Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.04.1979, Az.: 3 StR 79/79
Rücktritt vom versuchten Totschlag; Voraussetzungen des Rücktritts beim unbeendeten Versuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.04.1979
- Aktenzeichen
- 3 StR 79/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 13375
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 10.11.1978
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u.a.
Prozessführer
Arbeiter Josè G.- G. aus K., geboren am ... 1939 in V./Spanien,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 10. April 1979
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Schwurgerichts - Krefeld vom 10. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat darin, daß der Angeklagte zunächst in rascher Folge fünf Schüsse auf seine Ehefrau und den sich ihm in Schußrichtung nähernden Zeugen H. abgab, zutreffend den Versuch eines tateinheitlich gegen zwei Menschen gerichteten Totschlags - in Tateinheit mit unbefugtem Waffenführen - gesehen. Es hat Fortsetzungszusammenhang zwischen der Abgabe der ersten fünf Schüsse auf die beiden Opfer des Angeklagten und dem sechsten Schuß auf dessen Ehefrau angenommen (UA S. 35, 37). Daß der Angeklagte das Ziel, seine Ehefrau zu töten, während des ganzen Geschehensablaufs kontinuierlich verfolgt habe, hat das Landgericht in der Annahme unterstellt, dies wirke sich ausschließlich zugunsten des Angeklagten aus.
Dabei hat es nicht beachtet, daß die Abgabe der ersten fünf Schüsse sich möglicherweise als ein rücktrittsfähiger unbeendeter Versuch darstellt. Das wäre dann der Fall, wenn der Angeklagte, als er erstmals zum Töten ansetzte, den erstrebten Erfolg durch Verschießen des ganzen Magazininhalts, also aller sechs Patronen, im Bedarfsfalle vielleicht auch noch unter Einsatz des mitgeführten Jagdmessers, hätte erreichen wollen. Ein freiwilliger Rücktritt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) läge dann vor, wenn er nach den ersten fünf Schüssen, in der Erkenntnis, noch nicht genug zur Erreichung des Tötungsziels getan zu haben, die weitere Verfolgung des Tatplans freiwillig aufgegeben hätte (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 24 Rdn. 4 mit Rechtsprechungshinweisen). Die Möglichkeit eines solchen Geschehensablaufs hat das Landgericht nicht näher untersucht, obgleich es selbst "einige Anhaltspunkte" dafür zu sehen glaubte, der Angeklagte habe "zwischenzeitlich seinen Tötungsversuch wenigstens vorübergehend aufgegeben" (UA S. 35). Daß der Angeklagte wußte (oder vermutete), daß sich noch eine sechste Patrone im Pistolenlauf befand (UA S. 20), wäre mit der Annahme eines ursprünglich auf Abgabe aller sechs Schüsse gerichteten Tatplans vereinbar. Für ein freiwilliges Abstandnehmen von einer weiteren Tatausführung könnte sprechen, daß seine Ehefrau in den Toilettenraum flüchten konnte, obgleich sie sich nach den gegebenen Raumverhältnissen (UA S. 11, 18) dabei offenbar am Angeklagten vorbeibewegen mußte, und daß auch der Zeuge Hernandez sich retten konnte, obgleich der Angeklagte auch ihn möglicherweise zu töten beabsichtigt hatte (vgl. UA S. 31, wonach das Schwurgericht insoweit bloß bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht festgestellt, sondern lediglich zu seinen Gunsten unterstellt hat). Auch der Umstand, daß der Angeklagte die Zeugin P. bat, sich um seine Frau, die sich in der Toilette eingeschlossen hatte, zu kümmern, daß er dieser Zeugin Messer und Magazin übergab und daß er ihr zu verstehen gab, er wolle die Schußwaffe nicht mehr benutzen (UA S. 19), wäre mit einem freiwilligen Rücktritt von den ersten Versuchshandlungen zu vereinbaren.
Das Fehlen ausreichender Feststellungen zur Rücktrittsfrage zwingt zur Aufhebung des Urteils. Zwar hat der Angeklagte auch im Falle eines freiwilligen Rücktritts von einem ersten Tötungsversuch - dann aufgrund eines selbständigen neuen Tatentschlusses - mit der Betätigung des Willens, einen sechsten Schuß auf seine Ehefrau abzugeben, sich eines Tötungsversuchs schuldig gemacht. Das Urteil muß aber dennoch insgesamt aufgehoben werden, weil der ihm zugrunde gelegte Schuldumfang durch den Rechtsfehler wesentlich berührt ist.
Das neu erkennende Schwurgericht wird im Auge haben müssen, daß - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - auch die Möglichkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, der Angeklagte habe zunächst sowohl seine Ehefrau wie dessen Freund zu töten beabsichtigt und habe dann - nach noch nicht beendetem Versuch - freiwillig lediglich davon Abstand genommen, den Nebenbuhler zu töten, während er einen fortbestehenden Vorsatz zur Tötung seiner Ehefrau zielstrebig weiter verfolgt habe.
Der Senat sieht keinen Anlaß, die Sache, dem Antrag der Verteidigung entsprechend, an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte