Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1950, Az.: I ZR 2/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1950
- Aktenzeichen
- I ZR 2/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1950, 10058
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg - 29.09.1949
Fundstellen
- DB 1951, 36 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1951, 57 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1951, 97 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma L. & K. in H. St.hof,
Prozessgegner
die Eierverwertungsgenossenschaft E. in E.-L.,
hat der Bundesgerichtshof, 1. Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1950 unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof. Dr. Lindenmaier als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Wilde, Dr. Haidinger, Dr. Fischer für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des I. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 29.9.1949 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revisionsinstanz fallen der Klägerin zur Last.
Tatbestand.
Die Klägerin hat der Beklagten am 18. Juni 1948 auf Anweisung des Eierproduktenkontors in Hamburg 2.000 kg Trockenei, die bei der Rh. Gesellschaft für Schiffahrt, Spedition und Lagerei GmbH. in Köln lagerte durch die Hansa-Bank in Hamburg zum Preise von 7.500 RM zum Kauf angeboten.
Die Hansa-Bank übersandte der Dürener Bank in Euskirchen eine auf die Beklagte lautende Rechnung und einen Lieferschein für die Lagerhalter in mit der Weisung, sie der Beklagten vorzulegen und gegen Zahlung des Rechnungsbetrages auszuhändigen. Die Dürener Bank teilte den Eingang der Rechnung und des Lieferscheins am 18. Juni 1948 der Beklagten mit, die den Lieferschein am 19. Juni 1948 durch Zahlung von 7.500 RM einlöste. Diese Summe wurde der Klägerin nach ihrer Behauptung am 25.6.1948 von der Hansa-Bank gutgeschrieben. Am 28. Juni 1948 wurden die 2.000 kg Trockenei der Beklagten durch die Lagerhalterin in Köln ausgehändigt.
Die Klägerin macht mit der Klage geltend, daß die Beklagte nach §18 Abs. 1 Ziffer 4 des Umstellungsgesetzes Nr. 63 der Militärregierung verpflichtet sei, den Preis von 7.500 RM im vollen Umfange in DM zu zahlen. Sie führt zur Begründung ihrer Forderung aus, der Kaufvertrag sei erst am 19. Juni 1948 dadurch zustande gekommen, dass die Beklagte an diesem Tage den ihr von der Dürener Bank am 18. Juni 1948 angebotenen Lieferschein eingelöst habe. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auch auf §18 Abs. 1 Z. 2 UmstG. mit der Begründung, daß sie die ihr obliegende Leistung, der Beklagten das Eigentum an dem Trockenei zu verschaffen, erst am 28. Juni 1948 erfüllt habe, weil das Trockenei erst an diesem Tage der Beklagten durch die Rh.-GmbH. überhoben sei. Die Beklagte ist der Rechtsansicht der Klägerin entgegengetreten. Sie meint, dass der Kaufvertrag schon am 14. Juni 1948 als dem Tage zustandegekommen sei, an dem die Klägerin die Rechnung und den Lieferschein ausgestellt habe, dass sie aber auch bereits am 19. Juni 1948 Eigentümerin des Trockeneis geworden sei, weil die Klägerin ihr das Eigentum an diesem Tage dadurch gemäss §931 BGBübertragen habe, dass sie ihr ihren Anspruch auf Herausgabe des Trockeneis durch die Aushändigung des Lieferscheines abgetreten habe.
Die Klägerin verlangt mit der Klage die Zahlung eines Teilbetrages von 2.050 DM nebst 4 % Zinsen seit der Klageausstellung. Das Landgericht Bonn hat die Klage durch ein am 16. März 1949 verkündetes Urteil abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist durch das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichtes in Hamburg vom 29. September 1949 zurückgewiesen worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, die ein Urteil nach dem Klageantrage erstrebt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin kann ihren Anspruch auf die Vorschrift des §18 Abs. 1 Zif. 4 UmstG. nicht stützen. Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien erst am 19. Juni 1948 zustande gekommen und dass erst an diesem Tage die auf Reichsmark lautende Kaufpreisverbindlichkeit der Beklagten begründet worden ist, nicht zu beanstanden. In welcher Form die Dürener Bank der Beklagten den Eingang der Rechnung und des Lieferscheins mitgeteilt hat, ob dies brieflich, telefonisch oder mündlich durch einen Boten unter Vorlegung der Urkunden geschehen ist, steht nicht fest. Fest steht aber, dass die Mitteilung am 18. Juni 1948 erfolgt ist und dass die Beklagte an diesem Tage nur von ihr Kenntnis genommen, aber noch nichts darauf veranlasst hat. Ohne eine Erklärung der Beklagten konnte der Vertrag nicht Zustandekommen, die Verbindlichkeit der Beklagten nicht begründet werden. Aber die Beklagte hat dann am 19. Juni 1948 den Rechnungsbetrag bei der Dürener Bank eingezahlt. Dadurch hat sie das ihr von der Klägerin gemachte Vertragsangebot angenommen, zugleich aber auch ihre Kaufpreisschuld getilgt. Regelmässig ist der Kaufpreis allerdings Zug um Zug gegen die Aushändigung der Ware zu zahlen und die Beklagte hat die Ware erst am 28. Juni 1948 erhalten. Aber die Dürener Bank hat der Beklagten am 18. Juni 1948 das Angebot gemacht, dass sie ihr die Rechnung und den Lieferschein der Klägerin gegen Zahlung des Rechnungsbetrages aushändigen wolle, und dieses Angebot hat die Beklagte durch Zahlung des Kaufpreises angenommen. Die Klägerin hatte die Hansa-Bank in Hamburg beauftragt, das Geschäft für sie abzuwickeln, und die Hansabank hatte sich zur Erledigung des Auftrages der Dürener Bank bedient. Die Auffassung des Berufungsgerichtes ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass dadurch die Dürener Bank die Vollmacht der Klägerin erhalten habe, das Geld für die Klägerin einzuziehen. Die Beklagte konnte auch das Angebot der Dürener Bank nur dahin verstehen, dass sie ihre der Klägerin gegenüber bestellende Kaufpreisschuld durch die Zahlung an die Dürener Bank tilgen solle. Daraus folgt, dass die Kaufpreisschuld der Beklagten am 19. Juni 1948 durch die Zahlung an die Dürener Bank erloschen ist. Das aber hat nach §13 Abs. 3 S. 2 UmstG. die Folge, dass die Klägerin die Umstellung ihrer Forderung im Verhältnis 1 zu 1 auf Grund des §18 Abs. 1 Zif. 4 UmstG. nicht verlangen kann, denn nach §13 Abs. 3 S. 2 UmstG. finden die Vorschriften des Umstellungsgesetzes auf Reichsmarkverbindlichkeiten, die bei Beginn des 21. Juni 1948 bereits erloschen sind, keine Anwendung. Da die Klägerin hiernach über die am 19. Juni 1948 von der Beklagten an die Dürener Bank gezahlte Reichsmarksumme hinaus nichts verlangen kann, musste ihre Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts, durch das ihre Klage abgewiesen ist, zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.