Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.01.1958, Az.: 2 AZR 206/55
Kündigungsfrist; Kündigung; Ordentliche befristete Kündigung; Außerordentliche befristete Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.01.1958
- Aktenzeichen
- 2 AZR 206/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 24.01.1955 - 2 Sa 191/54
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 50 zu § 1 KSchG
- DB 1958, 403 (Volltext)
- MDR 1958, 455 (Volltext mit amtl. LS)
- PraktArbR KSchG § 1 Abs 1 Nr. 290
Amtlicher Leitsatz
Nicht jede mit Kündigungsfrist ausgesprochene Kündigung ist ohne weiteres daraufhin zu prüfen, ob sie gleichzeitig sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche befristete Kündigung darstellt. Eine Würdigung als ausserordentliche befristete Kündigung kommt nur dann in Betracht, wenn der Kündigende erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, daß er auch eine außerordentliche Kündigung aussprechen wolle.