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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1974, Az.: II ZR 176/72

Verhältnis von Satzungsbestimmungen und dem gesetzlichen Erfordernis erhöhter Kapitalmehrheit für Satzungsänderungen; Sinn und Zweck von § 179 des Aktiengesetzes (AktG)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1974
Aktenzeichen
II ZR 176/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 31.05.1972
LG München I

Fundstellen

  • DB 1975, 198-199 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1975, 569-572
  • MDR 1975, 209 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 212-213 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

T.-W. Gerhard F. S. Aktiengesellschaft, M., I. Straße ...,
vertreten durch a) den Vorstand, bestehend aus Günther J. S. und Dr. Claus H., b) den Aufsichtsrat, bestehend aus Dr. Karl-Heinz W., Dr. Walter B. und Alwin N.

Prozessgegner

Gerhard W. S., L.-M. (Schweiz)

Amtlicher Leitsatz

Eine Satzungsbestimmung, wonach "Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen", läßt das gesetzliche Erfordernis erhöhter Kapitalmehrheit für Satzungsänderungen unberührt, wenn keine sonstigen Anhaltspunkte in der Satzung selbst deutlich auf eine gegenteilige Auslegung hinweisen.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Kellermann, Dr. Tidow und Bundschuh
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 1972 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten beiden Rechtszüge werden dem Kläger zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 und die Kosten der Revisionsinstanz dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.

Tatbestand

1

In der Hauptversammlung der beklagten Aktiengesellschaft vom 30. Juni 1971 wurde unter anderem zu Punkt 2 der Tagesordnung über eine Reihe von Satzungsänderungen abgestimmt, die den Namen der Gesellschaft, eine gleichzeitig zur Beschlußfassung anstehende Kapitalerhöhung von 3 Mio. DM auf 5.700.000,00 DM, eine Neufassung der Bestimmungen über die Veräußerung und Verpfändung von Aktien sowie eine Änderung des § 21 dahin betrafen, daß nicht mehr je 1.000,00 DM, sondern schon je 100,00 DM Nennwert einer Aktie eine Stimme gewähren. Als Ergebnis der Abstimmung stellte der Vorsitzende jeweils fest, daß die Änderungsanträge mit 1.503 gegen 1.497 Stimmen und mit einem Kapital von 1.503.000,00 DM gegen 1.497.000,00 DM angenommen worden seien. Der Kläger, der gegen die Anträge gestimmt hatte, erklärte gegen die Beschlüsse Widerspruch zur Niederschrift.

2

Die Satzung der Beklagten bestimmt in § 23 Abs. 1:

"Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt."

3

Der Kläger legt diese Bestimmung dahin aus, daß sie nur die Stimmenmehrheit, nicht die Kapitalmehrheit betreffe; sie ändere deshalb § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht ab, wonach satzungsändernde Hauptversammlungsbeschlüsse einer Mehrheit von mindestens 3/4 des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals bedürfen. Er erblickt in den beanstandeten Beschlüssen einen Verstoß gegen diese gesetzliche Vorschrift und hat beantragt, diese Beschlüsse für nichtig zu erklären.

4

Die Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, da nach ihrer Satzung Stimmenmehrheit und Kapitalmehrheit immer zusammenfielen, meine § 23 Abs. 1, indem er für alle Beschlüsse die einfache Stimmenmehrheit ausreichend sein lasse, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibe, zugleich die einfache Kapitalmehrheit. Die angefochtenen Beschlüsse seien daher mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen.

5

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, möchte die Beklagte die Abweisung der Klage hinsichtlich der Satzungsändernden Beschlüsse erreichen.

Entscheidungsgründe

6

1.

Nach § 179 Abs. 2 Abs. 2 Satz 1 AktG bedürfen satzungsändernde Beschlüsse der Hauptversammlung einer Mehrheit von mindestens 3/4 des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals. Diese Voraussetzung erfüllt der mit der Klage angefochtene Beschluß zu Punkt 2 der Tagesordnung nicht. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht der Beklagten entgegengetreten, das gesetzliche Erfordernis einer erhöhten Kapitalmehrheit gelte für sie schon deshalb nicht, weil sie keine Mehrstimmrechtsaktien ausgegeben hat, sondern alle Aktien den gleichen Stimmwert haben und sich deshalb Stimmen- und Kapitalmehrheit decken. Zwar hat der Gesetzgeber, indem er es in § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG auf die Kapitalmehrheit abgestellt hat, verhindern wollen, daß die Satzung allein durch Mehrstimmrechtsaktionäre geändert wird, ohne daß diese zugleich die Kapitalmehrheit besitzen (v. Godin/Wilhelmi, AktG 4. Aufl. § 179 Anm. 1, 6; Wiedemann in Großkomm. AktG 3. Aufl. § 179 Anm. 5). Hierin erschöpft sich aber nicht der Sinn der Vorschrift. Ihre wesentliche Bedeutung liegt vielmehr darin, daß sie satzungsändernde Beschlüsse wegen ihrer besonderen Tragweite für die Gesellschaft und die Aktionäre schärferen Stimmanforderungen als gewöhnliche Hauptversammlungsbeschlüsse unterwirft.

7

Dies gilt unabhängig davon, ob Stimmrecht und Kapitalbeteiligung - wie in der Regel - zusammenfallen oder nicht. Davon geht jetzt auch die Revision aus.

8

2.

Es kommt daher darauf an, ob die Satzung der Beklagten, wie es nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AktG zulässig ist, in § 23 Abs. 1 die gesetzliche Regelung dahin abändert, daß neben der in § 133 Abs. 1 AktG zwingend vorgeschriebenen einfachen Stimmenmehrheit lediglich die einfache Kapitalmehrheit erreicht sein muß. Diese von den Vorinstanzen verneinte Frage hat der Senat selbständig zu prüfen, da sie eine körperschaftliche Regelung betrifft, die für einen unbestimmten Kreis von Personen von Bedeutung sein kann und deshalb einheitlich auszulegen ist (BGHZ 14, 25, 36 f; Urt. d. Sen. v. 29. 3. 73 - II ZR 139/70, LM GmbHG § 47 Nr. 20 m.w.N.).

9

Der Auffassung des Berufungsgerichts, das in § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG aufgestellte Erfordernis einer erhöhten Kapitalmehrheit sei durch § 23 Abs. 1 der Satzung nicht abbedungen, ist zuzustimmen.

10

a)

§ 23 Abs. 1 befaßt sich seinem Wortlaut nach nur mit der Stimmen-, nicht mit der Kapitalmehrheit. Mit Recht hat es das Berufungsgericht abgelehnt, die Worte "mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen" hier zugleich auf die Kapitalmehrheit zu beziehen. Das Gesetz unterscheidet scharf zwischen Stimmen- und Kapitalmehrheit (vgl. z.B. § 133 Abs. 1, 103 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 einerseits, § 52 Abs. 5, § 134 Abs. 1 Satz 6, § 179 Abs. 2, § 182 Abs. 1, § 222 Abs. 1, § 262 Abs. 1 Nr. 2, § 340 Abs. 2 AktG andererseits). Hierauf ist entgegen der Auffassung der Revision gerade für die Auslegung notariell beurkundeter Satzungsbestimmungen einer Kapitalgesellschaft großes Gewicht zu legen, weil die Verfasser der Satzung, um Mißverständnisse möglichst auszuschließen, sich im Zweifel eng an den gesetzlichen Sprachgebrauch halten werden.

11

b)

Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung schränke den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 der Satzung zu stark ein, weil diese Klausel dann nach dem heutigen Aktienrecht nur noch für den Fall des § 103 Abs. 1 AktG - Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern vor Ablauf ihrer Amtszeit - Bedeutung erlangen könne (vgl. Barz in Großkomm. AktG 3. Aufl. § 133 Anm. 10). Die Vorschrift hat über den konkreten Anwendungsfall hinaus den Sinn, allgemein klarzustellen, daß für Hauptversammlungsbeschlüsse grundsätzlich die einfache Stimmenmehrheit genügt, daß also von der Satzung her Erschwerungen insoweit nicht vorgesehen sind.

12

Eine solche allgemein gefaßte Bestimmung läßt sich auch dann nicht ohne weiteres auf die vom Gesetz zusätzlich geforderte Kapitalmehrheit für Satzungsänderungen beziehen, wenn Stimmen- und Kapitalmehrheit, wie hier, zusammenfallen (Barz a.a.O. § 133 Anm. 10). Denn mit Rücksicht auf die unter Umständen einschneidende Bedeutung satzungsändernder Beschlüsse ist im Zweifel davon auszugehen, daß sie nach der Satzung ebenso wie nach dem Gesetz nicht wie gewöhnliche Beschlüsse behandelt werden, sondern an erschwerte Voraussetzungen geknüpft sein sollen. Der Wille, die Regelung des § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG ausnahmsweise zu mildern und für Satzungsänderungen ebenso wie für gewöhnliche Beschlüsse die einfache Kapitalmehrheit genügen zu lassen, muß daher in der Satzung eindeutig zum Ausdruck kommen (Wiedemann a.a.O. § 179 Anm. 6 a). Einen solchen sicheren Hinweis auf eine gewollte Erleichterung von Satzungsänderungen hat das Berufungsgericht hier mit Recht vermißt. Ob in einer dem Wortlaut nach auf die Stimmenmehrheit beschränkten Regelung, wie sie § 23 Abs. 1 der Satzung enthält, dann eine Ausnahme von dem Erfordernis erhöhter Kapitalmehrheit in § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG gesehen werden kann, wenn sie, anstatt allgemein für Mehrheitsbeschlüsse einen Grundsatz aufzustellen, ausdrücklich Satzungsänderungen betrifft (so v. Godin/Wilhelmi a.a.O. § 179 Anm. 6; Wiedemann a.a.O. § 179 Anm. 6 a m.w.N.), kann auf sich beruhen. Für die vorliegende Klausel verbietet sich diese Auslegung, weil eine Satzung um der Rechtssicherheit willen gerade auch über das gültige Zustandekommen von Mehrheitsbeschlüssen und in besonderem Maße von satzungsändernden Beschlüssen für jedermann klar und deutlich Aufschluß geben muß.

13

Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß es sich bei einer Milderung gesetzlicher Mehrheitsvorschriften durch die Satzung anbiete, an die Stimmenmehrheit anzuknüpfen, weil das Gesetz zwar immer eine Stimmenmehrheit (§ 133 Abs. 1 AktG), aber nur für bestimmte Fälle zusätzlich eine Kapitalmehrheit verlange. Gerade weil das Gesetz in einer ganzen Reihe von Bestimmungen das Erfordernis der einfachen Stimmenmehrheit mit dem einer qualifizierten Kapitalmehrheit koppelt (vgl. die Aufzählung bei Barz a.a.O. § 133 Anm. 7) und eine Abschwächung nur dahin zuläßt, daß die Satzung auch eine geringere Kapitalmehrheit - bis zur Grenze der einfachen Kapitalmehrheit (Wiedemann a.a.O. § 179 Anm. 6 a) - für ausreichend erklären kann, liegt es, wenn eine solche Abweichung gewollt ist, näher, sie ausdrücklich auf die Kapitalmehrheit zu beziehen.

14

c)

Zu Unrecht meint die Revision schließlich, eine Milderung der Stimmanforderungen des § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG durch § 23 Abs. 1 der Satzung auch daraus herleiten zu können, daß es sich bei der Beklagten um eine Familiengesellschaft mit einer geringen Zahl von Aktionären handele. Abgesehen davon, daß der Beklagten anscheinend auch ein Familien fremder (Anton O.) angehört und ihre Satzung einen weiteren Aktienerwerb durch solche Personen nicht zwingend ausschließt (vgl. § 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 und 3 der Gründungsurkunde), ist es auch in einer Familiengesellschaft durchaus sinnvoll, Satzungsänderungen zum Schutz der Minderheit an erschwerte Mehrheitsvoraussetzungen zu binden.

15

Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf Umstände beruft, die in der Satzung oder der darin in bezug genommenen Gründungsurkunde keinen Nieder schlag gefunden haben und nicht allgemein erkennbar sind, ist ihr Vorbringen unbeachtlich, da solche Umstände für die Auslegung körperschaftlicher Satzungsbestimmungen ausscheiden (Urt. d. Sen. v. 24. 1. 74 - II ZR 65/72, VM 1974, 372 zu 2 m.w.N.). Schon hieran scheitert auch der Versuch der Revision, im Wege einer Rüge nach § 139 ZPO neue Tatsachen in den Prozeß einzurühren.

16

3.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

17

Bei der Kostenentscheidung, die auf § 92, § 97, § 271 Abs. 3 Satz 2, § 566, § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO beruht, ist zu berücksichtigen, daß mit der Klage ursprünglich auch die Hauptversammlungsbeschlüsse zu Punkt 1 und 3 der Tagesordnung angefochten waren und in der Revisionsinstanz zu Punkt 3 der Kläger seine Klage, zu Punkt 1 die Beklagte ihre Revision vor einer Terminsbestimmung zurückgenommen haben.

Stimpel
Fleck
Dr. Kellermann
Dr. Tidow
Bundschuh