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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.05.1960, Az.: 3 AZR 571/57

Festsetzung der Pensionshöhe; Ermessensspielraum; Pensionsfestsetzungsbescheid; Öffentlicher Dienst; Willenserklärung einer Vertragspartei; Verwaltungsakt; Leistungsbestimmung; Anfechtung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.05.1960
Aktenzeichen
3 AZR 571/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1960, 827
  • DB 1960, 847

Amtlicher Leitsatz

Wenn nach der zugrunde liegenden Rechtslage für den Arbeitgeber bei der Festsetzung der Pensionshöhe ein Ermessensspielraum besteht, so ist der Pensionsfestsetzungsbescheid des Arbeitgebers auch im öffentlichen Dienst nach BGB § 315 zu beurteilen, nämlich als Willenserklärung einer Vertragspartei, durch die diese eine vertragliche Leistung im Rahmen eines Ermessensspielraums bestimmt, und nicht als ein Verwaltungsakt. Das hat zur Folge, daß die Leistungsbestimmung nach BGB § 315 unwiderruflich und der Bestimmungsberechtigte - außer etwa im Fall der Anfechtung - an die einmal getroffene Bestimmung mindestens solange gebunden ist, wie die tatsächlichen Voraussetzungen sich nicht ändern.