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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 04.08.1981, Az.: 1 ABR 106/79

Betriebsrat; Mitbestimmung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.08.1981
Aktenzeichen
1 ABR 106/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 10021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 26.09.1979 - 15 TaBV 8/79

Fundstellen

  • BAGE 36, 161 - 171
  • JR 1982, 396
  • NJW 1982, 671-672 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für die vom Normalvertrag-Solo erfaßten Bühnenangestellten ist die Zeit der Proben für die einzelnen Aufführungen Teil ihrer Arbeitszeit. Die zeitliche Festlegung der Proben unterliegt daher nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrates. Dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entfällt nur insoweit, als durch eine Mitbestimmung über die zeitliche Lage der einzelnen Proben zwangsläufig die Gesamtdauer der Proben für eine Aufführung und damit die künstlerische Qualität der Aufführung beeinflußt wird. Das Mitbestimmungsrecht entfällt ferner, wenn künstlerische Gesichtspunkte eine bestimmte zeitliche Lage oder eine bestimmte Mindestdauer der einzelnen Probe erfordern.