeit der Leistungsklage wegen des Vollstreckungsverbots nach § 210 InsO für sog. Altmasseverbindlichkeiten; Möglichkeit der Verfolgung von Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Wege der Leistungsklage; Ansprüche auf Nachteilsausgleich als Verbindlichkeiten "aus" einem Dauerschuldverhältnis; Durchführung einer Betriebsänderung erst nach Abschluss des Interessenausgleichs; Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit als Betriebsänderung in Form der Stilllegung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.05.2006
- Aktenzeichen
- 1 AZR 26/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 19308
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Hinweis
Parallelentscheidung ohne Langtextwiedergabe zum Urteil des Gerichts vom 30.05.2006, 1 AZR 25/05.