Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.03.1988, Az.: BVerwG 9 CB 31.88
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.03.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 CB 31.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 18764
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 18.01.1988 - AZ: 21 OVG A 9/87
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 31. März 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Januar 1988 wird verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Kläger kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
II.
Die ohne Zulassung eingelegte, auf § 133 Nr. 1 VwGO gestützte Revision ist unzulässig. Aus dem Revisionsvorbringen ergibt sich eine vorschriftswidrige Besetzung des Berufungsgerichts nicht. Der Kläger hält Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG für verletzt, weil mit den ehrenamtlichen Richtern B. und E. zwei Richter an der Berufungsentscheidung mitgewirkt haben, die nach seinem Vorbringen in einem grob fehlerhaften Wahlverfahren, das zur Nichtigkeit des Wahlaktes geführt habe, gewählt worden seien. Die Fehlerhaftigkeit des Wahlaktes sieht die Revision darin, daß der Wahlausschuß bei den Wahlen, in denen die Richter Blanke und Etzel gewählt worden sind, ebenso wie bei allen seinen anderen Sitzungen unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein getagt hat, obwohl sich keinerlei Hinweise dafür finden, daß der von Gesetzes wegen als Vorsitzender berufene Präsident des Oberverwaltungsgerichts an diesen Sitzungstagen verhindert gewesen sei und ohne daß der Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts festlege, daß der Präsident bei dieser Tätigkeit vom Vizepräsidenten vertreten werde. Mit diesen Darlegungen ist ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG indessen nicht schlüssig vorgetragen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die mit derjenigen des Bundesgerichtshofs übereinstimmt, führt die unrichtige Anwendung einer Besetzungsvorschrift zu einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung im Sinne des § 123 Nr. 1 VwGO nur dann, wann sich der Gesetzesverstoß gleichzeitig als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 11; Beschluß vom 9. Juni 1987 - BVerwG 9 CB 36.87 - Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 1 = NJW 1988, 219; Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juli 1975 - 3 StR 27/28/75 - Goltdammers Archiv für Strafrecht. 1976, S. 141; Urteil vom 21. Oktober 1975 - 1 StR 445/75 - a.a.O. S. 142, beide mit Anmerkung von Rieß a.a.O. S. 123; Urteil vom 14. Oktober 1975 - 1 StR 108/75 - BGHSt 26, 206 <210 [BGH 14.10.1975 - 1 StR 108/75]/211>).
Nach Zweck und Schutzbereich der Verfassungsbestimmung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beurteilt sich deshalb auch, ob und ggf. welche Fehler im Verfahren der Wahl der ehrenamtlichen Richter zur Folge haben, daß ein unter der Mitwirkung des aus einer fehlerhaften Wahl hervorgegangenen ehrenamtlichen Richters tagendes Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt ist.
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet es, jemanden seinem gesetzlichen Richter zu entziehen. Die Verfassungsbestimmung soll der Gefahr vorbeugen, daß die Auswahl des im Einzelfall zuständigen Richters aufgrund sachfremder Erwägungen manipuliert wird (BVerfGE 17, 294 <299>; 24. 33 <54>; Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Oktober 1975 - 1 StR 108/75 - a.a.O. S. 211). Eine Manipulierung des Ergebnisses des Richterspruchs in der Phase der Wahl der ehrenamtlichen Richter ist aber nur begrenzt möglich (BVerfG, NJW 1982, 2368). Der Wahlausschuß trifft für die Bestimmung des gesetzlichen Richters eine lediglich vorbereitende Entscheidung und übt keinen unmittelbaren Einfluß auf die Zuteilung des einzelnen ehrenamtlichen Richters zu einem bestimmten Spruchkörper aus. Auch setzt die durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Gesetzlichkeit der gerichtlichen Zuständigkeitsordnung im Grundsatz voraus, daß ein "Richter" vorhanden ist, der durch eine - durch "Entziehung" verletzbare - Zuständigkeitsanordnung gebunden ist und von dem deshalb im Hinblick auf einen bestimmten Rechtsuchenden gesagt werden kann, er sei "sein" Richter. Fehler bei der Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter führen daher nicht schon für sich allein zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters. Ein Gericht ist vielmehr wegen der Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters, bei dessen Wahl ein Fehler vorgekommen ist, nur dann nicht ordnungsgemäß besetzt im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO, wenn durch den Fehler im Wahlverfahren der Schutzzweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berührt wird. Dies trifft hauptsächlich zu bei Fehlern, die so schwerwiegend sind, daß von einer Wahl im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann und damit den ehrenamtlichen Richtern die Eigenschaft abgesprochen werden muß, durch eine Wahl gesetzliche Richter geworden zu sein (ebenso Bundesgerichtshof. Urteil vom 14. Oktober 1975 - 1 Str 108/75 - a.a.O., ferner Urteil vom 21. September 1984 - 2 StR 327/84 - BGHSt 33. 41 und Urteil vom 16. Januar 1985 - 2 StR 717/84 - BGHSt 33, 126 <129>[BGH 16.01.1985 - 2 StR 717/84]). Dementsprechend hat auch der Gesetzgeber z.B. für das Verfahren vor den Arbeitsgerichten in §§ 65, 73 des Arbeitsgerichtsgesetzes bestimmt, daß die Rüge vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts grundsätzlich nicht auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter gestützt werden kann (vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Oktober 1975 - 1 Str 108/75 - a.a.O. S. 210).
Der von der Revision allein angeführte Mangel der Wahrnehmung des Vorsitzes im Wahlausschuß durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts statt durch den Präsidenten war nicht so schwerwiegend daß in Bezug auf das Auswahlverfahren, aus dem die Bewerber B. und E. als ehrenamtliche Richter hervorgegangen sind, von einer Wahl im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann und ihnen deshalb die Eigenschaft abgesprochen werden muß, durch eine Wahl gesetzliche Richter geworden zu sein (vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juni 1980 - 5 StR 464/79 - BGHSt 29. 284 <287/88>).
III.
Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Beschwerdeschrift sieht die Vorschriften der §§ 86 Abs. 1, Abs. 3, 108 Abs. 1 Satz 1, 108 Abs. 2 VwGO dadurch als verletzt an, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt, bei seiner Beweiswürdigung von einem teilweise unvollständigen und unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist und Widersprüche in den Angaben des Klägers und seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau gesehen hat, die tatsächlich nicht existieren, auf die der Kläger und seine Ehefrau aber auch nicht hingewiesen worden sind, so daß sie sie hätten ausräumen können. Diese Verfahrensrügen sind nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dadurch verletzt, daß es sich seine Überzeugung vom Fehlen einer dem Kläger drohenden politischen Verfolgung aufgrund - angeblicher - Angaben des Klägers gebildet hat, die dieser in Wahrheit nicht gemacht hat. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehören insbesondere die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, der Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akten sowie die im Rahmen einer Beweiserhebung gewonnenen tatsächlichen Feststellungen unbeschadet der Befugnis des Gerichts, die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, den Inhalt der beigezogenen Akten sowie das Ergebnis einer Beweisaufnahme frei zu würdigen. Da der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung erst zum Zuge kommen kann, wenn der Sachverhalt, der gewürdigt werden soll, feststeht, setzt eine auf dem Gesamtergebnis des Verfahrens aufbauende Beweiswürdigung die zutreffende Kenntnis des Inhalts der beigezogenen Akten, der Erklärungen der Verfahrensbeteiligten und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme voraus (Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145). Das Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht der Beschwerde bei seiner Einschätzung, das Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal sei unglaubhaft, nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Soweit es die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 1987, der von ihm geschriebene Artikel sei an Sie "Zeitungen Pionier und Palaver gesandt, aber in keiner dieser Zeitungen publiziert" worden, und er habe "daraufhin ... den Inhalt dieses Artikels in Form eines Flugblatts verbreitet", dahin verstanden hat, die Publizierung der Vorwürfe gegen den Minister über Flugblätter sei durch das Mißlingen des Versuchs, diese Anschuldigungen über die Presse publik zu machen, veranlaßt gewesen, hat es damit keine vom Kläger tatsächlich nicht gegebene Erklärung zugrunde gelegt. Sofern der Kläger mit seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht anders als mit seinen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt und in der Klagebegründung vom 23. August 1982 hat vortragen, insbesondere hat behaupten wollen, die Flugblattaktion habe unabhängig von der fehlgeschlagenen Zeitungsveröffentlichung stattgefunden und sei schon längere Zeit vorher von Gremien der PFP beschlossen worden, hätte er dies deutlich machen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich Sache des Asylsuchenden, von sich aus einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt zu schildern (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37). Das Oberverwaltungsgericht war nicht verpflichtet, den Kläger auf die im Berufungsurteil angeführten Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten seines Vertrags hinzuweisen oder ihn zu befragen, in welchem Verhältnis seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 1987 zu denen im Verfahren vor dem Bundesamt stehen.
Das Berufungsgericht ist auch dadurch, daß es angenommen hat, der Grund für die Abweichung in der Schilderung des persönlichen Verfolgungsschicksals im Verfahren vor dem Bundesamt einerseits und in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 1987 andererseits könne nicht in einem - als Möglichkeit vom Berufungsgericht durchaus in Betracht gezogenen - unbeabsichtigt bei der Formulierung des Asylantrags unterlaufenen Übersetzungsfehler gesehen werden, nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, sondern hat im Zuge seiner Beweiswürdigung eine Wertung getroffen, ob eine bestimmte Ursache für die Diskrepanz im Asylvorbringen des Klägers näher oder ferner liegt oder auszuschließen ist.
Auch die weiteren Wertungen des Berufungsgerichts, es habe nahegelegen, daß der Kläger, falls es wirklich seine Absicht gewesen sei, durch die Veröffentlichung von regimekritischen Leserbriefen in einer in London erscheinenden sowie in einer in Ghana herausgegebenen Zeitschrift "noch einmal publizistisch in das Geschehen Ghanas" einzugreifen, nach Absendung des Leserbriefes an die in London herausgegebene Zeitschrift verfolgen würde, ob der Brief in einer der demnächst erscheinenden Ausgaben abgedruckt werden würde und daß er den zum Abdruck in der ghanaischen Zeitung bestimmten Brief nicht so abgefaßt hätte, daß von vornherein keinerlei Aussicht auf eine Veröffentlichung bestanden habe, beruhen auf einem zutreffend erkannten Sachverhalt, nämlich auf den vom Berufungsgericht richtig verstandenen Angaben des Klägers zu seinem Verhalten im Zusammenhang mit der Abfassung und Absendung der Leserbriefe. Dasselbe gilt für die Bewertung der Gründe, die der Kläger dafür angegeben hat, daß er den zum Abdruck in der ghanaischen Zeitung bestimmten Leserbrief nicht von Deutschland aus per Post unmittelbar an die Redaktion der Zeitung gesandt hat, sondern von seiner - damals noch in Ghana lebenden - Ehefrau in der Redaktion hat abgeben lassen. Das Berufungsgericht hat entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht angenommen, daß der Kläger die Umgehung der Postzensur als den einzigen Grund für den gewählten Weg der Briefübermittlung angegeben hat. Es ist vielmehr davon ausgegangen, "daß die Postzensur im damaligen Zeitpunkt nicht das einzige Hindernis war, das einer Veröffentlichung seines Leserbriefes in einer ghanaischen Zeitung im Wege stand"; es hat jedoch auch bei Würdigung der erkannten Notwendigkeit, einen Weg zu finden, alle vorhandenen Hindernisse zu überwinden, dem Kläger nicht geglaubt, daß er seine Ehefrau der mit dem behaupteten Botendienst verbundenen Gefahr ausgesetzt hat.
Die von der Beschwerde weiter erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe es fehlerhafterweise unterlassen, die als Zeugin vernommene Ehefrau des Klägers auf die auf Seite 11/12 des Berufungsurteils angeführten Unstimmigkeiten in ihrer Zeugenaussage hinzuweisen, um ihr so Gelegenheit zur Klärung und Verdeutlichung zu geben, scheitert schon daran, daß der Zeugin ausweislich der Vernehmungsniederschrift vom 18. Januar 1988 wegen ihrer Angabe, sie habe den ihr zur persönlichen Übergabe an den Chefredakteur übermittelten Brief einer beliebigen, ihr unbekannten Person im Redaktionsgebäude ausgehändigt, dreimal ein derartiger Vorhalt gemacht worden ist (vgl. S. 4 und 6 der Vernehmungsniederschrift).
Auf Seite 13 seines Urteils geht das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht von sich widersprechenden Angaben der Zeugin zur Dauer der Zeitspanne aus, in der sie als Inhaftierte Mißhandlungen erdulden mußte, sondern von widersprüchlichen Angaben zu der Zeit, während der sie unter Schlägen und Gewaltandrohungen nach dem Verbleib des Klägers gefragt worden ist. Nach ihren Angaben im eigenen Asylverfahren war dies die gesamte Dauer ihrer Haft, nach ihrer anfänglichen, erst nach Vorhalt geänderten Zeugenaussage waren dies nur die beiden ersten Tage ihrer Inhaftierung.
Schließlich durfte das Berufungsgericht seiner Überzeugungsbildung auch den Begriff "Vervielfältigung", den das Dolmetscherbüro I. P. bei seiner Übersetzung des vom Kläger vorgelegten englischsprachigen Briefes des Herrn J. B. benutzt hatte, zugrunde legen und brauchte nicht auf den in diesem Brief benutzten englischen Ausdruck "production" zurückzugreifen. Nach § 184 GVG, der gemäß § 55 VwGO auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, ist Gerichtssprache die deutsche Sprache. Hieraus folgt, daß dann, wenn die Parteien dem Gericht fremdsprachliche schriftliche Äußerungen nebst der erforderlichen Übersetzung ins Deutsche vorlegen, das Gericht grundsätzlich diese Übersetzung und nicht den fremdsprachlichen Text zur Grundlage seiner Überzeugungsbildung zu machen hat. Dies mag anders sein, wenn die Partei das Gericht darauf hinweist, daß die vorgelegte Übersetzung derart mangelhaft ist, daß es an einer verläßlichen Wiedergabe der fremdsprachlichen Äußerung auf Deutsch fehlt. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger indessen lediglich auf einige wenige, im einzelnen genau bezeichnete Übersetzungsfehler, welche die Bedeutung einzelner Worte im Brief des J. B. betrafen, hingewiesen und gleichzeitig bei jedem dieser Fehler die korrekte Übersetzung mitgeteilt. Angesichts dessen war der Hinweis des Klägers auf die Übersetzungsfehler nicht als Hinweis auf die Unbrauchbarkeit der - schließlich von ihm selbst vorgelegten - Übersetzung zu verstehen. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, sich auf der Grundlage der vorgelegten beglaubigten Übersetzung unter Berücksichtigung der mitgeteilten korrigierenden Hinweise des Klägers seine Überzeugung zu bilden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker
Dawin