Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.11.2025, Az.: B 6a KR 16/25 B

Berücksichtigen der ausbezahlten Kapitalleistung aus einer Kapitallebensversicherung bzgl. der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
06.11.2025
Aktenzeichen
B 6a KR 16/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26927
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:061125BB6aKR1625B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Karlsruhe - 15.09.2023 - AZ: S 9 KR 858/23
LSG Baden-Württemberg - 25.06.2025 - AZ: L 5 KR 2872/23

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine dem Kläger ausbezahlte Kapitalleistung aus einer Kapitallebensversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung unterliegt. Der Kläger ist seit 2020 freiwilliges Mitglied der zu 1. beklagten Krankenkasse.

2

Zum 1.12.1990 schloss der damalige Arbeitgeber des Klägers bei der Lebensversicherung einen Vertrag (Nr XXX) über eine Kapitallebensversicherung für den Kläger als begünstigte Person ab. Versicherungsnehmer war zunächst der Arbeitgeber, der auch die Beiträge entrichtete. Ab 4.11.1998 wurde der Kläger Versicherungsnehmer und zahlte die Beiträge. Mit Vertragsbeginn zum 1.12.2002 schloss die Bausparkasse, bei der der Kläger vom 1.10.1999 bis 29.2.2012 als selbständiger Handelsvertreter tätig war, einen weiteren Vertrag (Nr XXX) bei der Lebensversicherung für den Kläger als begünstigte Person ab. Versicherungsnehmer war die Bausparkasse, diese entrichtete auch die Beiträge. Zum 1.3.2012 wurde die Versicherung auf den Kläger übertragen; Beiträge bezahlte dieser nicht mehr. Am 28.11.2022 wurden an den Kläger aus diesen Versicherungen Beträge von 20 746,06 Euro (Nr XXX) und 20 301,60 Euro (Nr XXX) ausgezahlt. Die Beklagten legten den Kapitalertrag - unter Abzug der vom Kläger selbst entrichteten Beiträge - der Beitragserhebung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde (Bescheid vom 30.11.2022). Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 14.3.2023, Gerichtsbescheid des SG vom 15.9.2023, Urteil des LSG vom 25.6.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Dies begründet er damit, dass die "Bescheidung" des LSG unrichtig sei. Ihm gehe es nur um den Vertrag, welche die Bausparkasse Schwäbisch Hall abgeschlossen habe. Entgegen den Ausführungen des LSG sei diese Versicherung kein Bestandteil der betrieblichen Gesamtversorgung gewesen.

II

4

1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen entspricht. Sie ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).

5

Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet. Hierfür muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt werden, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12/18 B - juris RdNr 5; jeweils mwN).

6

Der Kläger versäumt es bereits, den der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalt darzustellen. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge (stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.12.2020 - B 6 KA 25/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 16.2.2021 - B 6 KA 19/20 B - juris RdNr 7; jeweils mwN). Zudem formuliert der Kläger keine Rechtsfrage und die Beschwerdebegründung enthält damit auch keine Ausführungen zur Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit einer solchen Rechtsfrage. Letztendlich kritisiert er lediglich eine vermeintliche entscheidungserhebliche Rechtsverletzung des Berufungsgerichts, macht jedoch keinen der in § 160 Abs 2 SGG genannten Revisionszulassungsgründe geltend.

7

Auch der Hinweis auf "verfassungsrechtliche Bedenken" ist nicht ausreichend. Ein Beschwerdeführer, der mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl nur BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 45/17 B - juris RdNr 8 mwN). Hieran fehlt es.

8

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.