Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.04.1975, Az.: KAR 1/75
„Abschleppaufträge“
Entscheidungsbefugnis über kartellrechtliche Vorfragen; Zuständigkeit des Kartellsenats beim Bundesgerichtshof
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.04.1975
- Aktenzeichen
- KAR 1/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 13003
- Entscheidungsname
- Abschleppaufträge
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 64, 342 - 346
- DB 1975, 1987 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1975, 998-999 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1840-1841 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Stadt S.,
vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. R., S.
Prozessgegner
Martha J., Inhaberin eines Abschleppunternehmens, S. G.straße ...
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ein Zivilsenat des BGH ist bei der Entscheidung der Frage, ob zur Entscheidung über die Revision gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 2 GWB ausschließlich der Kartellsenat zuständig ist, nicht daran gebunden, daß das Berufungsgericht als Kartellsenat entschieden und dies erkennbar gemacht hat (Ergänzung und teilweise Abweichung zu BGHZ 31, 162 Leitsatz 2).
- b)
Auch wenn sich die Klagpartei (zusätzlich) auf eine Anspruchsgrundlage nach dem GWB stützt, kann der Zivilsenat seine Zuständigkeit bejahen, wenn er keinerlei ernsthafte Zweifel daran hat, daß sich der Klaganspruch nicht aus diesem Gesetz herleiten läßt (Abgrenzung zu BGHZ 30, 186).
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. April 1975
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer und
die Richter Offterdinger, Ballhaus, Dr. Frhr. v. Gamm und Salger
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird dem VI. Zivilsenat zur Entscheidung über seine Zuständigkeit als Zivilsenat wieder vorgelegt.
Gründe
I.
Das Polizeipräsidium der beklagten Stadt erteilte und vermittelte bestimmten, in einer Liste geführten Abschleppunternehmen, darunter auch der Klägerin, im Bedarfsfall Aufträge zum Abschleppen von Kraftfahrzeugen. Einen Tag vor der Androhung eines Bombenanschlags ging bei der Notrufzentrale des Polizeipräsidiums eine anonyme Fernmeldung, wie sich später herausstellte vom Ehemann der Klägerin, des Inhalts ein, er - der Anrufer - heiße XY, sei 24 Jahre alt, der Sprengstoff werde bereits überführt. Diesen Anruf nahm das Polizeipräsidium zum Anlaß, die Klägerin von der Zuteilung von Abschleppaufträgen auszuschließen. Nach Erledigung des Klagantrags auf Wiederaufnahme in die erwähnte Liste begehrt die Klägerin nunmehr die Feststellung, daß die Beklagte ihr den durch die "Auftragssperre" entstandenen Schaden zu ersetzen habe.
Die Zivilkammer des Landgerichts hat diesen Klaganspruch abgewiesen. Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts hat ihn wegen rechtswidrigen, schuldhaften Eingriffs in das Recht der Klägerin am eingerichteten Gewerbebetrieb mit der Begründung stattgegeben, daß die Beklagte an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sei und nicht willkürlich vorgehen dürfe; eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten im Sinn des § 22 GWB ergebe sich aus dem Klagvortrag nicht. Die Beklagte verfolgt mit der Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Der VI. Zivilsenat hält aufgrund der Erklärung der Revisionsbeklagten (Klägerin), der Klaganspruch werde auch auf das Kartellgesetz gestützt, im Hinblick auf die Entscheidungen des Kartellsenats vom 15. Juni 1959 (BGHZ 30, 186) und vom 11. November 1959 (BGHZ 31, 162) diesen zur Entscheidung über die Revision für zuständig und hat ihm die Akten vorgelegt.
II.
1.
Der Kartellsenat beim Bundesgerichtshof entscheidet ausschließlich (§ 96 Abs. 2 GWB) über die Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich - abgesehen von solchen aus Verträgen und Beschlüssen der in den §§ 1 bis 8 und 29 bezeichneten Art - aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergeben (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 a und b). Die Zuständigkeit nach dieser Vorschrift richtet sich, wie im Urteil des Senats vom 11. November 1959 (BGHZ a.a.O. S. 164) für den Anwendungsbereich des GWBüberhaupt schon dargelegt, nach dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch, nicht etwa nach den im einzelnen zu entscheidenden Rechtsfragen (Vortragen) oder den Einwendungen des Beklagten. In dem Urteil wird davon ausgegangen, daß ein Spruchkörper, der zur Entscheidung eines nicht kartellrechtlichen Klaganspruchs angerufen und zugleich für Kartellsachen zuständig ist, ohne Aussetzung nach § 96 Abs. 2 GWB auch über eine kartellrechtliche Vortrage entscheiden kann (a.a.O. S. 164/5). Zur Vermeidung unnötiger Aussetzungen gebührt nach diesem Urteil auch in der Rechtsmittelinstanz dem für die Entscheidung über die kartellrechtliche Vortrage zuständigen Gericht und Senat der Vorrang (a.a.O. S. 167 oben). Unter dem Gesichtspunkt, daß die Fragen, bei welchem Gericht das Rechtsmittel einzulegen ist und welches Gericht zu dessen Entscheidung zuständig ist, keinem Zweifel unterliegen dürfen, verhält sich das Urteil weiter darüber, bei welchem Oberlandesgericht die Berufung einzulegen ist, wenn aufgrund besonderer Zuweisung (§§ 89, 94, 93 GWB) für die Kartellsachen ein anderes Oberlandesgericht zuständig ist, als das dem Landgericht im allgemeinen Instanzenzug übergeordnete Oberlandesgericht (a.a.O. S. 166, 167; vgl. auch NJW 1965, 2249, 2250 links = WuW/E BGH 690).
2.
In dem genannten Urteil ist ferner entgegen der allgemeinen Zuständigkeitsregel auch die Zuständigkeit des Kartellsenats beim Bundesgerichtshof für die Entscheidung über die Revision ausnahmsweise mit Rücksicht auf eine vom Berufungsgericht damals als entscheidungserheblich angesehene kartellrechtliche Vortrage für den Fall anerkannt worden, daß das Berufungsgericht für die Entscheidung der Vortrage zuständig war und zugleich erkennbar im Rahmen dieser Zuständigkeit entschieden hat. Soweit sich aus diesem Urteil ergibt, die gesetzliche Zuständigkeit des Kartellsenats zur Entscheidung über die Revision gegen Endurteile ergebe sich schon daraus, daß das Berufungsgericht (oder Landgericht) als Kartellspruchkörper auch über eine kartellrechtliche Anspruchsgrundlage Ausführungen macht oder, wie in jenem Fall geschehen, von seinem Blickpunkt aus eine kartellrechtliche Vortrage für streitentscheidend ansieht und erkennbar als Kartellsenat entschieden hat, wird dies nicht aufrechterhalten. Die in dem Urteil angestellten Überlegungen über die Zuständigkeit der bei den Oberlandesgerichten errichteten Kartellsenaten zwingen nicht dazu, die gesetzliche Zuständigkeit des Kartellsenats beim Bundesgerichtshof von der rechtlichen Beurteilung des Vorderrichters abhängig zu machen. Zweifel darüber, bei welchem Gericht die Revision einzulegen ist, können nicht aufkommen, denn Revisionsgericht im Sinn des § 553 ZPO ist der Bundesgerichtshof. Hängt aber die Entscheidung einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit, für die ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zuständig ist, von einer kartellrechtlichen Entscheidung ab (§ 96 Abs. 2 GWB), so übernimmt sie der Kartellsenat kraft Geschäftsverteilung (Schlußbestimmungen unter II). Entgegen der Zuständigkeitsregelung für die Berufung zu den bei den Oberlandesgerichten errichteten Kartellsenaten (§ 92 Satz 2 GWB), ist die Zuständigkeit des Kartellsenats beim Bundesgerichtshof eben nicht daran geknüpft, daß in der Vorinstanz ein für Kartellsachen zuständiger Spruchkörper entschieden hat. Darüber, ob die (bürgerliche) Rechtsstreitigkeit sich aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergibt, hat das Revisionsgericht ohne Bindung an die Rechtsauffassung der Vorinstanz gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 GWB zu entscheiden.
3.
Bei der Prüfung der Frage, ob sich die Streitigkeit im Einzelfall aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergibt, ist von dem Sinn und Zweck der ausschließlichen Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte und Spruchkörper auszugehen. Diese Regelung soll, wie sich auch aus der Zuständigkeitsregelung außerhalb der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ergibt, eine einheitliche Rechtsprechung auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts, soweit es das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ordnet, gewährleisten. Um diesen Zweck zu erreichen, braucht auch für den Fall der Klagabweisung - für den Fall, daß der Klage aus anderen als kartellrechtlichen Gründen stattgegeben wird, versteht sich dies von selbst - die Zuständigkeit des Kartellsenats nicht notwendig alle Fälle zu umfassen, in denen die Klagpartei auch eine Anspruchsgrundlage aus dem GWB für sich in Anspruch nimmt, die der Gegner in Abrede stellt. Bei der einem Zivilsenat obliegenden Prüfung, ob sich die Rechtsstreitigkeit aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergibt, kann nicht, wie dies im Fall der Aussetzung wegen einer entscheidungserheblichen kartellrechtlichen Vortrage für einen Nichtkartellspruchkörper im Beschluß vom 15. Juni 1959 (BGHZ 30, 186, 194) ausgesprochen ist, maßgebend sein, ob sich die Parteien über die nach dem GWB zu beurteilende Sach- und Rechtslage einig sind. Es genügt, wenn der Zivilsenat unabhängig vom abweichenden Rechtsvortrag der Klagpartei keinerlei ernsthafte Zweifel daran hat, daß sich der Klaganspruch nicht aus dem GWB herleiten läßt. Die Zuständigkeit des Kartellsenats kann ebensowenig wie bei anderen Entscheidungen über die Gerichtszuständigkeit nicht zwingend von einem bestimmten Rechtsvortrag seitens der Klagpartei abhängig sein. Andernfalls könnte der Kartellsenat mit Streitigkeiten belastet werden, die der Bewältigung seiner eigentlichen Aufgabe, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem genannten Gebiet des Wirtschaftsrechts zu wahren, hemmen. Zum ändern könnte er ohne hinreichenden Grund genötigt werden, auf Rechtsgebieten Entscheidungen zu fällen, für die die Fachsenate aufgrund ihrer Praxis besonders befähigt sind.
Da der VI. Zivilsenat seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Revision unter den dargelegten Gesichtspunkten noch nicht geprüft hat, ist ihm die Sache wieder vorzulegen.
Offterdinger
Ballhaus
v. Gamm
Richter am Bundesgerichtshof Salger ist beurlaubt und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben Dr. Fischer