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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1951, Az.: 3 StR 106/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1951
Aktenzeichen
3 StR 106/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 17.10.1950

Fundstelle

  • BGHSt 1, 259 - 262

Verfahrensgegenstand

falsche uneidliche Aussage und Anstiftung hierzu

Amtlicher Leitsatz

Das Revisionsgericht hat die Berichtigung eines Hauptverhandlungsprotokolls, die erst nach Erhebung der Verfahrensrüge teilweise zugunsten und teilweise zuungunsten der Revision vorgenommen worden ist, in vollen Umfange zu berücksichtigen, sofern der prozessuale Vorgang, auf den die Rüge gestützt ist, zunächst nicht in das Protokoll aufgenommen war, sondern erst durch die Berichtigung in seiner Gesamtheit zu dessen Inhalt gemacht worden ist.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 31. Mai 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten Sch. wird verworfen. Sie trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. Oktober 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen in dem Umfange aufgehoben, als es diesen Angeklagten betrifft. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Angeklagte Sch. ist wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat, der Angeklagte M. wegen Anstiftung zu der falschen uneidlichen Aussage der Sch. unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Hiergegen haben beide Angeklagte Revision eingelegt, mit der sie Verstösse gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen und die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Revision der Angeklagten Sch. ist nicht begründet. Dagegen war das Rechtsmittel des Angeklagten M. von Erfolg.

2

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird seitens der Revision zunächst geltend gemacht, der Angeklagte M., der in der Hauptverhandlung während der Vernehmung der Mitangeklagten Sch. abgeführt und erst nach deren Beendigung wieder vorgelassen sei, sei über das Ergebnis dieser Vernehmung nicht unterrichtet worden. Die gerichtliche Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 17. Oktober 1950 hat hierüber keinen Vermerk enthalten. Erst mit der Erhebung der Revisionsrüge hat der Verteidiger der Angeklagten in einem an demselben Tage wie die Revisionsbegründungsschrift beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 21. November 1950 eine Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung dahin beantragt, dass der Angeklagte M. vor der Vernehmung der Angeklagten Sch. abgeführt worden sei. Daraufhin ist unter dem 14. Dezember 1950 folgende von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnete Verfügung ergangen:

"Das Sitzungsprotokoll in der Strafsache gegen M. und Sch. vom 17. Oktober 1950 wird auf Antrag der Verteidiger vom 21. November 1950 im Anschluss an die Niederschrift über die Vernehmung der Angeklagten Sch. wie folgt ergänzt:

Während der Vernehmung der Angeklagten Sch. liess das Gericht den Mitangeklagten M. für kurze Zeit aus dem Sitzungssaal abtreten, weil zu befürchten stand, dass die Angeklagte Sch. bei der Frage über die Art ihrer Beziehungen zu dem Mitangeklagten M. nicht die volle Wahrheit sagen würde (§ 247 StPO).

Sodann wird das vorbezeichnete Sitzungsprotokoll im Anschluss an die obige Ergänzung von Amts wegen weiter wie folgt ergänzt:

Nach Wiedereintritt von M. in den Sitzungssaal wurde dieser über den wesentlichen Inhalt dessen unterrichtet, was die Angeklagte Sch. ausgesagt bzw. worüber sie die Aussage verweigert hatte."

3

Die auf § 247 StPO gestützte Rüge der Revision scheitert an dem Inhalt der berichtigten Niederschrift über die Hauptverhandlung. Dabei ist es im gegebenen Falle ohne Bedeutung, dass die Beurkundung über die vorübergehende Entfernung des Angeklagten M. nach Massgabe des § 247 StPO nicht in der Niederschrift vom 17. Oktober 1950 enthalten war, sondern zum Gegenstand des Protokolls erst durch die auf Antrag der Verteidiger der Angeklagten veranlasste Ergänzungsniederschrift vom 14. Dezember 1950 geworden ist, als die Revisionsrüge bereits erhoben war. Zwar ist die Frage, ob eine nachträgliche Berichtigung eines Protokolls zu Ungunsten einer einmal geltend gemachten Revisionsrüge in der Revisionsinstanz noch beachtet werden darf, in der Rechtsprechung verschieden beantwortet worden (vgl. OGHSt Bd 1 S 277 ff und die daselbst angeführten Rechtsprechungsnachweise). Jene Entscheidungen beziehen sich aber vornehmlich auf den Fall, dass einer auf den ursprünglichen Inhalt der Sitzungsniederschrift gestützten zulässigen und begründeten Verfahrensrüge durch die Berichtigung nachträglich der Boden entzogen wurde oder wäre. Diese Voraussetzung trifft jedoch hier nicht zu. In dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 17. Oktober 1950 waren weder die vorübergehende Entfernung des Angeklagten M. aus dem Sitzungszimmer vermerkt noch dessen spätere Unterrichtung über das, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt war. Das Protokoll gab also der Revision keine Grundlage für ihre Rüge. Deshalb stellten die Verteidiger der Angeklagten auch den Antrag auf Berichtigung der Niederschrift. Sie hatten ihn allerdings insofern begrenzt, als sie nur die Entfernung des Angeklagten M. vor der Vernehmung der Angeklagten Sch. ins Protokoll aufgenommen haben wollten. An diese Einschränkung war indessen das Gericht nicht gebunden. Denn einen Anspruch auf Berichtigung hatten die Angeklagten nur insoweit, als die Feststellung des Vorganges, wie er sich zugetragen hatte, unterblieben und deshalb nachzuholen war. Wenn daher die Urkundspersonen den gesamten sich auf die Entfernung des Angeklagten M. aus dem Sitzungszimmer beziehenden Hergang in die Berichtigungsniederschrift aufnahmen und damit zum Gegenstand des Protokolls machten, so waren sie hierzu nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Hierdurch wurde auch der erhobenen Revisionsrüge nicht nachträglich der Boden entzogen. Denn in Ermangelung eines jeden Vermerks über diesen Vorgang war ein solches Recht gar nicht entstanden. Die Revision muss daher die Berichtigung des Protokolls im ganzen gegen sich gelten lassen. Sie kann nicht dadurch, dass sie hinsichtlich eines bestimmten prozessualen Herganges nur eine beschränkte und in dieser Beschränkung eine ihr allein günstige Berichtigung erstrebt, wodurch der eine Einheit bildende Vorgang in einzelne Teile zerrissen würde, einen Revisionsgrund schaffen, der nicht gegeben wäre, wenn eine ordnungsmässige, den gesamten einheitlichen Hergang umfassende Richtigstellung vorgenommen würde. Demnach war in Übereinstimmung mit der Auffassung des Reichsgerichts (RGSt Bd 56 S 29) anzunehmen, dass hier der berichtigten Niederschrift in ihren ganzen umfange und nicht nur in dem Teil, der mit dem Vorbringen der Revision übereinstimmt, die volle Beweiskraft gemäss § 274 StPO zukommt. Damit ist als bewiesen anzusehen, dass der Angeklagte M. entgegen dem Vorbringen der Revision im wesentlichen darüber unterrichtet worden ist, was die Angeklagte Sch. ausgesagt bzw. worüber sie die Aussage verweigert hatte. Eine Fälschung, deren Erklärung gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls allein zulässig wäre, ist von der Revision nicht behauptet worden. Die Rüge ist daher unbegründet.

4

Ebensowenig greift der weitere Einwand der Revision durch, das Gericht habe die Angeklagte Sch. zu Unrecht darüber belehrt, dass sie die Aussage über Fragen verweigern könne, die ihr zur Unehre gereichten, insbesondere über solche, die sich auf die Art ihrer Beziehungen zu dem Angeklagten M. erstreckten. Es ist nicht ersichtlich, gegen welche verfahrensrechtliche Vorschrift das Landgericht durch diesen - offenbar aus einen gewissen Entgegenkommen gegenüber der Angeklagten als Frau gemachten - Hinweis verstossen haben sollte; die Revision hat es auch unterlassen, die nach ihrer Meinung hierdurch verletzte Bestimmung der Strafprozessordnung anzugeben. Im übrigen ist dieses Vorbringen aber schon deshalb unbeachtlich, weil die gerichtliche Niederschrift keinen Vermerk über die von der Revision behauptete Belehrung der Angeklagten Sch. enthält. Es heisst darin nur, dass die Angeklagte auf die Frage, welches persönliche Verhältnis sie zu dem Angeklagten M. habe, geantwortet habe, sie verweigere die Aussage.

5

Soweit die Revision in dieses Zusammenhange rügt, das Urteil verstosse gegen die Denkgesetze, weil das Gericht der Angeklagten Sch. als Beispiel für intime oder auch ehewidrige Beziehungen häufige, gemeinsame Spaziergänge mit dem Angeklagten M. vorgehalten habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass nicht zu erkennen ist, inwiefern das Urteil auf der Anführung dieses Beispiels beruht, liegt ein Verstoss, wie die Revision ihn behauptet, stets nur dann vor, wenn etwas als bewiesen oder als nicht bewiesen angenommen wird, was denkgesetzlich unmöglich ist. Dass aber aus häufigen gemeinsamen Spaziergängen einer unverheirateten Frau mit einem verheirateten Manne auf ehewidrige Beziehungen geschlossen werden kann, bedarf keiner näheren Darlegung. In einem derartigen Schlüsse kann daher, eine Verletzung der Denkgesetze nicht gefunden werden. Dafür, dass das Landgericht angenommen habe, derartige gemeinsame Spaziergänge bildeten in jedem Falle ein ehewidriges Verhältnis, geben die Ausführungen des Urteils keinen Anhaltspunkt.

6

Fehl geht auch der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Diesen Verstoss sieht die Revision darin, dass nicht erörtert und geklärt worden sei, ob der Angeklagte M. und seine Mutter nach dem Verhandlungstermin vom 3. März 1950 in dem Privatklageverfahren M. gegen M. - 2 Bs 44/40 AG Königswinter - in Honnef gewesen seien oder nicht. Jene Frage zu klären, war das Landgericht jedoch nicht gehalten. Für die Entscheidung des hier anhängigen Verfahrens war nach den Feststellungen des Urteils allein von Bedeutung, ob die von der Angeklagten Sch. in der Verhandlung am 30. Juni 1950 in der Privatklagesache Sch. gegen M. - 2 Bs 8/50 AG Königswinter - als Zeugin gemachte Aussage falsch war oder nicht und ob der Angeklagte M. sie zu deren Abgabe veranlasst hatte. Ob dieser und seine Mutter sich am 3. März 1950 nach der Gerichtsverhandlung tatsächlich in Honnef aufgehalten haben oder nicht, war nicht Gegenstand der Zeugenaussage der Angeklagten Sch., die sich vielmehr darüber verhielt, dass die Mutter des Angeklagten M. zusammen mit diesem die Angeklagte Sch. an dem fraglichen Tag während der Mittagspause in Rhöndorf aufgesucht habe und dass die Angeklagte dann die Frau M. an die Haltestelle der elektrischen Strassenbahn in Rhöndorf begleitet und gesehen habe, wie die Frau M. mit der Bahn in Richtung Königswinter abgefahren sei. Diese im Gegensatz zu der Behauptung der Revision keineswegs unwesentlichen Angaben der Angeklagten Sch. - mit ihnen sollte ja nach dem eigenen Vorbringen der Revision gerade bewiesen werden, dass die Mutter des Angeklagten M. nach Bonn gefahren war, - waren allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, so dass das Landgericht nicht ohne weiteres verpflichtet war, von sich aus Vorgänge der Aufklärung zuzuführen, die nicht Inhalt der Zeugenaussage der Angeklagten Sch. waren.

7

Damit erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision sämtlich als nicht gerechtfertigt.

8

Dasselbe gilt auch von der Sachrüge, soweit sie zugunsten der Angeklagten Sch. erhoben ist. Das Urteil lässt hier einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht stellt fest, dass die von der Angeklagten Sch. als Zeugin in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Königswinter am 30. Juni 1950 gemachte Aussage falsch war und dass die Angeklagte sie bewusst falsch abgegeben hat. Da sie unvereidigt vernommen ist, sind die Voraussetzungen des § 153 StGB mit Recht bejaht worden. Das Landgericht hat auch bei der Straffestsetzung die Bestimmung des § 158 StGB beachtet, indem es berücksichtigt hat, dass die Angeklagte Sch. ihre falschen Angaben rechtzeitig berichtigt hat. Dass es dabei von dem ihn eingeräumten Ermessen einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Auch sonst lassen die Strafzumessungsgründe einen Rechtsirrtum nicht hervortreten. Die Revision der Angeklagten Sch. war somit zu verwerfen.

9

Dagegen konnte dem Rechtsmittel des Angeklagten M. in sachlicher Hinsicht der Erfolg nicht versagt werden. Die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu tragen. Das Urteil legt hierbei zunächst die Einlassung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter zugrunde, wonach der Angeklagte gewusst habe, dass die Angeklagte Sch. zu dem Verhandlungstermin in 30. Juni 1950 als Zeugin geladen worden sei, da sie von seinen und seiner Mutter Verteidiger als Zeugin benannt gewesen wäre, und er also damit habe rechnen nassen, dass sie nicht nur entsprechend der von ihm entworfenen - falschen - eidesstattlichen Erklärung, die sie abgeschrieben habe, sondern auch als Zeugin vor Gericht entsprechende falsche Angaben machen würde. Das Urteil fährt dann fort, der Angeklagte möge vielleicht damit gerechnet haben, dass es mit der "eidesstattlichen Erklärung" der Angeklagten Sch. sein Bewenden haben werde; er habe aber auch damit gerechnet, wie sich aus der vorstehenden Vernehmung ergebe, dass die Angeklagte Sch. vor Gericht erscheinen müsse und dort eine Aussage machen würde, die der Niederschrift in der "eidesstattlichen Versicherung" entsprechen würde. Schon diese Darlegungen des Urteils lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, mit welchem Mittel im Sinne des § 48 StGB der Angeklagte M. die Angeklagte Sch. zu der falschen uneidlichen Aussage bestimmt hat. Gegen eine Anstiftung spricht auch die weitere Feststellung des Urteils, dass der Angeklagte M. nach seiner ihn unwiderlegten Einlassung in der Verhandlung vom 30. Juni 1950 auf die Vernehmung der Angeklagten Sch. als Zeugin verzichtet hat, als der Richter die von dem Angeklagten überreichte "eidesstattliche Versicherung" der Sch. zurückgewiesen und deren Erscheinen verlangt hatte. Letztlich wird daher die Annahme der Anstiftung in dem Urteil nur darauf gestützt, dass der Angeklagte M. "offensichtlich" mit bedingtem Anstiftervorsatz gehandelt habe. Darin liegt aber nicht die Anführung von Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Anstiftung zur Abgabe einer falschen uneidlichen Aussage gefunden werden können.

10

Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage, seiner Aufgabe gemäss zu prüfen, ob die Verurteilung des Angeklagten M. wegen Anstiftung zu der falschen uneidlichen Aussage der Angeklagten Sch. auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht.

11

Aus diesem Gründe musste das Urteil gegen den Angeklagten M. aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden, um diesem erneut Gelegenheit zu geben, die für eine Bejahung der Voraussetzungen der Anstiftung notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Gegebenenfalls wird das Landgericht auch zu prüfen und zu erwägen haben, ob der Angeklagte M. sich der Beihilfe zur Abgabe einer falschen uneidlichen Aussage (§§ 153, 49 StGB) schuldig gemacht hat, was nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nahe liegt.

Neumann
Krauss
Koeniger
Baldus
Scharpenseel